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Papierzeitung
- Bandzählung
- 29.1904,1-26
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-190400101
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- Technikgeschichte
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
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- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 29.1904,1-26
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalt III
- Ausgabe Nr. 1, 3. Januar 1
- Ausgabe Nr. 2, 7. Januar 37
- Ausgabe Nr. 3, 10. Januar 69
- Ausgabe Nr. 4, 14. Januar 105
- Ausgabe Nr. 5, 17. Januar 141
- Ausgabe Nr. 6, 21. Januar 181
- Ausgabe Nr. 7, 24. Januar 217
- Ausgabe Nr. 8, 28. Januar 257
- Ausgabe Nr. 9, 31. Januar 293
- Ausgabe Nr. 10, 4. Februar 333
- Ausgabe Nr. 11, 7. Februar 369
- Ausgabe Nr. 12, 11. Februar 409
- Ausgabe Nr. 13, 14. Februar 445
- Ausgabe Nr. 14, 18. Februar 485
- Ausgabe Nr. 15, 21. Februar 521
- Ausgabe Nr. 16, 25. Februar 561
- Ausgabe Nr. 17, 28. Februar 597
- Ausgabe Nr. 18, 3. März 637
- Ausgabe Nr. 19, 6. März 673
- Ausgabe Nr. 20, 10. März 713
- Ausgabe Nr. 21, 13. März 749
- Ausgabe Nr. 22, 17. März 789
- Ausgabe Nr. 23, 20. März 821
- Ausgabe Nr. 24, 24. März 861
- Ausgabe Nr. 25, 27. März 897
- Ausgabe Nr. 26, 31. März 937
-
Band
Band 29.1904,1-26
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- Titel
- Papierzeitung
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148 PAPIER-ZEITUNG Nr 5 Begriff der unzüchtigen Schrift Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Die Schriftstellerin Helene von Monbart hat im Jahre 1890 bei Karl Reißner in Dresden unter dem Namen Hans von Kahlenberg den Roman »Nixchen« erscheinen lassen, welcher zum Preise von 1 M. 60 Pf. verkauft wird und in sechs Auflagen (9000 Exemplaren) verbreitet ist. Verfasserin und Verleger wurden von der Anklage, mit diesem Roman eine unzüchtige Schrift verbreitet zu haben, vom Landgericht I in Berlin freigesprochen. Auf die Revision des Staatsanwalts hob das Reichs-, gericht das Urteil auf, aber am 29. September v. Js. erkannte das Landgericht abermals auf Freisprechung. Daneben aber erkannte es auf Einziehung des Romans sowie auf Unbrauchbarmachung der Platten und Formen. In der im 8. Kapitel enthaltenen Entkleidungs szene hat das Gericht objektiv eine unzüchtige Schrift erblickt, sofern dadurch die Möglichkeit gegeben war, das Scham- und Sittlichkeits gefühl bei jugendlichen Personen zu verletzen. Subjektiv ist berück sichtigt worden, daß die Verfasserin nur so geschrieben hat, wie sie ihrer Natur nach hat schreiben müssen. Sie habe nur ein Bild ver fehlter Mädchen-Erziehung geben wollen und habe ihren Zweck, die Eltern zu warnen, nur durch eine recht drastische realistische Dar stellung erreichen zu können geglaubt. Daß das Buch einem jungen Mädchen in die Hände kommen könne, daran habe sie nicht gedacht. Tatsächlich hat auch, so wird im Urteile betont, die ganzen Jahre hindurch niemand an dem Buche Anstoß genommen. (Die Anklage wurde im vorigen Jahre auf die Anzeige einer adeligen Dame er hoben.) Gegen das Urteil, soweit es auf Einziehung und Unbrauch barmachung lautet, hatte nur die Angeklagte von Monbart Revision eingelegt, welche am 8. Januar durch Justizrat Jonas aus Berlin vor dem Reichsgerichte vertreten wurde. Dieser führte aus: Das Urteil stützt sich einfach auf die Entscheidung des Reichsgerichts bei der Aufhebung des Urteils. Wäre dieser Gesichtspunkt der richtige, so wären viele Bücher nicht mehr sicher vor übereifrigen Staatsanwalt schaftsbeamten. Die Bibel könnte jeden Tag eingezogen werden, ebenso Faust, Romeo und Julia usw. Es bliebe überhaupt kaum ein klassisches Werk übrig. Der vom Reichsgerichte ausgesprochene Grundsatz, daß die Wirkung auf unreife Personen, denen das Buch in die Hände kommen könnte, berücksichtigt werden müsse, bedarf einer Einschränkung. In der Entscheidung Band 26 Seite 373 hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß die Empfindungen unreifer, lüsterner Jugend nicht berücksichtigt werden können. Es ist zu prüfen, für welche Kreise der Schriftsteller