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138 PAPIER-ZEITUNG Nr. 4 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Mehrlieferung von Seidenpapier 4946. Frage: Ich habe als Vertreter einer Papierfabrik mit einem Kunden, Papiergroßhändler, eine Auseinandersetzung. Der Kunde be stellte bei mir 16 Ballen Seidenpapier, erhielt aber 19 Ballen geliefert und verweigert nun die Annahme der ganzen Sendung, da nach dem Gesetze eine Beanstandung hinfällig sei, sobald ein Teil der Sendung angenommen werde. Die Fabrik berief sich auf die Verkaufs bedingungen, nach denen eine Mehrlieferung bis zu 30 pCt. bei Be zügen unter 1000 kg zulässig sei. Ich bin der Ansicht, der Kunde sei nur im Recht, Annahme des zuvielgelieferten Quantums zu verweigern, und bitte Sie um Ihre Ansicht. Die in der Papier-Zeitung mehrfach vertretene Ansicht, daß ein Besteller überhaupt nicht mehr als be stellt anzunehmen braucht, ist von uns auch besprochen worden. Es handelt sich bei dem Papier um eine unkurante Stärke, also mußte Anfertigung erfolgen. Antwort: Der Umstand, daß 4 Ballen zu viel geliefert wurden, berechtigt den Käufer nicht, die Annahme der ganzen Sendung zu verweigern, sondern höchstens dazu, die Mehr lieferung zurückzuweisen. Der Käufer scheint anzunehmen, daß er nicht mehr berechtigt sei, etwaige Fehler der Ware zu beanstanden, wenn er einen Teil übernommen habe. Wir kennen keine Bestimmung des Handelsgesetzes, welche eine solche Ansicht als begründet erscheinen ließe. Rücktritt vom Vertrag 4947. Frage: Vor einiger Zeit verkaufte ich einem Manufaktu- risten Norddeutschlands einen größeren Posten braun unsat. Packpapier in verschiedenen Formaten zur sukzessiven Abnahme in etwa 25 Ztr.- Raten, unter der Bedingung, daß ich ein gewisses Lager daselbst zu unterhalten hätte, zu einem der damaligen Marktlage nach billigen Preise. Unter Berücksichtigung der rückgängigen Konjunktur er mäßigte ich den Preis nach einem gewissen Zeiträume um 1 M. die 100 kg, um mich meinem Abnehmer gegenüber kulant zu zeigen. Späterhin bemängelte er in einer der Teillieferungen die Qualität des Papiers, insbesondere den Umstand, daß sich häufig zerrissene Bogen vorfänden, und behauptete, das Papier zur Verfügung stellen und auf weitere Lieferung verzichten zu müssen. Es kam eine Einigung zu stande, indem ich ihm 20 M. vergütete. Als darauf nach Ablauf der für die Abnahme des Restes vorgesehenen Frist kein Abruf der dort lagernden Ware erfolgte, schickte ich ihm Faktura mit der Bitte, die Abnahme zu bewirken, da das Papier vom Tage der Faktura ab für seine Rechnung dort lagern müsse. Hierauf entspann sich lebhafte Korrespondenz. Mein Kunde weigerte sich das Papier abzunehmen, ließ sich schließlich probeweise 4 Ballen vom Spediteur holen und fing nun an, alles mögliche an der Ware auszusetzen, namentlich meinte er herausgefunden zu haben, daß das spezifische Gewicht nicht das ausbedungene sei, vielmehr Gewichtsschwankungen bis ca. 10 pCt. vorkämen. Inzwischen war weiterer Preisrückgang eingetreten. Nach meinen Ermittlungen gingen die Durchschnitts-Gewichtsschwankungen nicht über 3 pOt. hinaus. Teilen Sie mir Ihre Ansicht über die Angelegenheit mit. Inner halb welcher Grenze dürfen sich die Gewichtsschwankungen bei ordi närem Stoff wie braun unsat. Packpapier Ihres Erachtens bewegen, ohne zu einer Annahmeverweigerung zu berechtigen? Der Kunde hatte weitere 100 Ztr. abzunehmen, deren Spezifikation er verweigerte, da er sich von der Abnahmeverpflichtung aus dem für das dort lagernde Quantum geltend gemachten Grunde ebenfalls als entbunden betrachte. Auch hierüber erbitte ich Ihr Gutachten. Antwort: Die nicht vertragsmäßige Beschaffenheit einer Teillieferung berechtigt den Kunden nicht ohne weiteres zum Rücktritt vom Vertrag, besonders da die Parteien sich über die beanstandete Teillieferung einigten. Die restliche Menge, die der Kunde übernehmen soll, muß demnach für sich geprüft werden, und wenn die Beanstandungen des Kunden nicht be gründet sind, so muß er die Ware übernehmen. Bei Packpapier unter 25 M. die 100 kg Verkaufspreis ist nach den Verkaufs- Bedingungen des Vereins deutscher Papier-Fabrikanten ein Gewichts-Spielraum bis zu 6 pCt. auf und ab zulässig. Einzelne zu schwere oder zu leichte Bogen genügen nicht zur Beanstandung, die Riesgewichte müssen zur Beurteilung dienen. Es ist auch im Handel üblich, wegen einzelner zu leichter oder” zu schwerer Riese in einer größeren Ladung keine Anstände zu erheben, sondern nur, wenn eine größere Anzahl von Riesen mehr als zulässig über- oder unter gewichtig ist. Der Kunde ist verpflichtet, die weiteren 100 Ztr. abzu rufen. Ist er damit im Verzug, so kann Fragsteller