Volltext Seite (XML)
Buchgewerbe Buchbinderei * * Buchdruck *** * * * Buchhandel * * * Steindruck Eingesandte Werke finden Besprechung Mitarbeiter und Berichterstatter erhalten angemessene Bezahlung Sachliche Mitteilungen finden kostenfreie Aufnahme Schutz der gewerblichen Arbeitälin Buchdruckereien Von A. M. Als 1897 die Bundesrats-Vorschriften für die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien veröffentlicht wurden, waren die Prinzipale von dem ziemlich harten Gesetze wenig erbaut, und auch im Gehilfenlager war man mit einigen Vorschriften nicht einverstanden. Heute, nach fast sieben Jahren, zeigen sich die Segnungen dieser Verordnung. Mit dem Abdruck einzelner Paragraphen will ich zeigen, wie man sich mit den Vorschriften zum Wohle der Buch druckereiarbeiter abgefunden hat. Die betr. Bundesrats-Verordnung lautet: I. A uf Räume, in welchen Personen mit dem Setzen von Lettern oder Stereotypplatten beschäftigt werden, finden folgende Vorschriften Anwendung: § 1. Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen. Aus nahmen dürfen durch die höhere Verwaltungsstelle zugelassen werden, wenn durch zweckmäßige Isolierung des Bodens und ausreichende Licht- und Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen ent sprochen ist. Unter dem Dache liegende Räume dürfen als Arbeitsräume nur dann benutzt werden, wenn das Dach mit gerohrter und verputzter Verschalung versehen ist. Wo die Arbeitsräume tiefer als einen halben Meter unter der Straßenflucht liegen, kommen größtenteils Maschinenräume oder das Papier-Lager in Frage, auf welche die Verordnung sich nicht erstreckt: wenn die Stereotypie aber im Keller untergebracht ist, haben die Gewerbeinspektoren auf Ansuchen, wenn irgend angängig, die Erteilung zur Weiterarbeit nicht versagt. In der Hand des Arbeiters liegt es, an maßgebender Stelle Abhilfe zu erbitten, wenn die Keller-Arbeitsräume den gesundheitlichen Anforderungen nicht genügen. — Bei den unter dem Dache liegenden Arbeitsräumen kommen des guten Tageslichtes wegen mehr Setzerräume in Betracht; man hatte sie deshalb schon mit ordentlichem Putz versehen, weil der Setzer seine Arbeit nicht leisten kann, wenn im Arbeitsraum keine gleichmäßige Temperatur herrscht. § 2. In Arbeitsräumen, in welchen die Herstellung von Lettern und Stereotypplatten erfolgt, muß die Zahl der darin beschäftigten Personen so bemessen sein, daß auf jede mindestens fünfzehn Kubik meter Luft entfallen. In Räumen, in welchen Personen nur mit an deren Arbeiten beschäftigt werden, müssen auf jede Person mindestens zwölf Kubikmeter Luftraum entfallen. In Fällen vorübergehenden außerordentlichen Bedarfs kann die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag des Unternehmers eine dichtere Belegung der Arbeitsräume für höchstens dreißig Tage im Jahre in soweit gestatten, daß mindestens zehn Kubikmeter Luftraum auf die Person entfallen. Ein für Schriftgießerei- und Druckereibesitzer sehr heikler Punkt . ist die Vorschrift des § 2. Die Gewerbeinspektoren würden es für vorschriftswidrig halten, wenn bei einem größeren »Schnellschuß« vier bis sechs oder noch mehr Setzer vorüber gehend eingestellt sind, um ebenso schnell wieder zu ver schwinden. Aber man kann dem Druckereibesitzer schlecht zumuten, daß er den Bundesrats-Verordnungen zuliebe eine nutzbringende Arbeit ausschlägt, auch der Weg zur Aufsichts behörde ist langweilig, denn ehe die Antwort eingetroffen ist, sind die »überzähligen« Setzer schon wieder entlassen. Damit soll nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet und übermäßig viel Setzer eingestellt werden. Hierbei ist auch das vorhan dene Material ausschlaggebend. — Auf die Druckereien mit Setzmaschinenbetrieb komme ich am Schlüsse meiner Aus führungen zurück. § 3. Die Räume müssen, wenn auf eine Person wenigstens fünf zehn Kubikmeter Luftraum kommen, mindestens 2,60 m, andernfalls mindestens 3 m hoch sein. Die Räume müssen mit Fenstern versehen sein, welche nach Zahl und Größe genügen, um für alle Arbeitsstellen ausreichendes Licht