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Nr. 76 PAPIER-ZEITUNG 2739 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Französische Fachausdrücke Zu Frage 4624 in Nr. 71. Für kaschirte Strohpappe sagt man fran zösisch carton paille recouvert oder carton paille recolte, genauer carton paille recouvert (recolte') d’une feuille de papier. H. Mindergewicht bei Kartons 4695. Frage: Ich kaufte vor einiger Zeit bei einer Berliner Firma Heftpflastertaschenkarton, 60 kg schwer. Nachdem ein Teil verarbeitet war, stellte sich heraus, dass derselbe in trocknem Zu stande nur 56,5, 56,6, 66, 67 kg usw. gewogen hatte, wodurch ich mich übervorteilt sah und den Karton zur Verfügung stellte. Mein Lieferant erkannte aber die Reklamation nicht an, übergab vielmehr die Angelegenheit einem Rechtsanwalt, zog aber seine Klage wieder zurück und will die Sache einem Schiedsgericht unterbreiten. Ich habe meinem Fabrikanten seinerzeit je einen Bogen von den verschiedenen Farben trocknen Gewichts, welches ich unter Beisein von drei Zeugen festgestellt hatte, eingesandt, und derselbe kon- statirte von Tag zu Tag, nachdem sich der Karton längere Zeit in seinem Kontor befand, immer höhere Gewichtsdifferenz, welche doch nur auf die Anziehung von Feuchtigkeit zurück zu führen war, was der betreffende Fabrikant auch eingesehen und zugestanden hat. Die Gewichtsunterschiede unter sich selbst sind nur auf das spezifische Gewicht der einzelnen Farben zurück zu führen, so z B. wog der grüne Karton am leichtesten, während der weisse der schwerste war. Festgestellt dürfte sein, dass der Karton ohne Farbe kaum 55 anstatt 60 kg gewogen hat. Ich habe mich wegen der Angelegenheit, betreffs der Gewichtsdifferenzgrenzen, bei verschiedenen Fachleuten erkundigt, und mir wurde eine Schwankung von 6 pCt. nach unten und oben als normale Differenz angegeben. In diesem Falle ist aber das sonderbare, dass die Differenz soviel unter 60 kg liegt, während nicht ein einziger Bogen über 60 kg wiegt. Mit einem 60 kg schweren Karton, welcher 6 pCt. darunter und darüber wiegt, würde ich mich auch zufrieden geben, in diesem Falle liegt aber die Ge wichtsdifferenz nur unter 60, und hierin erblicke ich eine Uebervor- teilung, mit welcher ich mich nicht einverstanden erklären kann. Antwort: Das Gewicht der Ware ist eine Eigenschaft, die sich beim Empfang ermitteln lässt. Wenn also wegen des Gewichts Beanstandung erfolgen soll, so muss dies sofort nach Empfang geschehen, andernfalls gilt das Gewicht als genehmigt. Hierzu kommt noch, dass Karton oder Pappe wie auch Papier bei Lagerung in feuchter oder trockner Luft zu- oder abnehmen kann, dass sich also das ursprügliche Gewicht nach längerer Zeit garnicht mehr feststellen lässt. Nach Punkt 6 der Verkaufsbestimmungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten darf Pack- und Rollenpapier unter 25 M. die 100 kg 6 pCt. Unter- oder Uebergewioht haben, und bei Pappen wird man noch einen grösseren Spielraum, etwa bis 10 pCt, zulassen müssen. Die vom Fragesteller an gegebenen Gewichte bewegen sich aber innerhalb dieser Grenzen. Da er die Pappen teilweise, vielleicht alle schon verarbeitet hat, sie also nicht mehr zur Verfügung stellen könnte, so könnte er auch aus diesem Grunde keine An sprüche an den Lieferanten erheben. Wenn er nicht nach Gewicht gekauft hat, muss er den vereinbarten Preis der Pappen bezahlen. Indem sich der Lieferant einem Schieds gericht unterwerfen will, beweist er möglichstes Entgegen kommen, und dieses könnte nur entscheiden, ob das Soll- Gewicht oder das wirkliche, bei der Versendung festgestellte Gewicht bezahlt werden soll. Gehaltszahlung während militärlscher Uebung 4696. Frage: Mein junger Mann wurde heute zu einer 4wöchigen Uebung, vom 28- August bis 28. September, beordert; bin ich ver pflichtet, für diesen Monat Salair zu zahlen? Antwort: Hier kommt § 616 des BGB. zur Anwendung, wonach der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs aut Vergütung nicht verlustig geht, wenn er für eine verhältnis mässig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung fallen militärische Uebungen von höchstens 14tägiger Dauer unter diesen Paragrafen; für längere militärische Uebungen, also auch für die obige, braucht der Geschäftsherr, falls die Ge richte ihre Anschauung nicht geändert haben, kein Gehalt zu zahlen. (Vergl. Nr. 20 von 1902, Frage 3405 Seite 740.) Nachbildung von Giüokwunschkarten 4697. Frage: Beifolgende 4 Glückwunschkarten haben wir als Vorlagen benutzt und danach die gleichen 4 Landschaften in Licht druck als Postkarten gebracht. Dass sie durch Eintragung