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2776 PAPIER-ZEITUNG Nr. 77 Abblättern von Holzschliff-Pappen 4712. Frage: Eine Lieferung weisser Holzstoffpappen, welche wir machten, wurde von dem Empfärger nach beifolgender Probe auf einer Seite beklebt, und das fertige Fabrikat zeigt nun den Uebelstand, dass sich Blasen auf der unbeklebten Seite gebildet haben, und die Pappen sich spalten. Können Sie uns die Ursache dieser Erscheinung erklären, und welche Vorkehrungen würden bei der Herstellung der Pappen zu treffen sein, um dem gerügten Uebelstande vorzubeugen? Antwort: Die 1 mm dicke weisse Holzschliff-Pappe ist nicht mit der erforderlichen Sorgfalt hergestellt. Die einzelnen Legen trennen sich leicht von einander, weil vielleicht der Schliff zu kurzfaserig ist, oder das Aufwickeln unter zu grossem Druck oder die Trocknurg zu rasch erfolgte. Die Ursachen lassen sieh von hier aus nicht genau feststellen, hatten aber zur Folge, dass die Pappe, als sie behufs Bekleben mit Feuchtig keit durchtränkt wurde, sich wieder in ihre Lagen spaltete. In solchen ungeleimten Stoffmassen dringt die Feuchtigkeit sehr rasch durch und macht sich besonders auf der Rückseite geltend, während die Vorderseite von dem aufgetragenen Kleb stoff Zusammenhalt bekommt. Die mit dem Feuchten hervor gerufene Spaltung zeigt, dass die einzelnen Lagen nicht ge nügend mit einander verwachsen, sondern nur notdürftig durch Trocknung unter Druck zusammengehalten waren. mitgeteilt worden, dass seitens der Firma X. auf einen einfachen Um schlag, in den das Heft gehüllt war, ein Deutsches Reichsgebrauchs- muster angemeldet worden ist. Wenn ich nun auch bereits Einspruch gegen die Eictragurg dieses Gebrauchsmusters bei dem Kaiserlichen Patentamt eingelegt habe, so bitte ich Sie doch, ebenso in den fach- männisehen Kreisen, als auch in Ihrer Zeitung einen Artikel zu ver öffentlichen, worin gesagt ist, dass gegen eite derartige Monopoli- sirung Front gemacht wird. Fa’ls das Gebrauchsmuster eingetragen werden sollte, würde der Schreibheft hand el wieder in die Hände der Firma X. kommen und wieder monopolisirt werden, wodurch für die Papierhändler grosser Schaden und für die kleinen Papier händler sogar Gefahr um ihre Existenz erwüchse. Antwort: Darin, dass ein Schreibheftfabrikant sich eine reue Ausstattung von Schreibheften schützen lässt, liegt unseres Erachtens keine Monopolisirung. Der vom Fragesteller er hobene Einspruch wird voraussichtlich wirkungslos bleiben, da das Patentamt jedes angemeldete Gebrauchsmuster eintragen muss, sobald die für die Anmeldung vorgeschriebene Form eingehalten und die Gebühr bezahlt wird. Es steht jedem Ge werbetreibenden frei, sein Warenzeichen oder seine Firma auf seinen Erzeugnissen anzubringen. Der bekannte Erlass des preussischen Unterrichts-Ministers vom Herbst 1902 verbietet den Lehrern nur die Bevorzugung bestimmter Firmen, und solche Bevorzugung geht aus obigen Angaben nicht hervor. Blasige Pappe 4713. Frage: Auf meiner Pappenmaschine (gewöhnliche 1 m breite Zylinder-Pappenmaschine) zeigen die darauf gefertigten Pappen, die aus gewöhnlichen Papierabfallen hergestellt werden, in der Längs richtung der Maschine verleufende Blasen in Streifenform. Woher rührt wohl dieser Uebelstand, und wie lässt er sich be seitigen? Antworteines Fachmanns: Entwässerungszylinder und Gautschwalze scheinen in schlechtem Zustande zu sein. Am Zylinder dürften Siebunter lagen teilweise gebrochen sein, sodass der Ueberzug stellen weise nachgibt. Die Gautschwalze wird zu stark beschwert, wahrscheinlich, weil sie infolge Hartwerdens des Filzbezuges schwer aufnimmt. Die einzelne Papierbahn wird daher beim Abgautschen zu stark ausgepresst und vereinigt sich unter der Formatwalze nicht innig genug mit der bereits aufgerollten Pappe. Dazu kommt mangelhafte Mahlung des an und für sich sehr unreinen Stoffes, was selbstverständlich alle Uebel stände umso stärker hervortreten lässt. Ich empfehle gründ liche Reparatur des Zylinders und Neubezug der Gautschwalze. Diese darf nicht belastet werden. Will Fragesteller ein Uebriges tun, so kann er die Papierabfälle vor dem Verarbeiten durch Rütteln mit der Hand auf einem grobmaschigen Siebe etwas reinigen. Der Stoff wird anscheinend zu wenig gekollert, dafür aber im Holländer zu scharf gemahlen. Sind die Kollergang steine zu glatt, so muss man sie schärfen und auch im Boden stein Riefen anbringen. Dafür mahle man im Holländer schwächer. Der Stoff wird dadurch schmieriger und verarbeitet sich auf der Maschine besser. R. Bezahlung von Mustersendungen und Satzproben 4714. Frage: Wir haben in einer