zu gewähren. Die Fenster müssen so eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke der Lüftung ausreichend geöffnet werden können. Arbeitsräume mit schräg laufender Decke dürfen im Durchschnitt keine geringere als die im Abs. 1 bezeichnete Höhe haben. Sämtliche älteren Setzer-, Schriftgießerei- und Stereotypie- Räume sind wohl sicher auf ihren Luftraum durch die Ge werbeinspektion geprüft und, wo sie den Vorschriften nicht entsprachen, ist sicher Abhilfe eingetreten. Die hierfür not wendigen baulichen Veränderungen brauchen nach der Verord nung erst bis zum 31. Juli 1907 fertig zu sein. Aber schon die ersten Jahre nach dem Inslebentreten dieser Verordnung brachten viele bauliche Veränderungen in Buchdruckereien, die mit Freuden von den Arbeitern begrüßt wurden. § 4. Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen sein, der eine leichte Beseitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet. Hölzerne Fußböden müssen glatt gehobelt und gegen das Eindringen der Nässe geschützt sein. Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, abwaschbaren Bekleidung oder mit einem Oelfarbenanstrich versehen sind, mindestens einmal jährlich mit Kalk frisch angestrichen werden. Die Bekleidung und der Oelfarbenanstrich müssen jährlich einmal ab gewaschen und der Oelfarbenanstrich, wenn er lackiert ist, mindestens alle zehn Jahre, wenn er nicht lackiert ist, alle fünf Jahre erneuert werden. Die Setzerpulte und die Regale für die Letternkasten müssen ent weder ringsherum dichtschließend auf dem Fußboden aufsitzen, sodaß sich unter denselben kein Staub ansammeln kann, oder mit so hohen Füßen versehen sein, daß die Reinigung des Fußbodens a'ueh unter den Pulten und Schriftregalen leicht ausgeführt werden kann. Der Fußboden, der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in manchen Setzereien viel zu wünschen übrig ließ, hat in den letzten Jahren eine erfreuliche Besserung erfahren. Nicht allein wurden die defekten Dielen ausgebessert und gestrichen oder von Zeit zu Zeit mit Fußbodenöl getränkt, sondern man hat auch in bedeutenden Druckereien Deutschlands das Stein holz als Fußbodenbelag eingeführt; auch in fabrikmäßig er bauten Räumen mit Asphalt-Fußboden wurden viele Setzereien eingerichtet und dort das Linoleum häufig verwendet. Der Asphaltfußboden bietet den Setzereien nur Nachteile. Durch die demselben entströmende Kälte und durch seine Härte wird solch Fußboden für den Arbeiter unangenehm. Für die Akzidenz-Abteilung ist der Asphaltfußboden geradezu ver hängnisvoll. Die Buchstaben der Schreib- und umstochenen, überhaupt aller Zierschriften sind, sobald sie mit der Bildfläche auf Asphalt fallen, nicht mehr für guten Druck brauchbar. Es empfiehlt sich, überall auf Asphaltfußboden über die ganze Breite der Gasse mit Fußbodenöl getränktes Linoleum zu legen. Die einmalige Ausgabe wird durch Schonung des Materials bald aufgewogen. Das Steinholz hat nicht die Vorzüge als Fußbodenbelag für Setzereien, die demselben nachgerühmt werden. Das Steinholz steht dem Asphalt in Kälte und Härte nicht nach, doch können einzelne Stücke ausgewechselt werden. Mit einem Worte: Das Steinholz ist für den Werkbetrieb annehmbar, jedoch für Akzidenz-Abteil ungen wegen seiner Härte zu verwerfen. Ein guter, gestrichener Holzfußboden ist und bleibt der beste für Setzereien: auch das Ijinoleiim ist ein guter Fußboden belag. Wände und Decken mancher Kunsttempel waren vor In krafttreten der Verordnung durch jahrelangen Staub mit einer schwarzen Kruste überzogen und übertrugen nicht selten den Keim der »Buchdruckerkrankheit«. Ob man dem Buchstaben des Gesetzes nachkommt, daß jedes Jahr einmal der Kalk anstrich erneuert wird, will ich hier nicht untersuchen. Mit welchen Unannehmlichkeiten so ein »Weißen« verbunden ist, fühlt mancher Setzer in und an seinen Kästen. Wenn auch alles schön zugedeckt, die Anstreicher hinterlassen immer Spuren ihrer Tätigkeit. Die Setzregale mit den auf dem Fußboden aufsitzenden Leisten haben sich nicht so bewährt, wie solche mit hohen