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LIV S. 188) hiermit durchaus im Einklang, indem es zu folgendem Satz gelangt: »Anlangend die Bezeichnung »Fabrik« so darf meist mit diesem Namen ein gewerbliches Unternehmen bezeichnet werden, das nach den Anschauungen des Verkehrs als Fabrik gilt und nach dem ge- wohnlichen Sprachgebrauch als. solche bezeichnet wird.« Man ersieht hieraus, daß über die Zuständigkeit der Bezeichnung Fabrik nach den örtlichen Verhältnissen verschieden befunden werden kann, was für die Streitigkeiten über den unlauteren Wettbewerb von Bedeutung ist. Neul Original Fabrik oder Handwerk? Das Reichsgericht II. Strafsenat hat sich im Urteil vom 30. Dezember 1902 mit der Begfiffsbestimmung Fabrik ein gehend befaßt und spricht sich folgendermaßen aus: »Die Entscheidung der Frage, ob ein Geschäftsbetrieb sich als ein fabrikmäßiger oder als ein handwerksmäßiger darstelle, ist eine im wesentlichen tatsächliche, von der konkreten .Gestaltung des Einzel falles abhängige. Der Grund hierfür liegt in der neueren Entwicklung der Gewerbeverhältnisse, welche eine so mannigfache Gestaltung der Arbeitsverwertung aufweist, daß, wie schon die Motive zum Haft- pflichtgesetz vom 7. Juni 1871 anerkennen, die sonst üblichen Unter scheidungen, wonach im Handwerk die Handarbeit, in der Fabrik das mechanische Element vorherrsche, wonach beim Handwerke regelmäßig eine vollständige Herstellung der Erzeugnisse durch eine und dieselbe Hand, bei der Fabrik Teilung der Arbeit unter' ver schiedene Arbeitsklassen stattfinde, wonach ferner das Handwerk auf Bestellung im Kleinen, die Fabrik auf Vorrat im Großen arbeite, und wonach endlich beim Handwerk der Meister mitarbeite, während in der Fabrik der Fabrikherr dirigire, heutzutage nicht für maßgebend zu erachten sind. Kommt es aber sonach auf die individuelle Beschaffen heit des fraglichen Gewerbebetriebes an, so muß die Gesamtheit der darin bestehenden Geschäftseinrichtungen geprüft und danach be urteilt werden, ob solche Momente und karakteristische Merkmale vor- : handen sind, welche, wenn auch nicht einzeln, so doch in ihrem Zu sammentreffen als Grundlage für die Annahme fabrikmäßigen Be triebes eines Geschäfts im Gegensatz zum blos handwerksmäßigen Betriebe zu dienen vermögen. Als solche Merkmale sind in der Recht sprechung des Reichsgerichts, abgesehen von der nur nebensächlich in Betracht kommenden Höhe des Umsatzes, anerkannt die Methode der Herstellung der Arbeitsprodukte und die Art der benutzten ge werblichen Hilfsmittel (Maschinen oder Werkzeuge), die Beschaffenheit der eigenen Arbeitsleistung des Unternehmers, seine mehr kauf männische Tätigkeit im Gegensatz zu der mehr technischen, die Be schaffenheit der der Ausübung des Gewerbes dienenden Räumlich keiten, die Größe der Einrichtung und die Zahl «er Arbeiter, die Arbeitsteilung unter den letzteren, die mehr mechanische oder mehr kunstmäßige Mitwirkung des Menschen und die Anfertigung der Er zeugnisse auf Bestellung oder auf Vorrat für den Konsumenten oder für den Handel. Dabei ist jedoch wiederholt und insbesondere auch hinsichtlich des Arbeitens auf Bestellung oder auf Vorrat betont worden, daß keines der angeführten Kriterien für sich allein ausreiche, im Falle des Vorhandenseins den Begriff der Fabrik zu erfüllen und im Falle des Nichtvorhandenseins ihn auszuschließen, daß aber das Zusammentreffen einer Mehrzahl jener Kriterien zur Erfüllung des Bedeutender Artikel für Händler!