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140 PAPIER-ZEITUNG Nr. 4 Postkarten-Bestellung 4958. Frage: Ende 1901 bestellte ich nach vielem Zureden bei einem mich besuchenden Postkartenverleger mehrere 1000 Stück sog. Wappenkarten, lieferbar im Früjahr 1902, mit dem Vorbehalte, daß mir der vor .Ausführung vorzulegende Entwurf konveniren würde, und ferner, daß die Anbringung zweier Wappen (eines Staats- und eines eines städtischen) behördlicherseits gestattet sei. Der Verleger be hauptete auf das bestimmteste, die Reproduktion des Staatswappens sei von der Behörde zugelassen, (wegen des städtischen Wappens hatte ich gar keine Bedenken), ich verließ mich in diesem Punkte auf den Verleger und zog keine Erkundigung ein. Den ersterwähnten Vorbehalt hatte ich deshalb gestellt, weil mir der auf dem fraglichen Karten arrangement sehr kleine Raum keine hinreichend deutliche Darstellung der Ansicht zu ermöglichen schien. Ich hatte angesichts der be deutenden Auflage der Karte das etwas ausgedehnte Gesamtbild des Erscheinungsplatzes zur Aufnahme vorgesehen, da Detailbilder nicht den gleichen Absatz erzielen wie Gesamtbilder. Meine Bedenken über die Möglichkeit deutlicher Darstellung zerstreute der Kontrahent einigermaßen mit der Behauptung, daß die ausführende Kunstanstalt gerade in dieser Hinsicht Wunderbares leiste. Analoge Muster hatte der Mann jedoch nicht zur Verfügung. Umsomehr stellte ich erwähnten Vorbehalt. Als ich mit der zeichnerischen Aufnahme der von mir vertragsmäßig zu liefernden Vorlage immer deutlicher erkannte, daß das Gesamtbild in bester Manier schon sehr schwer auf eine ganze Postkarte, gewiß aber nicht auf einen wesentlich verringerten Raum zu bringen sei, schrieb ich dem Verleger, als dieser die Vorlage an mahnte, er möge doch lieber von Herstellung eines Entwurfs (und damit Ausführung des Auftrags) absehen, da er sich nur unnötige Kosten verursache. Ich erhielt keine Antwort und glaubte, die An gelegenheit sei damit erledigt. Erst kürzlich, nach fast 2 Jahren stellte mir der Verleger plötzlich unter Klageandrohung eine kurze Frist zur Lieferung einer Vorlage für die seinerzeit bestellten Karten. Ich kam jedoch dem Verlangen nicht nach, da die Ausführung des Vertrags jetzt nicht mehr in Frage kommen könne, weil Lieferung in 1902 ver- abredet war. Der Kaufgegenstand sei damals neu gewesen, nunmehr aber sei er veraltet. Lieferer strengte gegen mich Klage an. Da ich aus der Klage schrift ersah, daß der Kläger in seinen Behauptungen nicht allzu ge wissenhaft zu verfahren pflegt, frug ich jetzt bei der Staatsbehörde wegen der Erlaubnis zur Anbringung des Staatswappens an und erhielt entschieden ableimenden Bescheid. Kläger hatte also bei Vertrags abschluß die gegenteilige Behauptung ohne reelle Unterlage, ja der Wahrheit zuwider, getan. Letzterer Umstand müßte doch allein schon die Abweisung der Klage begründen. Außerdem würde die Her stellung der Karte nach dem Standpunkte der Staatsbehörde eine un erlaubte Handlung bedeuten. Ich bitte um Ihre Ansicht. Antwort: Fragesteller war nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzögerung im Fertigstellen der Karten durch die Postkartenfabrik erfolgte lediglich dadurch, daß Fragesteller nicht, wje er sich vertragsmäßig verpflichtet hat, die nötige Vorlage lieferte. Fragesteller kann demnach die Verzögerung nicht als Grund zum Rücktritt angeben, sondern muß die Vorlage liefern, und nur wenn die Postkartenfabrik die Ware in vertragswidriger Beschaffenheit liefert, ist er be rechtigt, Annahme und Bezahlung der Ware zu verweigern. Wenn die Staatsbehörde den Vertrieb von Karten in bestellter Ausführung nicht zuläßt, so ist dies für Fragesteller ein Grund zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Nichtübernahme der Karten, da diesen dann eine vertragsmäßig zugesicherte Eigenschaft fehlen würde. Da aber Karten mit den Wappen der ver schiedenen Provinzen und Bundesstaaten offenkundig in freiem Verkehr sind, so scheint die Entscheidung der vom Frage steller angerufenen Behörde auf einem Mißverständnis zu be ruhen, jedenfalls müßte Fragesteller seinem Lieferer den akten mäßigen Nachweis liefern, daß die Karten in der bestellten Form nicht zum Verkauf zugelassen werden. Zellstoff-Packpapier 4959. Frage: Der Prokurist der Papierfabrik X. stellte uns u. A. Zellstoff-Packpapier an und legte uns verschiedene Proben vor. Da uns der Preis von . . Pf. paßte, gaben wir dem Herrn eine Probe einer früher von Y bezogenen Sorte, welche wir mit 12 Pf teurer gekauft hatten, und bestellten zunächst 1500 kg unter der Bedingung, daß uns das Papier nach unserem Muster geliefert werde, womit sich der Verkäufer einverstanden erklärte. Wir erhielten Bestätigung unseres Auftrages, welche wir hier beifügen und um deren franko Rücksendung wir bitten. Die Angabe der Fabrik-Nr. . . . glaubten wir mit der Qualität unseres Musters übereinstimmend und meinten, die Sache sei in Ordnung. Nachdem