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Nr. 5 PAPIER-ZEITUNG 179 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Pappenlieferung Zur Frage 4935 in Nr. 2. Da ich der Käufer H. bin, stelle ich die Angaben des Lieferanten wie folgt richtig: Für meine Zwecke kann ich Holzpappe nur in reiner Ware verwenden, und die vom Lieferanten erhaltene Probesendung enthielt weder beschmutzte noch gelb gewordene Pappen; aus diesem Grunde bestellte ich eine Ladung von 62&0 kg., welche, wie üblich, in Paketen von 26 kg. geliefert wurde. Ich kaufe seit Jahren 50 Ladungen im Jahr und weiß deshalb, daß die Deckpappen mitgewogen werden, aber es müssen möglichst dünne Pappen dazu Verwendung finden. Die fragliche Ladung bestand aus starken Nummern (50, 60 und 70 Stück auf je 60 kg), und der Lieferant hätte, wenn er nicht in anderer Weise für sicheren Transport sorgen konnte, jedes Paket mit zwei schwachen Deckpappen (vielleicht 180 er bis 200 er) versehen müssen. Dadurch, daß er die starken Pappen hat beschreiben und beschmutzen lassen, verliere ich am Zentner 4 starke Pappen im Werte von rund 46 Pf., also an der Ladung 46 M., und dazu bin ich nicht verpflichtet. Als das erste Paket der Ladung aufgemacht wurde, kam der Zuschneider und meldete, daß die Pappen zum großen Teil schmutzig und gelbfleckig seien. Ich habe mich durch sofortige Durch sicht von 4—6 Paketen von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt und dem Lieferanten sofort Mitteilung gemacht, unter Beifügung von Proben der schmutzigen, gelbfleckigen und beschmutzten Deckpappen. Da ich unsaubere Pappen nicht verwenden kann, war ich gezwungen, die ganzen 6250 kg genau durchsehen zu lassen und zwar jede Pappe einzeln auf beiden Seiten, auch konnte ich diese Arbeit nur durch einen durchaus zuverlässigen Mann ausführen lassen, und der dafür berechnete Lohn ist viel zu niedrig, denn für die 10 M. habe ich noch die zurück geschickten 34 Pack einpacken und mit neuem Bindfaden schnüren lassen. Zur Sicherheit habe ich im Beisein von 3 Zeugen beschmutzte und gelbfleckige Pappen zurückbehalten und sofort gut einpacken lassen, damit sie nicht noch beschmutzt werden können. Diese Probepappen übersende ich Ihnen beifolgend zur Ansicht. - H., Papierwaren-Fabrikant. Obige Darlegungen sowie die Besichtigung der Muster können uns nicht veranlassen, unsere in Nr. 2 mitgeteilte An sicht zu ändern. Rückgabe der Photographie 4961. Frage: Auf eine Anzeige in der Papier-Zeitung bekam ich ein Angebot für einen Reiseposten von einem Herrn A. H., Löbauer straße, der wunschgemäß die Photographie beilag. Da er seinen Namen nicht auf die Photographie geschrieben hatte, ist meinem Beamten die Adresse verloren gegangen, und ich weiß nun nicht mehr in welcher Stadt sich Herr A. H. aufhält. Wäre es möglich, das in Ihrer Zeitung zur Sprache zu bringen, damit ich auf diese Weise den Absender fest- steilen könnte? Antwort: Da der im Brief des Fragestellers genannte Bewerber in ungekündigter Stellung seih kann, ist die Nennung seines Namens an dieser Stelle nicht zulässig. Vielleicht genügen obige Anfangsbuchstaben, damit sich der Absender der Photo graphie bei uns meldet. Unterschlagender Reisender 4962. Frage: Im September 1902 nahm ich einen mir von früher bekannten jungen Mann in mein Geschäft als Reisenden, damit er meine Firma als Großhandlung einführe. Leider verfügte ich zuerst nicht über große Mittel, sodaß der junge Mann mir versprach, zunächst nur gegen Bezahlung der Reisespesen, also ohne Gehalt, für mich tätig zu sein. Er hatte seine letzte Stellung verlassen müssen, weil er sich Eingriffe in die Kasse seines Chefs erlaubt hatte. Er wurde dafür mit 8 Tagen Gefängnis bestraft. Obgleich ich dieses wußte, nahm ich ihn doch zu mir, da man einem Menschen, der sich bessern will, nicht den Weg dazu abschneiden soll. Nun habe ich mich aber gründlich ge- täuscht, denn er hat eine ihm von mir nachgesandte Postanweisung im Werte von 38 M., welchen Betrag er an einen Lieferanten abführen sollte, nicht abgeführt, sondern für sich verbraucht. Ferner hat er von einem Kunden 100 M. einkassirt und nur 76 M. abgeliefert. Dieser Vertrauensbruch ist umso erbärmlicher, als ich ihm mit dem größten Vertrauen entgegengekommen bin. Daß ich ihn nicht länger bei mir beschäftigen mag, wenigstens nicht länger als bis zum 1. Januar 1904, kann mir wohl niemand verargen. Aus Dankbarkeit dafür, daß ich ihn seinerzeit ins Geschäft genommen habe, will er mir jetzt die Kund schaft, die er für mich geworben hat, abspenstig machen. Kann ich mich nicht irgendwie dagegen wehren? Ich wollte ihm sagen, daß ich von einer Anzeige absehen würde, falls er sich verpflichtete, mir nicht in der Kundschaft herumzustänkern. Ist dies zulässig, oder können Sie mir einen besseren Vorschlag machen? Glauben Sie, daß ich in