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192 PAPIER-ZEITUNG Nr. 6 Lithographischer Lohndruck 211. Schiedspruch Wir sind mit der Firma X. in A. über nachfolgend be schriebenen Fall in Meinungsverschiedenheiten geraten und haben uns geeinigt, Ihnen die Sache zur Austragung zu übergeben und Ihren Schiedspruch als für beide Teile maßgebend zu erkennen. Die Firma X. war von uns beauftragt, einige Tausend Briefbogen, zu denen wir das Papier lieferten, mit lithographischem Druck nach von uns ebenfalls zur Verfügung gestellter Lithographie zu versehen. Die Firma hat bezüglich der Beschaffenheit des Papiers keinerlei Be dingungen gestellt oder Wünsche geäußert. Sie lieferte die Briefbogen ab, jedoch befand sich dabei eine sehr große Anzahl, die durch den Druck so stark faltig geworden war, daß wir sie als unverwendbar erklärten und die Firma für den Papier verlust sowohl als auch für die uns auf die verdorbenen Bogen in Rechnung gestellten Druckkosten belasteten. Die Firma lehnt aber jeden Nachlaß ab mit der Begründung, daß wir ihr ein für Steindruck ganz ungeeignetes Papier gesandt hätten; sie will auch unseren Einwand, daß sie als Fachkenner dies uns hätte vor dem Druck sagen und diesen hätte unterlassen müssen, nicht gelten lassen und stellt diesem gegenüber die Behauptung auf, daß wir hätten wissen müssen, daß sich das Papier nicht für die vor geschriebene Druckart eigne. Damit Sie den Ausfall beurteilen können, fügen wir einige, aufs Geratewohl gezogene Bogen bei. Derartige Papiere — Schreib maschinenpost — haben wir schon oft im Briefumlauf gesehen, aber niemals finden können, daß sie durch den Druck ramponiert gewesen wären. Briefzimschlagfabrik F. in B. * * * In einer Streitsache bitte ich Sie um Ihre gefällige Ansicht, welche uns als Entscheidung, der wir uns beiderseitig unterwerfen wollen, dienen soll. Auf Veranlassung eines lithographischen Instituts machte ich einer Firma, welche öfter lithographische Arbeiten zu vergeben hat, Offerte für den Druck von Briefbogen und zwar bei 3000 Bogen mit 18 M. die 1000 Bogen, Format 45X57 cm. Zum Druck erhielt ich so genanntes hartleinen Postpapier, welches ohne zu Feuchten sich auf der Schnellpresse nicht sauber bedrucken ließ. Ich mußte daher das Papier feuchten lassen, wodurch dasselbe etwas wellig wurde, und es war nicht zu vermeiden, daß es etwas in Falten ging. Da ich beim Angebot kein Muster des Papiers vorliegen hatte, war bei der Kal kulation ein normales Papier gerechnet, und ich habe auf der Faktura das Feuchten extra mit 8 M. 50 Pf. berechnet. Der Betrag wird mir jedoch von meiner Rechnung gekürzt. Die Firma meint, dieser Be trag sei in der Druckkalkulation mit enthalten. Ferner erhalte ich gekürzt: für schlecht gelieferte 300 Bogen zu 11 M. 25 Pf. = 3 M. 40 Pf. für Lithographie dies. 300 Bogen zu 18 » — » = 5 » 40 » Es ist hiermit das Papier gemeint, welches beim Druck etwas in Falten gegangen ist. Ich bin der Meinung, daß mir dieser Betrag zu Unrecht gekürzt wird, da mir doch das Papier zum Druck geliefert worden ist, und ich das Papier verwenden muß, welches ich zum Druck geliefert erhalte. Ich mußte doch annehmen, da die Firma öfter litho graphische Druckarbeiten vergibt, daß sie genügend Kenntnisse im Papierfache habe und bei Bestellung des Papiers ihrem Papier- Lieferanten hätte schreiben müssen: »Das Papier muß sich zu litho graphischem Druck eignen«. Mein Kunde meint jedoch, daß er wohl im Papier Fachmann sei, nicht aber im lithographischen Fache, worauf es ganz allein ankomme. Auch meint er, ich hätte ihn darauf auf merksam machen müssen, daß sein Papier sich nicht ohne weiteres drucken lasse. Steindruckerei-Besitzer X. Es liegt ein Werkvertrag vor. Nach § 633 BGB ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es nicht mit Fehlern behaftet ist, die dessen Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch mindern. Demnach hätte X. das ihm gelieferte Papier so bedrucken müssen, daß es nicht faltig wurde. Konnte er dies nicht wegen der ungeeigneten' Be schaffenheit des Papiers, so hätte er dies vor dem Druck dem Besteller mitteilen müssen. Der Einwand, daß der Besteller als Papierfachmann hätte wissen müssen, ob das Papier für Steindruck geeignet sei, erscheint nicht stichhaltig, denn der Unternehmer muß für richtige Ausführung des Werkes haften ohne Rücksicht darauf, ob der Besteller Fachmann ist. Mußte das Papier wegen ungewöhnlicher Beschaffenheit gefeuchtet werden, und war diese Arbeit bei der Preisstellung nicht berücksichtigt, so durfte X. den vereinbarten Preis um die Kosten dieser Arbeit nicht erhöhen, ohne dazu die Ein willigung des Bestellers erlangt zu haben. Die uns vom Besteller vorgelegten faltigen Briefbogen sind nicht unbrauchbar, aber ihr Wert ist durch die Falten vermindert. Solche Falten entstehen häufig beim Kopiren glatter Briefbogen, werfen also auf den Versender kein schlechtes Licht. Wir schätzen die Verminderung auf ein Viertel des Herstellungspreises. Der Besteller darf nach alledem von der Rechnung die 8 M 80 Pf 3 M. 50 Pf. fürs Feuchten und 4 : = 2 M. 20 Pf. wegen der Falten abziehen, muß also den darüber abgezogenen Betrag dem Steindruckereibesitzer X. bezahlen. Shannon-Zeiss-Farbbänder aller Systeme, in Bezug auf Qualität u. Ausgiebigkeit unerreicht! p. Stck. M. 3,—, p. Dtzd. M. 32,— Shannon-Zeiss-Kohlenpapier in blau, violett, schwarz und rot. Qualität I p. 100 Folio-Blatt M. 15,— » D- » » n » » 6,— Shannon-Zeiss-Durchschlagpapier. 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