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PAPIER-ZEITUNG 255 Nr. 7 sehen wollte. Ich sah zu meinem Erstaunen, daß mein Nachbar die selben Muster wie ich im Schaufenster hatte. Daraufhin stellte ich der Firma sämtliche noch unverkauften Waren zur Verfügung, weil sie vertragswidrig an meine Konkurrenz geliefert hatte, und be anspruchte Schadenersatz. X. schrieb mir nun einen groben Brief und betonte u. a., ich hätte diesen Vertrag seinem Bruder nur herausgepreßt, und was sein Bruder unterschrieben hätte, ginge ihn garnichts an, mit ihm hätte ich solche Dinge nicht machen können. Ich weigerte mich nun, die mir gelieferten Ansichtsbilder zu be zahlen, weil die Firma auf meine Bedingungen nicht eingegangen war, und wurde von ihr deshalb verklagt. 1. Wie soll ich mich zu der ganzen Sache verhalten? 2. Inwiefern und in welcher Höhe kann ich Schadenersatz ver langen? 3. Kann ich die Firma wegen unlauteren Wettbewerbs verklagen? 4. Muß die Firma die ihr zur Verfügung gestellten Bilder zurück nehmen? 5. Raten Sie mir, daß ich mich in dem Termin selbst ver treten soll. Antwort: Laut Handelsgesetz ist der Reisende einer Firma als deren Handlungsbevollmächtigter anzusehen, und die von ihm abgeschlossenen Geschäfte sind, soweit sie nicht den Rahmen der üblichen Handlungsvollmacht überschreiten, für den Geschäftsherrn bindend. Obige Vereinbarungen liegen innerhalb der üblichen Handlungsvollmacht, und sind für den Geschäftsherrn bindend (vergl. § 54 Absatz 3 HGB). Ferner ist es ein Verstoß gegen Treu und Glauben, daß die Firma nach den Vorlagen des Fragestellers Abzüge auf eigene Faust hergestellt und an den Konkurrenten am Ort verkauft hat. Wir empfehlen dem Fragesteller, seinen Rücktritt vom Vertrag auch mit dem eben erwähnten Vertrags- und Vertrauensbruch der Firma zu begründen. Laut § 826 BGB ist Fragesteller be rechtigt, von der Firma X. Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm dadurch entsteht, daß die von ihm fotografirten Bilder auch an Konkurrenten geliefert wurden. Unlauterer Wett bewerb seitens der Firma X. liegt nicht vor. Sich selbst ver treten ist immer besser als sich auf Andere verlassen. Holzwolle 4978. Frage: Ich bitte, mir ein Werk anzugeben, in welchem die Fabrikation der Holzwolle behandelt wird. Könnten Sie mir Wünschens wertes über den Artikel mitteilen? Antwort: Wir kennen kein derartiges Werk. Die Erzeugung von Holzwolle ist ein einfacher mechanischer Vorgang, über den sich nicht viel schreiben läßt. Die Hersteller von Maschinen zur Holzwollfabrikation dürften am ehesten bereit sein, die nötige Aufklärung zu geben. Bezugsquellen für Holzwollmaschinen dürften sich durch den Anzeigenteil der Papier-Zeitung er mitteln lassen. Firmendruck auf Düten 4979. Frage: Ich betreibe eine Papiergroßhandlung, beziehe aber auch Düten und Beutel, die ich anderweitig bedrucken lasse, auch lasse ich Drucksachen anfertigen. Darf ich auf diese Sachen meine Firma, also X. Y. in Z., drucken lassen, oder könnte ich deswegen mit dem Gesetz in Konflikt geraten? Antwort: Düten und ähnliche Papierwaren gehören nicht zu denjenigen Erzeugnissen, auf welchen nach den Vorschriften des preußischen Gesetzes der Drucker genannt werden muß. Es steht jedem Lieferer oder Händler mit solchen Papierwaren frei, seine Firma auf diese Waren drucken zu lassen. Er ver letzt dadurch kein Gesetz. Nachbildung von Ansichtskarten 4980. Frage: Der Verleger A kaufte von dem Händler B, dem Eigentümer einiger Bilder eines namhaften englischen Malers, das Copyright, d. h. Reproduktionsrecht derselben für Deutschland zu sehr hohem Preis. Diese Bilder wurden unter anderem zur Herstellung von Menüs und Postkarten verwendet, ohne daß sich A die Muster schützen ließ, da er annahm, daß dies seitens B geschehen wäre. B war wieder der Meinung, A lasse sich die Bilder schützen, und da England und Deutschland der Berner Konvention angehören, genieße er den Schutz mit. Inzwischen haben einige Nachahmer diese Post