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180 PAPIER-ZEITUNG Nr. 5 die Beanstandung für berechtigt hält oder nicht. Per Kunde war nicht berechtigt, die Ware zurückzuschicken und ist in folgedessen unter’ Umständen für die Frachtkosten haftbar, wohl aber durfte er die Ware bei sich oder bei einem Spedi teur zur Verfügung des Fragestellers einlagern. Ob Frage steller verpflichtet ist, die Ware zurückzunehmen, hängt davon ab, ob sie vertragsmäßig ist oder nicht. Der Kunde hatte nicht die Pflicht, die Ware sofort zurückzusenden, sondern es war Aufgabe des Fragestellers über die Ware zu verfügen. Der Umstand, daß Fragesteller sich 7 Wochen lang nicht erklärte, ist Schuld an der Verzögerung. Monatliche Kündigung 4966. Frage: Ich wurde in einem Postkarten-Engrosgeschäft als Reisender mit monatlicher Kündigungsfrist angestellt. Als mein Chef die Absicht hatte, mich zu entlassen, befand ich mich auf der Reise in Sachsen. Er sandte das Telegramm, welches meine Kündigung ent- hielt, nach Meißen, wo ich mich nach seiner Berechnung aufhalten mußte. Ich kam aber wegen längeren Verweilens an einem Ort erst später dorthin, und das Telegramm war schon nach Chemnitz nach gesandt, ich gelangte aber dadurch erst am 1. Oktober nachmittags in dessen Besitz. Ich bin doch nicht verpflichtet, die Kündigung- zum 1. November anzunehmen? Antwort: Monatliche Kündigungsfrist bedeutet, daß der Gekündigte einen Monat Zeit haben soll, sich nach einer andern Stelle umzusehen. Wenn aber die Kündigung am ersten zum Monatsschluß erfolgt, so ist die Kündigungsfrist um einen Tag gekürzt, daher ist die Kündigung in dieser Weise gesetzlich nicht zulässig und gilt nur zum Schluß des folgenden Monats (Dezember). Festigkeitsprüfer für Papier 4967. Frage: Bei wem ist der in Ihrer Zeitung seinerzeit annon- zirte und abgebildete Festigkeitsprüfer für Papierhändler erhältlich? Wenn ich nicht irre, so ist er von Professor Hoyer, ich weiß aber nicht wo und möchte den Prüfer als Geschenk verwerten. Antwort: In Nr. 15 der Papier-Zeitung von 1902 wurde unter »Probenschau« ein Festigkeitsprüfer für Papier, Taschen format, besprochen und auch die Bezugsquelle angegeben. Zellstoffschleim 4968. Frage: Ich bitte Sie, mir einen Weg zur Umwandlung von Pflanzenfasern in Schleim durch mechanische Behandlung anzu geben. Antwort: Die mechanische Umwandlung von Pflanzen fasern in Schleim erfolgt nach einem Patent der Köln-Rott weiler Pulverfabriken in Köln a. Rh. durch langdauerndes Mahlen des zerfaserten Stoffs im Holländer. Vergl. »Cellulith« in Nr. 104 der Papier-Zeitung von 1898, Seite 3978. Krankenversicherung von Gelegenheits-Arbeitern 4969. Frage: Ich beschäftige auf meinem Holzplatze durchschnitt lich 10—15 Personen mit Holzschälen, darunter auch Kinder, und möchte wissen, ob dieselben versicherungspflichtig sind und zur Krankenkasse angemeldet werden müssen. Die Leute betreiben sämtlich Landwirtschaft und kommen nur dann zum Holzschälen, wenn im landwirtschaftlichen Betriebe wenig oder nichts zu tun ist, und setzen daher oft tage- und wochenlang aus. Mitunter arbeiten sie nur einen, sogar - einen halben Tag in der Woche, je nachdem sie Zeit und Lust dazu haben. Ebensowenig werden die Leute zur Arbeit bestellt, sondern sie kommen und gehen wie sie Lust haben. Die Arbeit wird im Akkord (pro Meter) bezahlt. Meines Erachtens sind diese Arbeiter von der Invalidenversicherung und Krankenkasse befreit, da sie gewissermaßen als selbständige Betriebsunternehmer anzu sehen sind. Antwort eines Fach-Mitarbeiters Hinsichtlich der Versicherungspflicht bei der Kranken versicherung gilt der Grundsatz, daß auch nur einige Tage in der Woche beschäftigte Arbeiter, welche sonst entweder nicht tätig sind oder für eigene Rechnung arbeiten, zwar versiche rungspflichtig sind, auch wenn sie nach jeder einzelnen Arbeit entlohnt werden, daß aber Beschäftigungen, bei denen es in das Belieben des Arbeiters gestellt ist, ob und wie lange er arbeiten will, nicht versicherungspflichtig sind. Inbezug auf die Invalidenversicherung solcher Arbeiter aber hat der Bundes rat unterm 27. November 1890 beschlossen, daß vorübergehende Dienstleistungen als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind, wenn sie zwar in regel mäßiger Wiederkehr aber nur nebenher und gegen ein gering fügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnis steht, verrichtet werden. Demnach sind Arbeiter