nach § 375 HGB die Bestimmung (Spezifikation) statt des Käufers vornehmen, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, fordern, oder vom Vertrag zurücktreten. Buch über Papier 4948. Frage: Haben Sie ein Buch in Ihrem Verlag, welches kurz gefaßt das notwendigste in der Beurteilung des Papiers usw. bringt? Antwort: Neuere Werke auf diesem Gebiet sind die »Papierprüfung« von Wilhelm Herzberg, besprochen in Nr. 86 der Papier-Zeitung von 1902, Verlag von -Julius Springer in Berlin, Preis 10 M., und Papier-Untersuchung« von Otto Winkler (Winklersche .Papierprüfungsanstalt in Leipzig) und Dr. H. Karstens in Leipzig, Verlag von Eisenschmidt & Schulze in Leipzig, Preis 6 M. Pergament-Papier 4949. Frage: Uns wird eine größere Sendung echt Pergament papier 70 g/qm beanstandet, weil sie nach Aussage des Empfängers teilweise mit Lochstellen behaftet sein soll. Von 300 Bogen wurden etwa 60 mit dem Mangel befunden. Vereinbarungsgemäß war das Papier »frei von Lochstellen« zu liefern. Wir senden beiliegend Vor lageprobe A und verschiedene Ausfallproben B zur Prüfung, und bitten um Ihre Entscheidung, ob Sie die Reklamation für begründet halten. Die Vorlageprobe A, wovon wir nur ein Stück übersenden können, wurde bei Abgabe unserer Offerte von dem Besteller für gut befunden. Nach unserer Meinung ist die Beanstandung nicht gerecht fertigt. Die vermeintlichen Lochstellen, welche wir auf den Proben blau umränderten, kann man wohl mit winzigen Nadelstichen ver gleichen. Diese mit bloßem Auge kaum wahrnehmbaren Löcher haben ihre Ursache in dünnen Stellen des Pergament-Rohstoffes, die sich bei dem nur 55 '60 g qm schweren Rohpapier nicht ganz vermeiden lassen. Wenn der Besteller selbst diese unscheinbaren Löcher nicht haben wollte, dann hätte er diesen seinen Bedingungen schärfer ausdrücken müssen. Derartige Beanstandung ist uns nie vorgekommen, und es war uns nicht bewußt, mit der Lieferung Anstoß zu erregen. Zum Beweise obiger Angaben senden wir ferner einige Proben von dem zur Verarbeitung gelangten Pergament-Rohstoff 65/60 g/qm zur gefl. Ansicht ein. Der Rohstoff stammt aus einer alten renommirten Fabrik, welche diese Papiersorte als Spezialität arbeitet, also in der Herstellung reiche, langjährige Erfahrung besitzt; wir möchten nicht unterlassen, hierauf besonders hinzuweisen. Antwort: Wir haben in den übersandten Proben umsonst nach Löchern gesucht, bis wir auf die blau umkreisten Stellen aufmerksam wurden, in deren Mitte sich wohl eine winzige etwas dünnere Stelle fand, die aber nicht als Loch bezeichnet werden kann. Diese dünnen Stellen beeinträchtigen die Ver wendbarkeit des Papiers nicht und sind unvermeidlich. Auch in der kleinen Vorlageprobe finden sich solche vor. Wir sind der Ansicht, daß die Beanstandung völlig unberechtigt ist. Papierprüfung 4950. Frage: Ich bitte mir zu erklären, wie sich die sog. »Dasy meter-Festigkeit« des Packpapiers zur »Reißlänge in Metern« verhält, und wie sich das Verhältnis am besten berechnen läßt. Ein Kunde von mir, Laie, besteht bei seiner! Papier-Einkäufen auf Prüfung mit einem seit Jahrzehnten existirenden Dasymeter, und keine mir bekannte Papierfabrik ist bis jetzt darauf eingegangen. Antwort: Horack’s Dasymeter, eine ältere Vorrichtung zur Ermittlung der Zerreißfestigkeit und der Dehnung von Papier, gibt die Kilogramme an, die zum Zerreißen des in dem Instrument verwandten Prüfungs-Streifens durch Zug nötig sind. Bezeichnet man die Länge des Streifens in Metern mit L, sein Gewicht in kg mit S und das bei der Prüfung ermittelte Zer reißgewicht in kg mit p, so ergibt sich die Reißlänge R in Metern aus folgender Formel: R = sxp SXp, vergleiche Hof manns Handbuch der Papierfabrikation Seite 1752. Entfärbung von Beklebepapier 4951. Frage: Mit gleicher Post sende ich Ihnen 2 Papiermuster und 2 Muster damit beklebter Pappe. Sorte 2 wird beim Bekleben mit Weizenstärkekleister blaß und streifig; ich schrieb dem Fabrikanten darüber, dieser erkennt aber die Beanstandung nicht an. Der Preis beider Sorten ist . . Kronen. Ist ein Nachlaß am Platze und in welcher Höhe, oder kann ich das Papier zur Verfügung stellen? Antwort: Wenn Fragesteller nicht ausdrücklich Papier bestellt hat, dessen Farbe bei Bekleben mit Kleister unver ändert bleiben muß, so ist die Beanstandung nicht berechtigt, denn das Papier ist allem Anschein nach in üblicher Weise mit für diesen Zweck gebräuchlichen Stoffen gefärbt und stellt Handelsware mittlerer Güte dar. Ob der vom Fragesteller be nutzte Stärkekleister sauer war, oder ob die beklebte Pappe an den Kleister und dadurch an das Beklebepapier Stoffe ab gab, die den Farbenumschlag verursachten, können wir nicht feststellen.