beim Amtsgericht Leipzig als Geschmacksmuster geschützt oder als Glück wunschkarten überhaupt schutzfähig seien, haben wir nicht gewusst, auch nicht wissen können, da die Sachen keinerlei bezügliches Zeichen tragen. Indes verlangt jetzt der Hersteller von uns eine Entschädi gung, und wir möchten von Ihnen hören, ob und in welcher Höhe Sie solche bei Berücksichtigung aller Begleitumstände für angemessen erachten. Wir bezahlen genau gleiche und gleichwertige Vorlagen bei einer hiesigen Malerin mit 8 M. das Stück. Antwort: Kunstwerke, die an einem Werk der Industrie angebracht sind, geniessen nur dann Schutz gegen Nachahmung, wenn sie als Geschmacksmnster beim Amtsgericht desjenigen niedergelegt sind, der das Urheberrecht dafür erworben hat. Für Ausländer dient das Amtsgericht Leipzig als Hinter legungsstelle. Die in obigem Fall nachgebildeten Licbtdrucke sind Land schaften von ausnehmend künstlerischem Entwurf und vor züglicher Durchftihru g. Sie bedecken die länglichen Karten aus Kupferdruckpapier zu etwa 4/ und tragen unten den Auf druck: »Herzlichen Glückwunsch«. Unseres Erachtens wären diese Bilder trotz des Aufdracks auch ohne Eintragung beim Amtsgericht, lediglich als Kunstwerke, gegen Nachahmung ge schützt, denn ihr Zweck ist mehr, als Bud den Beschauer zu ergötzen, denn Glückwünsche zu übermitteln. Durch die Ein tragung aber wurde der Schutz äusser allen Zweifel gestellt. Das Gesetz schreibt wohlweislich n cht vor, dass die als Geschmacksmuster geschützten Waren eine Bezeichnung tragen sollen, welche auf diesen Schutz hinweist. Das Gesetz will dadurch den Nachahmern das Handwerk legen. Sie sollen nicht wissen, ob ein Muster geschützt ist, und sich infolge dessen jeder unbefugten Nachahmung enthalten. Wir finden die mit dem Namen des U hebers versehenen Bilder reizend und glauben nicht, dass das Nachbildungerecht solcher Vorlagen für 8 M. das Stück erhältlich sei. Wir glauben, dass Fragesteller dem Besitzer des Urheberrechts eine Ent schädigung vn 20 M. iür jedes Bild anbieten soilte. Dann wird hoffentlich jener auf sein Recht verzichten, die bereits erschienenen Nachdrucke und die zu ihrer Herstellung benutzten Platten einzithen und vernichten zu lassen. Durchschreibebücher 4698. Frage: Vor einiger Zeit wurden bei uns Darchschreibe- bücher (Reise-Kommissionsbücher) bestellt mit der Vorschrift »in Aus rührung genau wie früher geliefert, jedoch mit anderem Text«, wofür eine Vorlage der Bestellung beigelegt war. Von dem abgeänderten Texte unterbreiteten wir einen Bürstenabzug, auch liessen wir die Büchel, nachdem der Text guteheissen war, fertigstellen. Bei Ab lieferung wurde die Annahme der Büchel verweigert, da solche nicht laut Aufgabe ausgeführt sein sollten. Wir hatten die Durchschreibe- büchel numeriren lassen, genau wie die früher gelieferten, auf die sich unser Kunde bei der Bestellung berief. Dagegen behauptet unser Besteller, dass die Numerirung nicht zur Ausführung gehört, auch dass, da er weder in seiner Bestellung von einer Numerirung gesprochen noch auch das für den abgeänderten Text eingesandte Muster eine Vorschrift für die Numerirung enthielt, wir die Büchel ohne Nummern hätten abliefern sollen. Oben am Rande des ge sandten Musterblattes ist jedoch das »Nr.«-Zeichen vorhanden, auch lag ein weiteres, für die zu verwendenden Schriften maassgebendes Musterblatt der Bestellung bei, das numerirt war. Wir legen beide Vorlagen bei. Ist unser Besteller berechtigt, die Annahme dieser Durchschreibebüchel wegen der angebrachten Numerirung zu ver weigern? Antwort: Dass auf dem Schriftmuster hinter Nr. eine Ziffer angebracht war, berechtigte den Fragesteller nicht zur An nahme, dass auch die gelieferten Bücher hätten numerirt werden sollen. Er musste sich an die Textvorlage halten. Auf dieser war hinter »Order-Nr.« Raum zum Einschreiben oder Ein stempeln einer Ziffer gelassen. Da es im Auftrag hiess, »genau wie früher geliefert« und nicht bemerkt wurde, dass das Ein drücken der laufenden Nummern unterbleiben soll, war Frage steller berechtigt, auch die neue Auflage zu numeriren. Dass auf dem Korrektur-Abzug ebenso wie auf der Textvorlage keine Nummer eingedruckt oder eingeschrieben war, liegt in der Natur der Sache, denn es sollte ja nicht eine bestimmte Nummer, sondern laufende Nummern auf die Zettel gedruckt werden. Aber selbst angenommen, Fragesteller wäre nicht berechtigt, die Bücher numerirt zu liefern, so wäre trotzdem die Ver- fügungstellung des Bestellers ungesetzlich, denn die Ware wurde durch die Numerirung nicht mangelhaft, im Gegenteil, sie wurde für den Gebrauch tauglicher.