der oben geschilderten Art sowohl von der Krankenversicherung wie von der Invalidenversicherung befreit. Paraffin-Papier 4970. Frage: Mir wird das Patent für ein neues Verfahren zur Herstellung von Pergamentpapier angeboten. Ihnen anbei das patentirte Papier bemusternd, möchte ich erfahren, ob das Papier 1. lüft-, wasser- und fettdicht ist; 2. ob es genügend undurchdringlich und geruchlos ist,, um bei Benutzung als Packung für Tee das Aroma desselben zu kon- serviren; 8. ob die Imprägnirung gesundheitlich als unschädlich gelten kann. Antwort: 1. Das Muster ist kein Pergamentpapier, d. h. es ist nicht durch Behandlung mit Schwefelsäure wasserdicht ge worden, sondern das dünne, aus gutem Rohstoff gleichmäßig gearbeitete Papier ist allem Anschein nach mit Paraffin oder ähnlichen neutralen Fettstoffen getränkt oder überzogen; es ist infolge dieser Behandlung bedeutend dichter als gewöhnliches Papier, aber vollkommen lüft- und wasserdicht ist es nicht, und fettdicht dürfte es nur in ganz geringem Maße sein. Uebrigens kann sich Fragesteller von der Wasser- und Fett- Dichtigkeit leicht selbst überzeugen, indem er auf eine Seite des Papiers Wasser und Oel streicht nnd beobachtet, in welcher Zeit diese Flüssigkeiten auf die andere Seite durchschlagen. 2. Wir finden das Papier vollkommen geruchlos, ob es aber an die darin verpackten Waren bei hohen Hitzegraden, wie sie beim Verfrachten von Tee vorkommen, keine Fett stoffe oder Geruch abgibt, läßt sich nur durch Versuche fest stellen. 3. Wahrscheinlich ist die Imprägnirung nicht gesundheits schädlich. Ersatzpflicht für beschädigte Ware 4971. Frage: Kann ein Kunde seinen Lieferanten gesetzlich an halten, auf dem Transport durch die Post beschädigte Waren, welche nachweislich sorgfältig verpackt waren, zu ersetzen? Meine Rechnungs bedingung lautet: Auf Ihre Rechnung und Gefahr usw. Antwort: Der Aufdruck auf der Rechnung ist für den Kunden nicht maßgebend, wenn nicht die darin enthaltene Be dingung beim Abschluß des Vertrages vereinbart wurde. Der Kunde braucht Ware, die ohne seine Schuld beschädigt an kommt, nicht zu übernehmen, und es ist Sache des Absenders, von der Post Schadenersatz zu fordern, wenn ihr Fahr lässigkeit nachgewiesen werden kann. Unfallversicherung 4972. Frage: In meiner Buchbinderei beschäftige ich zuzeiten einen Gehilfen. An Maschinen habe ich eine Pappscheere, eine Papier schneidemaschine (Handbetrieb) und eine Tiegeldruckpresse (Fußbetrieb). Bin ich verpflichtet, meinen Betrieb bei der Berufsgenossenschaft an zumelden und bei welcher? Antwort: Nach obiger Schilderung hat Fragesteller keinen fabrikmäßigen Betrieb im Sinne des Unfall-Versicherungs-Ge setzes, auch betreibt er seine Maschinen lediglich mit mensch licher Kraft, ist daher nicht verpflichtet, sein Geschäft bei irgend einer Berufsgenossenschaft anzumelden. Handelsbrauch im Strohpappen-Geschäft 4973. Frage: Gibt es im Strohpappenhandel Normalbestim mungen? Wenn ja, bitte mir solche sofort zu übersenden. In welchen Grenzen ist eine Schwankung der Anzahl der Tafeln im Pack (25 kg) nach oben und unten ohne Beanstandung zulässig und handelsüblich? Antwort: Uns ist keine Zusammenstellung der Bräuche im Strohpappenhandel bekannt. Da bei gewöhnlichem Pack papier Schwankungen des Gewichts im Betrag von 5—6 pCt. auf und ab nicht beanstandet zu werden pflegen, so dürften bei den dickeren und sehr billigen Strohpappen Schwankungen von 71/2—10 pCt. auf und ab zulässig sein. Leimung von Holzpappe 4974. Frage: Können Sie uns ein Mittel, um geleimte weiße Holzpappen herstellen zu können, bekannt geben? Antwort: Wir haben im Leimen von Holzpappe keine Erfahrung, glauben jedoch, daß es dafür kein geeigneteres und billigeres Mittel gibt, als die Pappe mit Harzseife und schwefelsaurer Tonerde wie Papierstoff zu leimen. Ueber die Bereitung der Harzseife und das Niederschlagen des Leimes auf die Faser gibt Hofmann’s Handbuch der Papierfabrikation sehr ausführliche Fingerzeige. In Nr. 3 der Papier-Zeitung von 1903 wurde unter »Pappen-Fabrikation« ein Verfahren be schrieben, um Pappe mit Stärkekleister, der durch Kochen mit Alkali löslich gemacht wurde, zu leimen, und auch dieses Ver fahren soll zweckmäßig und billig sein. Für Mitteilung von Ratschlägen seitens erfahrener Leser wären wir dankbar. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, BerlinW 9, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Straße 29