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großen Umfang angenommen habe, welcher Adressierung dieser Sendungen sehr zeitraubend macht. Der in Nr. 3 Seite 75 veröffentlichte Brief des Vereins zur Hebung der Sittlichkeit hat nicht nur zur Reklame für dieses Kunstgeschäft 1. Ranges beigetragen, sondern dem Urheber des Briefes eine solche Flut von Neujahrskarten eingetragen, daß derselbe auch eine kleine Ausstellung damit veranstalten könnte. S. Vorlagen für Lichtdruck-Postkarten Mit einer Lichtdruckanstalt arbeitete ich 1 Jahr und ließ bei ihr Ansichtspostkarten anfertigen, wozu ich die Vorlagen lieferte. Bei Abnahme der Karten habe ich dem Inhaber der Firma wiederholt ge sagt und sagen lassen, daß die Vorlagen aufzubewahren seien, da ich sie später abfordern ließe. Als ich später mit der Firma brach, forderte ich den Inhaber auf, mir die Vorlagen zurückzugeben. Hierauf er klärte er, daß er sie nicht mehr zurückgeben könne, da sie verbraucht seien. Hierauf strengte ich Klage gegen die Firma auf Herausgabe der Vorlagen oder Zahlung derselben mit je 10 M. an, denn mir ent stehen bei Nachlieferung 1 der Karten, da ich nicht im Besitz der Platten bin und daher durch einen Photographen neue Aufnahmen machen, die Bilder zusammenstellen, den Text zeichnen und die Bilder mit einer Umrahmung versehen lassen muß, mindestens die ein geklagten Kosten. Sodann hat die Firma wiederholt die für mich nach meinen Vorlagen angefertigten Karten nachgedruckt, an meine Kunden geliefert und mich geschädigt. Die Firma behauptet in der Klagebeantwortung, daß sie berechtigt sei, sofern ihr bei Erteilung des Druckauftrages nicht jedesmal mit geteilt würde »Vorlagen sofort zurück«, sie nach Fertigstellung der Karten zu vernichten, und dies sei auch allgemein üblich. Sie be hauptet ferner, die Vorlagen hätten keinen Wert, obschon ich nach weislich 3 M. für Zeichnung des Textes und Umrahmung der Bilder habe zahlen müssen. Dann wurde auf Antrag des Gegners ein Gutachter (Kunde des Gegners) vernommen, der aussagte, daß es üblich sei, die Vorlagen nach Herstellung der Karten zu vernichten, auch hätten diese gar keinen Wert. Da man im Besitz der Platten sei, könne man sich jederzeit die Vorlagen wieder neu anfertigen, ihr Wert sei 8—10 Pf. (die Vorlagen enthalten je drei oder mehr Kabinettbilder). Der - auf meinen Antrag vernommene Photograph hat als Gut achter ausgesagt, daß die Vorlagen einen Wert von mindestens 10 M. hätten. Ich wurde mit meiner Klage abgewiesen und in die Kosten ver urteilt, da der auf meinen Antrag vernommene Photograph (er ist bei mir beschäftigt) an der Sache interessiert sei. Ich bitte um Ihre Ansicht, ob ich gegen dieses Urteil Berufung einlegen soll, ob Ihnen eine Entscheidung in einer ähnlichen Klage bekannt ist, und wie es im allgemeinen bezüglich der Vorlagen ge halten wird. Postkarten-Verleger X. Uns ist kein besonderer Handelsbrauch für Lichtdruck- Vorlagen bekannt, auch keine Gerichts-Entscheidung über einen ähnlichen Fall. Es ist aber unseres Wissens Pflicht jeden Druckers, Vorlagen, die Kunst- oder technischen Wert haben, mit der Drucksache dem Besteller abzuliefern oder — wenn neue Auflage erwartet wird — für den Besteller auf zubewahren. Da im obigen Streitfall die Sachverständigen widersprechend aussagten, und der Richterspruch anscheinend nicht das Richtige traf, wäre Aussprache seitens erfahrener Fachgenossen über ähnliche Fälle erwünscht. Anastatischer Druck Nachdem ich den Aufsatz über anastatischen Druck in Nr. 46 der Papier-Zeitung von 1903 gelesen, machte ich einen Versuch mit der zweiten Methode, jedoch löste sich die Farbe nicht vollständig vom Papier ab, sondern dieses behielt einen dunklen Ton, und die Zeich nung konnte infolgedessen nicht übertragen werden. Woran kann das liegen? Weinstein 1:2 löst sich nicht, sondern bildet eine milchige Masse; gibt es eine Methode, um Weinstein vollständig aufzulösen, und kann das der Fehler sein? Zweitens habe ich anstatt Heinzel- mannschem Fett, dessen Bezugsquelle ich nicht kenne, zu der Feder farbe 2 Teile Umdruck-Konservierfarbe gemischt. Habe ich dadurch die Arbeit verdorben? X. Die Vorschrift, Weinstein im Verhältnis von 1 zu 2 in Wasser zu lösen, kann nicht richtig sein, da Weinstein nur in 15 Teilen kochenden oder in 180 Teilen kalten Wassers löslich ist. Vielleicht ist Weinstein irrtümlich statt Weinsäure ange geben, die in Wasser leicht löslich ist. Gebundene Bücher Dem Einsender des in Nr. 3 enthaltenen Artikels mit obiger Ueberschrift, Herrn Paul Kersten, sage ich besten Dank; denn trotz dem er meine in der Sitzung der Berliner Typographischen Gesell schaft (siehe Nr. 99 der Papier-Zeitung von 1903) ausgesprochenen Ausführungen zu widerlegen sucht, gibt er