schreiben will. Die Angeklagte wollte erziehlich wirken, die Eltern aufrütteln. Der Umstand, daß ein solches Buch vielleicht einmal in die Hände eines lüsternen Kindes fällt, kann das Buch nicht zu einem unzüchtigen machen. Das Reichs gericht hat selbst anerkannt, daß es darauf ankommt, für welche Kreise die Schrift berechnet ist. Es ist nicht geprüft, ob durch den 8. Brief das ganze Buch zu einem unzüchtigen geworden ist. Der Reichsanwalt beantragte gleichsfalls Aufhebung des angefochtenen Teiles des Urteils und begründete seinen Antrag folgendermaßen: Die Feststellung, daß die Schrift objektiv unzüchtig sei, ist zu dürftig begründet. Es handelt sich um den Begriff des Unzüchtigen. Der § 184 BGB bezweckt, die im Volke allgemein bestehenden Begriffe von Scham, Sitte und Anstand davor zu schützen, daß jemand sie verletzt. Es handelt sich hier um ein heiliges Gut des Volkes. Abnorme Empfindungen der Leser können nicht in Betracht kommen. Die im Volke herrschenden Anschauungen sind maßgebend. Wenn entweder Lüsternheit oder Ekel, Abscheu erregt wird, so ist das ein Zeichen, daß eine Störung des Seelenlebens eingetreten ist, die ver mieden werden soll. Die Empfindungen der verschiedenen Alters stufen sind ganz verschieden. Das Kind ist in geschlechtlicher Be ziehung unempfindlich, der reifende Mensch ist äußerst empfindlich, der reife Mensch ist anfangs sehr leicht erregbar, und sein Gleich gewicht kann leicht gestört werden. Im reiferen Mamnnesalter wird sich ein Ausgleich zeigen; es wird das Moment der Lüsternheit zurücktreten und Ekel an seine Stelle treten. Beim Weibe ist es ähnlich, nur daß gegen Exzesse leichter Ekel erregt wird. Aus allen diesen verschiedenen Verhältnissen ist die Mittellinie zu finden, um dem Gesetze zu genügen. Es ist verfehlt, zu sagen, auch das Empfinden unreifer Personen müsse geschützt werden. Die Frage, ob das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt wird, ist nach dem Empfinden des erfahrenen Mannes zu beurteilen. Der erfahrene Mann ist überhaupt die Norm, die auf allen Gebieten der Rechtspflege als ausschlaggebend angenommen wird. Mit Recht betont die Verteidigung, daß es nicht Aufgabe des Staates sein kann, in dieser Hinsicht die Jugend zu schützen, Das ist Aufgabe der Familien-Erziehung. Wenn dem Staate diese Pflicht aufgebürdet würde, so wäre zu befürchten, daß dann die Familie sich ihrer Pflichten überhoben glaubt. Es ist nur zu prüfen, ob das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines reifen, erwachsenen Mannes verletzt ist. Es kommt dabei lediglich auf die Wirkung der Schrift an, und zwar der Schrift im Ganzen. Das letztere ist von der Vorinstanz garnicht geprüft. Wenn eine Schrift in der Art veröffentlicht wird, daß sie Jedermann zugänglich ist, so kann das Gefühl des Erwachsenen dadurch verletzt werden, daß sie unreifen Personen zugänglich ist. Dadurch kann eine Schrift zu einer un züchtigen werden. Besonders bei Veröffentlichungen in Zeitungen oder Kolportageschriften ist dies der Fall. Wenn ein Buch über Gynäkologie einem jungen Mädchen in die Hände fällt, so wird das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des erwachsenen, gereiften Mannes verletzt, aber das Buch wird dadurch nicht unzüchtig. Der Verteidiger bemerkte dann noch: Wenn die Veröffentlichungsweise maßgebend wäre, so könnte eine Abhandlung in einer Tageszeitung unzüchtig sein, während sie, zugleich in der wissenschaftlichen Literatur erscheinend, es nicht wäre. Das Reichsgericht hob das Urteil in dem angefochtenen Umfange auf und verwies die Sache an das Landgericht Neuruppin. Lohnstreitigkeiten im dänischen Buchbindergewerbe In mehreren größeren dänischen Städten sind die bestehenden Lohntarife zum 1. Februar gekündigt worden. In Aarhus haben be reits Verhandlungen zwischen den Meistern und den Gesellen statt gefunden, sind jedoch ergebnislos verlaufen, da die Gesellen an ihren Forderungen festhalten wollen. Diese lauten: 20 pCt. Lohnerhöhung, für Ueberarbeit 50 und 100 pCt. Zuschlag, kürzere Arbeitszeit und voller Lohn für Feiertage. Die Meister erwiderten, daß es zur Zeit wegen des schlechten