karten nachgebildet, ohne dazu berechtigt zu sein. Kann A auf Grund der erst jetzt nachträglich erfolgten Anmeldung zum Geschmacksmusterschutz die Nachahmer zur Verantwortung ziehen, d. h. die unbefugten Nachbildungen gerichtlich (in Deutschland) konfis- ziren lassen und Schadenersatz ansprechen? Ich wurde von befreundeter Seite aufmerksam gemacht, daß das Reichsgericht am 12. Mai 1903 in einer ähnlichen Sache der Photograph Copyright Union in New York gegen die Neue Photographische Ge sellschaft in Berlin-Steglitz ein Urteil gefällt hat. Ist Ihnen dies bekannt, und haben Sie solches vielleicht auch veröffentlicht? Wenn nicht, könnten sie solches nicht gelegentlich veröffentlichen? Antwort: Der Händler B hatte keine Veranlassung, die Bilder schützen zu lassen, dies war Sache des Verlegers A, der die Muster kaufte, um sie vervielfältigen zu lassen. Hätte A nach diesen Mustern Bilder hergestellt, die lediglich zum ästhetischen Genuß dienen, so wären diese ohne Eintragung in die Geschmacksmusterliste als Kunstwerke geschützt. Da jedoch A die Muster auch auf Gebrauchsgegenständen (Tisch- und Postkarten) verwertet hat, so wurden sie nach dem deutschen Gesetz unter Umständen für die Nachbildung frei. Der Verleger A kann durch nachträgliche Anmeldung der Bilder als Geschmacksmuster kein Recht gegen die Nachahmer erringen, da nur neue Muster den Schutz des Gesetzes genießen. Die bereits in Verkehr gekommenen Muster sind aber nicht neu im Sinne des Gesetzes. Das angebliche Urteil des Reichsgerichts vom 12. Mai 1903 ist uns nicht bekannt; wenn es für das Fach wichtig ist, bitten wir um Zusendung des Wortlauts. Papier zu Musterbeuteln 4981. Frage: Bei mir wurden kleine Probebeutel nach Einlage A bestellt, und ich lieferte solche nach Einlage B; diese werden mir zur Verfügung gestellt, da das Papier ganz bedeutend geringer wäre. Ich bitte um Ihre Ansicht. Antwort: Das Papier zu Muster A besteht anscheinend aus reinem, gut gekochtem Sulfitstoff und hat beiderseitig schönen Hochglanz, während das Papier zu B auch Holzschliff, vielleicht auch mehr Erde als A enthält und nur auf der einen Seite etwas Glanz besitzt. Infolge dieser Unterschiede hat das Papier B nicht die Griffigkeit und die reine Durchsicht wie A, ist aber immerhin zähes und für Musterbeutel geeignetes Papier. Wir schätzen den Minderwert des gelieferten Papiers auf 71/2 pCt. Musterbeutel 4982. Frage: Ich erfand einen Umschlag, den ich Ihnen in der Anlage überreiche. (Folgt Beschreibung) Da ich zu unerfahren bin, um wissen zu können, ob der Beutel auch tatsächlich zu gebrauchen ist, und ob darauf ein Patent erteilt würde, so bitte ich Sie um Ihr Urteil. Antwort: Wir erinnern uns nicht, unter den Beschreibungen der vielen Umschlag-Verschlüsse, die in den letzten Jahren ge schützt wurden, eine der vorstehenden genau entsprechende gelesen zu haben. Wir kennen aber nicht alle geschützten Ausführungen. Die einfachste Probe auf Neuheit ist die, daß man die Erfindung zum Patent anmeldet. Ob die damit ver knüpften Ausgaben und Mühen sich je bezahlt machen, können wir' nicht vorhersagen. Die Erfahrung lehrt allerdings, daß von den vielen durch Patent oder Gebrauchsmuster geschützten Ausführungen sich nur ein sehr geringer Teil dauernd behauptet hat. Ueber die Erfordernisse zum Erlangen eines Patentes oder Gebrauchsmusterschutzes geben die Gesetze Auskunft. Die Verwertbarkeit muß der Erfinder selbst beurteilen können. Hermann Dürselen & Co. BERLIN W 8, Friedrichstr. 59/60 Farbbänder: Star Brand Aux Cayes. Nichtfett. Mimeo- graphenfarben. 131010] Allein-Vertrieb Kohlenpapiere: Multi Kopy Aux Cayes Shield Brand. Bleistiftspitzer. für Deutschland: Antwerpen 1894 • Sehr günstig für den Export * Paris 1900 Herghuizer Papierfabriek voorheen B. Cramer Errichtet 1711 Wapenveld (Holland.) Errichtet 1711 Alle Sorten Packpapier Pressspäne, Pappen u. Jacquardkarten in beliebiger Grösse und Stärke 140627 Amsterdam 1881 und 1883, Antwerpen 1885, Paris 1889