diesem Falle mit einer Klage durchkommen würde? Antwort: Das Gesetz zum Schutz gegen unlautern Wett bewerb verbietet den Angestellten eines Geschäfts bei Strafe, Geschäftsgeheimnisse ihres Hauses zu verraten. Demnach braucht Fragesteller mit seinem ungetreuen Reisenden keinen Vertrag darüber zu schließen, daß er ihm die Kundschaft nicht abspenstig machen dürfe, denn dies ist, solange der Reisende im Dienste der Firma steht, nach dem Gesetz verboten. Es ist also überflüssig, daß sich Fragesteller vom Reisenden einen Vorteil dafür versprechen lasse, daß die Anzeige wegen Unter schlagung unterbleibt. Derartige Abmachungen haben immer etwas Anrüchiges. Schriftlicher Vermerk auf Drucksachen 4963. Frage: Wir haben in letzter Zeit allgemein gebräuchliche Drucksache-Empfangsanzeigen mit folgendem Vordruck eingeführt: Franz Y. & Co. X, Datum des Poststempels Wir gelangten in den Besitz Ihrer gefl. Anschaffung (v ), deren Betrag wir Ihnen nach Aufgabe (bei Rimessen u. ü. V.) dankend gutbrachten. Bei fernerem Bedarf halten wir uns Ihnen bestens em pfohlen und grüßen Hochachtungsvoll Franz Y. & Co. Wie Sie hieran ersehen, füllen wir im ganzen Texte nur den punktierten Teil aus, z. B. mit 21. OM. oder 21. c. oder 21 p. Obwohl wir diese Empfangsanzeigen schon längere Zeit versenden, wird uns erst heute von einem Postbeamten in Ründeroth eine solche als unzulässig zurückgesandt. Müssen derartige Empfangsanzeigen, die den Vorteil der Portoersparnis haben, nach den bestehenden postalischen Be stimmungen beanstandet werden? Antwort: Die Kaiserliche Oberpostdirektion Berlin hat i. J. 1899 »Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Post sachen« aufgestellt, die durch den Buchhandel und durch das Post-Zeitungsamt in Berlin erhältlich sind. Darin sind unter »Drucksachen« 14 Fälle aüfgezählt, in welchen schriftliche Zu sätze auf Drucksachen gestattet sind. Das Einträgen des Datums in Empfangsanzeigen läßt sich unter keinen der 14 Punkte einreihen, vielmehr läßt sich darauf folgende Be stimmung anwenden: »Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck usw. Zusätze oder Aenderungen er halten haben«. Derartige unzulässige Drucksachen werden nur deshalb selten beanstandet, weil die Postbeamten die uner laubten Zusätze nicht bemerken. Schulpflicht der Söhne 4964. Frage: Ich bitte um Auskunft, ob das in inliegendem Schreiben gestellte Verlangen dem Gesetz entspricht. Mein Sohn hat 8 Jahre die Schule besucht. Er war am 6. Mai 14 Jahre alt und be sucht seit Ostern die Schule nicht mehr, sondern nur Konfirmanden unterricht und die kaufmännische Handelsschule. Meiner Ansicht nach ist die Schulbesuchszeit maßgebend, keinenfalls der Tag der Konfir mation, wie die Schuldeputation sagt. Antwort: Die Verfügung der städtischen Schuldeputation sagt, daß die Schulpflicht evangelischer Kinder erst mit der Konfirmation endet und stellt Strafe in Aussicht, falls der Sohn des Fragestellers nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Schule weiter besucht. Wir kennen die Schulgesetze nicht so genau und nehmen an, daß der Magistrat von den Bürgern nicht mehr verlangt, als er darf und muß. Wenn aber durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß der Schulbesuch dem Knaben schädlich wäre, so muß jeder Zwang wegfallen, und er kann auf privatem Wege weitere Ausbildung erhalten. Da Fragesteller ein intelligenter tüchtiger Fachmann in guten Verhältnissen ist, sollte er seinen Kindern nicht nur die vom Gesetz vorgeschriebene, sondern eine so gute Schulbildung angedeihen lassen, wie er es vermag. Sein Sohn wird, wenn er später zur Einsicht kommt, sehr dankbar für solche Aus bildung sein, die es ihm ermöglicht, Erfolge zu erzielen, die ohne dieselbe viel schwieriger oder garnicht erreichbar sind. Es empfiehlt sich, daß er den erst 14 Jahre alten Jungen noch mindestens zwei Jahre weiter lernen läßt und ihn erst dann in die Praxis gibt. Rücknahme-Pflicht 4965. Frage: Ein Kunde bestellt bei mir Ware mit Druck, diese wird angeblich von dessen Kunden des schlechten Drucks wegen zurückgewiesen. Mein Abnehmer teilt mir dies mit und stellt mir die Ware zur Verfügung, was ich mit Bedauern zur Kenntnis nahm. Nachdem mein Kunde 7 Wochen nichts von sich hören ließ, schickt er mir die Ware zurück, deren Annahme ich selbstverständlich ver weigerte. Bin ich verpflichtet, die Ware auch nach 7 Wochen anzu nehmen, oder wäre es Pflicht des Kunden gewesen, falls ihm die Ware nicht abgenommen wird, sie mir auch sofort zuzusenden? Ich mußte den Posten inzwischen bezahlen, da ich angenommen habe, daß mein Kunde die Ware behält, nachdem er 7 Wochen von sich nichts hören ließ. Antwort: Fragesteller hat die Beanstandung der Ware zur Kenntnis genommen. Das ist soviel, als wenn er garnichts getan hätte. Seine Pflicht wäre gewesen, zu erklären, ob er