das Papier eingetroffen, stellten wir es zur Verfügung und geben Ihnen ein Muster von Y und Probe des gelieferten Papiers, welches so mürbe ausgefallen, daß es für uns un verwendbar ist. Der Verkäufer behauptet, von uns kein Anfertigungs muster erhalten, sondern seiner - Probe gemäß geliefert zu haben, und da wir unsere Reklamation aufrecht erhalten, klagt er auf Abnahme des Papiers. Wir bitten Sie um Beurteilung der beiden Muster und Mitteilung Ihrer Ansicht. Antwort: Das Muster der Fabrik Y ist ansehnlicher, und die jetzt liefernde Fabrik X behauptet auch nicht nach jenem Muster getreu geliefert zu haben, sondern nach ihrem eigenen Muster. Es besteht also ein Widerspruch zwischen den An gaben von Käufer und Verkäufer, der sich nur durch verant wortliche Aussagen vor dem Richter und wenn nötig durch Eid lösen läßt. Das Muster der früheren Fabrik hat etwas bessere einseitige Glätte und ist etwas zäher. Der Umstand, daß Frage steller die Bemerkung „Qualität Nr....“ auf der Auftrags-Bestäti gung nicht beanstandet hat, beweist noch nicht, daß er Papier von dieser Qualitäts-Nummer gekauft hat. Der Holzschliffgehalt des von der Fabrik X gelieferten Papiers ist nur unbedeutend größer, und der Unterschied beider Papiere ist nicht so groß, daß das gelieferte Papier unverwendbar erschiene. Wir schätzen den Wert-Unterschied beider Papiere auf 7 1 2 pCt. Alleinverkauf von Ansichtskarten. Verkauf auch an Kleinhändler 4960. Frage: Ich verkaufte am 11. April v. Js. einem Großhändler 11000 Karten mit Ansichten einer Stadt und gab ihm hierfür »Allein- Verkauf«. Im Juli besuchte ich denselben Kunden mit einer zweiten Auflage, zum Teil den gleichen Mustern, nur farbig, handkoloriert, und da er nicht anwesend war, ließ ich die Muster zurück. Beim dritten Besuch erhielt ich vom Großhändler die Antwort, er könne von meiner Firma nichts mehr kaufen, denn er habe die Vertretung einer anderen Firma übernommen, die auch Ansichtskarten derselben Stadt bringe. Ist nun: a) die Fabrik oder deren Vertreter noch an die eingegangene Ver pflichtung bezügl. Allein-Verkaufs gebunden? b) wie lange müßte sich die Fabrik oder deren Vertreter bei 9000 Lichtdruckkarten in 9 Mustern 2000 handkolorierten Karten in 2 Mustern als gebunden betrachten? Meine Firma, für die ich im Jahre 1902 tätig war, verkaufte an Großhändler und Kleinhändler, und ich tat dies natürlich auch. c) kann man diese Geschäftspraxis als unlauter bezeichnen? d) ist es nicht üblich, daß Lichtdruckanstalten an Groß- und Kleinhändler verkaufen? Antwort: a) Der Großhändler wurde nicht zum alleinigen Vertreter der Fabrik bestellt, sondern er sollte der einzige Händler am Platze sein, der die ihm beim ersten Besuch ver kauften Postkarten vertreiben durfte. Da der Großhändler die geschäftliche Verbindung mit der Fabrik abgebrochen hat, steht es der Fabrik frei, anderen Händlern an jenem Platze ihre Er zeugnisse zu verkaufen. b) Eine Frist anzugeben, innerhalb welcher der erste Groß händler die ihm übergebene Auflage verkaufen sollte, ist uns nicht möglich. Da man annehmen kann, daß dieser Großhändler jetzt, wo er eine andere Fabrik vertritt, sich für die Erzeugnisse der anfragenden Fabrik nicht mit der nötigen Lebhaftigkeit verwenden wird, so sollte die anfragende Fabrik ihm ein an gemessenes Angebot für die noch vorrätigen Karten machen, und diese sowie die neuen Muster einem anderen Großhändler übergeben. c) Da der Großhändler die Ansichtskarten an die Klein händler verkaufen muß, so widerspricht es den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn eine Fabrik Waren, die sie auch an Kleinhändler abgibt, einem Großhändler an demselben Orte verkauft, ohne ihn über ihren Verkauf an Kleinhändler aufzu- klären. d) Einen Handelsbrauch der gefragten Art kennen wir nicht. Mitarbeiter gesucht Wir suchen zur Mitteilung über alles, was das Papier- und Buchgewerbe betrifft, Berichterstatter in allen Ländern der Erde, namentlich solche, die an großen Industrie- und Handels plätzen wohnen und die Verhältnisse ihres Landes auf ge nannten Gebieten aus eigener Wahrnehmung kennen. Die Berichte können, je nach Vereinbarung, und Stoff-Vor rat, in regelmäßigen Zwischenräumen oder in zwangloser Folge gesandt werden, dürfen jedoch nicht ausländischen Fach blättern entnommen sein, da wir diese selbst halten. Für gut geschriebene und inhaltreiche Berichte, sowie für technische Abhandlungen aus der Praxis der Papierstoff- und Papierfabrikation sowie der Papierverarbeitung zahlen wir hohes und lohnendes Honorar. Wir bitten, der Kürze halber, um Einsendung von Proben, die wir selbstverständlich nicht ohne vorherige Einigung oder Erlaubnis benutzen werden. Schriftleüung der Papier-Zeitung Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zxischriften nur an Papier-Zeitung, Berlin W 9, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Straße 29 Hierzu eine Beilage von Oscar Krieger, Fabrik für Transport-Geräte, Dresden-F. 52