Zeitung eine Partie Seifen pulverpackungen ohne Umhüllung angeboten, und u. a. verlangte eine Firma Muster, die wir ihr zusandten. Diese Firma nun sandte uns einen Text ein für die Umhüllung dieser Seifenpulverhülsen und verlangte einen Probeabzug. Wir liessen diesen Probeabzug an fertigen und derselben zugehen. Der Abzug ist wie es scheint nach Wunsch ausgefallen, dagegen verlangte die Firma, dass nun die Hülsen ein anderes Maass haben müssen, worauf wir nicht eingeben konnten, weil die betreffenden Hülsen schon fertig waren. Ist nun diese Firma verpflichtet, uns Ersatz für den Probeabzug und für ge habte Portoauslagen für Zusendung usw. zu leisten? Antwort: Die Versendung geringwertiger Proben an et waige Käufer gehört zu den unvermeidlichen Geschäftsunkosten und kann — wenn sie bedingungslos erfolgt — der Kundschaft nicht aufgebürdet werden. Für Schriftsatz, welcher auf Ver langen ausgeführt wurde, kann Fragesteller, wenn keine Be stellung darauf erfolgt, Bezahlung fordern. Normal-Liniaturen für Sohreibhefte 4715. Frage: Die vereinigten D.er Papierhändler haben eine Eingabe an die König). Regierung in D. gerichtet, weil anscheinend in der Festsetzung der Normalbestimmungen über die Schulheft- liniatur ein Irrtum untergelaufen ist. Hierauf ist nun seitens der „Königl. Regierung an mich ein Heft der Firma X. in A. übersandt "worden mit dem Bemerken, dass dieses Heft den Normalbestimmungen entspreche, nur sei das Papier nicht gut genug. Im weiteren ist mir । Previsions-Vertrag 4716. Frage: 1. In beifolgendem Vertrag steht, dass der Ver treter der vertragschliessenden Firma sich verpflichtet, Niemand zu besuchen (Ortsangabe fehlt}, somit kann ich annehmen, dass ich alleiniger Vertreter bin, und dass der Vertreter nicht mehr reisen darf. Derselbe reist aber nach wie vor. 2. In dem Vertrag steht, dass ich für jeden Auftrag, ohne dass ich Garantie übernehme, eine Provision von 26 M erhalte, die Verlags firma schreibt mir aber, dass sie nur für »jeden guten« Auftrag die Provision zahlt, somit eich nicht an den Vertrag hält. Bin ich nun verpflichtet, genannten Vertrag zu halten und die bestellten Verlagswerke abzunehmen oder nicht? Antwort: Wenn über die Auslegung eines Vertrags Zweifel entstehen, so hat das Gericht im Sireitfall nicht nach dem nackten Wortlaut zu entscheiden, es muss vielmehr den Willen der Parteien bei Vertragschluss erforschen und diesen zur Geltung bringen. In dem uns vorliegenden Vertrag ist dem Fragesteller nur schriftlich zugesichert, dass die Firma, von der er den Vertrieb eines Verlagswerks übernommen hat, »Niemanden mehr be suchen« wird. Wenn sie dieses Versprechen nicht hält, bricht sie den Vertrag, und Fragesteller kann auch seinerseits zurück- treten. Dass die zugesicherte Provision nur für gute Verkaufs- Abschlüsse bezahlt wird, d. b. für solche die voraussichtlich eingehalten werden, ist selbstverständlich und braucht nicht besonders zum Ausdruck gebracht zu werden. Wenn sich z. B. ein Zahlungs-Unfähiger zu allmäliger Abnahme eines Verlags werks im Preis von 200 M. verpflichtet, so ist ein solcher Ver trag wertlos, und die Provision kann mit Recht verweigert werden. Aktendeckel 4717. Frage: Wir lieferten einer Papierhandlung ein Pöstchen- Normal 7 a Aktendeckel, und diese werden uns zur Verfügung gestellt, weil ein Teil anstatt 36x47 cm 86,6X46,8 cm misst. Angeblich weigert sich die Behörde wegen des unbedeutenden Mindermaasses die Deckel anzunehmen. Ist Ihrer Ansicht nach die Reklamation be gründet? Es ist doch nicht möglich, die Deckel genau auf ein Format zu beschneiden, indem die oberen von den unteren Bogen doch in. Grösse immer etwas abweichen. Antwort: Weder in den preussischen Papier-Normalien noch in den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten ist eine Bestimmung darüber vorhanden, ob und um wie viel Breite und Länge des Papierbogens von der bestellten Grösse abweichen dürfen. In den Papierhandels bräuchen einiger anderer Staaten, z. B. Oesterreichs und Frankreichs, ist für die hierbei zulässige Schwankung eine Grenze im Betrag von 1/2 pGt. gesetzt. Aber auch im deutschen Handel ist es unseres Wissens Brauch, Abweichungen von 2 bis 3 mm zuzulassen. Gilt dies schon für Papier, so in noch höherem Maasse für Aktendeckel, die ja stets erheblich grösser sind als diejenigen Schriftstücke, zu deren Aufnahme sie dienen. Die Abweichung von 4 mm in der Höhe und 2 mm in der Länge ist unseres Erachtens so gering, dass die Beanstandung unbegründet erscheint. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin TV9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29