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230 PAPIER-ZEITUNG Nr. 7 Bilanz einer Aktien-Gesellschaft 30 Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Die Kaufleute Derkum und Reeb wurden am 26. Juni vom Land gericht Oppeln wegen Vergehens gegen § 814 des Handelsgesetzbuchs zu Strafe verurteilt, weil sie bei Aufstellung der Bilanzen der von ihnen geleiteten Aktiengesellschaft für Xylolyse in Zawodzie den Vorschriften des § 261 HGB zuwider die stabilen Werte wissentlich zu hoch angesetzt haben sollen. Die Gesellschaft ist in Konkurs ge raten, und zur Deckung des 120 000 M. betragenden Aktienkapitals ist nichts übrig geblieben. Die Revision der Angeklagten kam am 8. De zember vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. Der Reichsanwalt führte aus: Im Handelsgesetzbuch ist nirgends vorgeschrieben, daß derartige Abschreibungen erfolgen müssen. Wenn der Wert des Objektes geringer geworden ist, so muß allerdings die Abnutzung berücksichtigt werden. Es ist aber sehr wohl möglich, daß durch Reparaturen und Neu anlagen der Wert des Objektes ein anderer geworden ist. Im vorliegenden Falle hätte das Gericht prüfen müssen, welches der wahre Wert der Gebäude war. Was das Fabrik-Ein richtungs-Konto betrifft, so hat das Gericht zu gunsten der Angeklagten angenommen, daß es möglicherweise durch Aufstellung einer Dampf maschine sich von rund 51000 M. auf 55 000 M. erhöht habe. Das Gericht nimmt an, daß der Anschaffungspreis wirklich 55 000 M. be tragen habe und sieht das Strafbare nur darin, daß der Angeklagte D. es unterlassen habe, eine Abschreibung vorzunehmen. Wenn der wirkliche Wert nicht geringer war als der Anschaffungspreis, dann war er berechtigt, diesen in die Bilanz einzusetzen. Anders liegt die Sache bei Reeb, den der Vorwurf trifft, daß er das Grundstückskonto mit 16 000 M. statt mit 14 000 M. eingesetzt hat. Das Reichsgericht verwarf die Revision des Reeb, hob aber das Urteil gegen Derkum auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. In den Gründen hieß es: Das Landger cht hat verkannt, daß es gestattet ist, den Anschaffungspreis als Wert der stabilen Konten in die Bilanz einzusetzen. Es ist nicht vorgeschrieben, daß dann unter allen Um ständen Abschreibungen erfolgen müssen. Ein zweiter Rechtsirrtum beruht darin, daß der Begriff der nicht zu berücksichtisenden Re paraturen in viel zu engem Sinne aufgefaßt worden ist. Daß sie nicht berücksichtigt werden dürften, ist eine falsche Ansicht, soweit es sich um Aufwendungen handelt, die geeignet sind, den Wert der Gebäude zu heben. Es ist schlechterdings nicht ersichtlich, inwiefern in der Herstellung des Fußbodenbelags in einem Stallgebäude nicht eine Aufwendung sollte gefunden werden können, die den Wert der Gegenstände erhöht. Bezüglich Reebs ist dagegen genügend fest gestellt, daß die ihm zur Last gelegte Eintragung objektiv falsch war. Bretschneider 8 Graeser Briefumschlagfabrik s Berlin SW 19, Kommandantenstr. 14 fsphalt-?appen- und Rapier-Fabrik „hansa" GERRESHEIM bei Düsseldorf [154874 Spezialfabrik für wasserdichte Yerpackungsstoffe, wie: Wachspapiere, Glanztuche, Oelstoffe, Oelpergamente „Schutzpapier f. feuchte Wände“ u. Dachpappen etc. Für die MF Walf.Artikpli TE Für den Reise! MF* “vH BruiKel: •u Hausbedarf! Lederpapier-Pant offel in i3 Staaten patentiert mit Ansichten der ganzen Weit. [154707 1 Probe-Paar gegen Einsendung von 35 Pf. franko durch ganz Deutsch land. — Wiederverkäufer und Vertreter an allen Plätzen gesucht! Indnstrie,-Werk H Tkiemann, Ihssau NEUHEITEN: Drueksachen - Kuverts mit Adlerzungen - Versohluss, D. R-P. 132 298, aben Anforderungen der Reichspost ent sprechend Kuverts mit ufreiss- Vorrichtung „Universal“ D. R-G-M. 168 276. 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