Geschäftsganges nicht möglich sei, diesen For derungen zu entsprechen, und schlugen vor, daß die jetzt bestehende Uebereinkunft noch ein oder zwei Jahre Geltung behalten möge. Dies wurde von den Gesellen zurückgewiesen. F. Fachklasse für Buchbinder. In der städtischen Handwerker- und Kunstgewerbeschule zu Elberfeld wird zu Ostern eine Fachklasse für Buchbinder eingerichtet. Diese neue Werkstatt sollte nicht allein von Buchbindern sondern auch von im Buchgewerbe künstlerisch gebildeten Leuten besucht werden. Als Lehrkraft ist der auf diesem Gebiete hervorragende Herr Louber jr. aus Leiden gewonnen. Er hat in deutschen, französischen und holländischen Werkstätten seine Aus bildung empfangen und diese durch Studienreisen auf Veranlassung der holländischen Regierung erweitert. Seine Arbeiten haben bereits auf mehreren Ausstellungen Auszeichnungen errungen. Unter seiner Leitung sollen Buchbindergehilfen eine Ergänzung ihrer Ausbildung sowohl im Buchbinden als auch in der Handvergoldung, im Leder schnitt, Ledermosaik und im Lederziselieren erhalten. Ferner soll die Anfertigung von Vorsatzpapieren, der Holzschnitt und die Marmorier technik gelehrt werden. Diese neue Fachklasse ist die erste städtische Anstalt ihrer Art in Preußen. —t. Rabattwesen im Musikalienhandel. Der Verein der deutschen Musikalienhändler zu Leipzig hat folgende Erklärung »An das Noten kaufende Publikum« zur Verteilung gebracht: »Die allgemeinen Preis steigerungen, insbesondere die in letzter Zeit wesentlich verteuerte Herstellung der Musikalien und die fast durchgängige Erhöhung der Geschäftsspesen machen es unmöglich, die «bisher vielfach gewährten hohen Rabatte beim Verkauf von Musikalien ferner zu bewilligen. Zum Schutze des Musikalienhandels hat deshalb der Verein der deutschen Musikalienhändler beschlossen, daß fernerhin die Rabatt sätze einzuschränken seien, und er hat jede Unterbietung der äußersten Verkaufspreise für straffällig erklärt. Auf Wunsch kann jede Firma die gedruckten Rabattbestimmungen des Vereins zur Kenntnisnahme vorlegen. Denjenigen Handlungen, die mit höherem Rabatt verkaufen sollten, wurde auf Grund der Vereinsbestimmungen die Lieferung der Musikalien seitens der Verleger entzogen, sodaß ihnen die Fortführung ihrer Geschäfte unmöglich gemacht wäre. Diese neuen Rabatt bestimmungen sind seit dem 1. Januar 1903 giltig und zwar für alle Musikalien- und Buchhandlungen Deutschlands, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz.« g. Gegen die Arbeitslosigkeit der Buchdrucker gedenken die Berliner Buchdrucker Anträge gelegentlich der im März stattfindenden Sitzung des Tarifausschusses zu stellen. Im März 1903 waren beispielsweise 412 oder 6 pCt., im Juli 836 oder 12 pCt. aller Verbands-Mitglieder in Berlin arbeitslos. Als Grund wird einerseits die immer häufiger werdende Einführung der Setzmaschinen und verbesserter Druck- maschinen, anderseits der große Zuzug nach Berlin bezeichnet. Es soll u. a. dahin gewirkt werden, daß häufiger Arbeitslose verwendet werden, wenn die Notwendigkeit von Ueberstunden sich ergibt Auch soll bei der Prinzipalität, deren Zustimmung man sicher ist, Herab setzung der Lehrlingsskala beantragt werden, falls nicht bereits vorher eine deshalb in Vorbereitung befindliche Bestimmung des Bundesrats bekannt gegeben wird. (Volks-Zeitung, Berlin) Buchhandlungs-Statistik. Nach dem 66. Jahrgange des »Offiziellen Adreßbuches des deutschen Buchhandels für das Jahr 1904« sind die Buchhändlerfirmen wieder um 365, von 10 259 auf 10 624, gestiegen, und zwar betreiben ausschließlichen Verlagsbuchhandel 2612 (1903: 2472), ausschließlichen Verlags-Kunsthandel 340 (330), den ausschließ lichen Verlags-Musikalienhandel 897 (388) Firmen. Mit dem Sortiments- Kunsthandel als Hauptgeschäft beschäftigten sich 138 (138); mit dein Sortiments-Musikalienhandel als Hauptgeschäft 464 (446), mit dem Antiquariatshandel 224 (220) Firmen. Der gemischte Sortimentsbetrieb im Buch-, Antiquariats-, Kolportage-, Kunst-, Musik-, Landkarten-, Papier- und Schreibwarenhandel findet sich bei 6184 (6000) Firmen.
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