doch zu, daß infolge schlechter Bezahlung der Falzerinnen nicht jeder Bogen haargenau gefalzt werden könne. Da ist ja der wunde Punkt. Gewiß sprechen außerdem noch andere Gründe zu Gunsten der Buchbindereien, die wegen des ausgebreiteten Submissionswesens bei den niedrigen Preisen und infolge kurz bemessener Lieferfristen nicht auf tadelloses Falzen sehen können. Aber es bleibt doch in gleicher Weise betrübend, daß das fertige Erzeugnis, das gebundene Buch, dem Bücherfreund so viel zu wünschen übrig läßt. Zwischen Broschüren und Prachtwerken liegt eine große Menge anderer Bücher, die auf eine sorgfältige Be handlung Anspruch machen können. Selbst unter den Prachtwerken sind viele, die in betreff des Falzens sehr stiefmütterlich behandelt sind, wenn auch bei ihnen infolge des größeren Papierrandes die Uebelstände nicht so sehr in die Augen fallen. Unterschiede von 6 mm in der Höhe und 7 mm in der Breite bei den Seitenzahlen, wie sie von dem Einsender bei einem Prachtwerke (2 Bde. 60 M.) fest gestellt wurden, sollten nicht vorkommen. Als Beweis, wie wenig Gewicht selbst in den Berufskreisen auf gutes Falzen gelegt wird, mag der Umstand dienen, daß von den deutscherseits nach der Turiner Ausstellung gesandten Büchern, welche im vorigen Frühjahr im Berliner Buchgewerbesaal ausgelegt waren, ein großer Teil die Prüfung auf genaue Falzung nicht be standen hat. Der von Herrn Kersten geäußerte Wunsch, die Buchdruck- Maschinenmeister möchten bei den an Buchbindereien gelieferten Auf lagen die Anlegeseite besonders kennzeichnen, ist so berechtigt, daß seine Befolgung überall zu wünschen ist. Wenn alle Teile, Buchdrucker und Buchbinder, insbesondere auch die Falzerinnen, denen bei besserer Arbeit angemessene Bezahlung zu wünschen ist, das ihrige beitragen, so werden wir es vielleicht noch erleben, daß sich die berechtigte Forderung der Bücherfreunde, tadel los gefalzte Bücher zu erhalten, verwirklicht. TP. Hartmann Neujahrskarten Der Verbrauch von Neujahrskarten hat sich dieses Jahr in Berlin erheblich gesteigert, wie aus der Zahl der auf gegebenen Briefsendungen (12,82 Millionen Briefe gegen 11,9 Millionen zu Neujahr 1903) hervorgeht. Diese Steigerung dürfte zunächst der reichen Auswahl an Neujahrskarten zu danken sein. Es wurden Neujahrskarten in einfacher Kalli graphie, Chromo-, Lichtdruck, Heliogravüre, Kupferdruek, Prägung, kurz in allen Druckverfahren dargeboten, und die scherzhaften darunter gehörten zu den begehrtesten. Leider fehlte es aber auch diesmal nicht an Schmähkarten. Das anonyme Absenden solcher Karten hat schon oft zu recht peinlichen Weiterungen geführt. Es wäre Zeit, daß die Industrie auf die Herstellung und der Handel auf den Vertrieb solcher Karten verzichtete, -bl. Tarifbewegung der Lithographen und Steindrucker Der Vorstand des Vereins der Lithographen, Steindruck er und verwandter Berufe Deutschlands reichte beim Vorstand des Vereins Deutscher Steindruckereibesitzer, sowie bei der Vereinigung Berliner Luxuspapierfabriken eine Vorlage zum Abschluß einer Tarifgemeinschaft ein, wie solche für das Buch druckgewerbe und in letzter Zeit auch für das chemigraphische, Kupferdruck- und Lichtdruckgewerbe bereits bestehen. Letztere drei Berufe sind auch als Organisation dem Verband der Lithographen und Steindrucker angegliedert. Die jetzt für Lithographen und Steindrucker eingereichte Tarifvorlage enthält für Lithographen acht- und für Steindrucker neunstündige Arbeitszeit. Bei durchgehender (englischer) Arbeits zeit sollen Steindrucker achteinhalbstündige Arbeitszeit haben. Mindestlohn für Lithographen und Steindrucker 25 M., im ersten Lehrjahr kann der Lehrherr 21 M. zahlen. Für Stein schleifer Mindestlohn 22 M. 50 Pf. Für Ueberstunden 331/3 bis 50pCt. Lohnzuschlag, Sonntags lOOpCt. Zuschlag. Be zahlung aller Feiertage. Regelung der Lehrlingsziffer: auf 1—4 Gehilfen 1 Lehrling, auf 5—8 Gehilfen 2 Lehrlinge, auf 9—13 Gehilfen 3 Lehrlinge, auf 14—20 Gehilfen 4 Lehrlinge usw. Neben diesen Vorschlägen sind eine Reihe Unterbe stimmungen vorgesehen, unter anderen: Beseitigung von Ak kord- und Prämienarbeit: Anerkennung der §§ 616 und 629 des bürgerlichen Gesetzbuches: Abgabe von Mustern selbstge fertigter Arbeiten: Bestimmungen über Fabrikordnungen und die Durchführung des Tarifes durch Tarifausschuß und Tarifamt. r. Unfall. In einer Berliner Buchdruckerei erlitt eine Bogenfängerin einen eigenartigen Unfall. Sie wollte einen zur Erde gleitenden Makulaturbogen aufheben, glitt hierbei aus und schlug mit dem Munde so heftig auf die Kanten des Auslegetisches, daß ihr die Vorderzähne nach innen gebogen wurden. Der Arzt entfernte bei der notwendigen Operation 11 Zähne! Durch den Blutverlust wurde die Arbeiterin vorübergehend arbeitsunfähig.