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2876 PAPIER-ZEITUNG Nr. 73 Handelskammer-Berichte 1902 Goslar. Spiclkarten-Fabrikation. Die Zahl der Spielkartenfabriken in Deutschland hat sich im Berichtsjahre um einige verringert, doch ist die Lage des Marktes ebenso gedrückt wie im Vorjahre. Die ge ringen Sorten werfen keinen Nutzen mehr ab. Die Hauptschuld hieran tragen einige mitteldeutsche Fabriken, welche die geringeren Sorten zu unverständlich billigen Preisen auf den Markt werfen. Die Fabrik von F. A. Lattmann in Goslar hat durch Einführung eines neuen Verfahrens eine Mittelqualität von besonderer Dauerhaftigkeit erzielt, welche mehr und mehr in Aufnahme kommt. Die Ausfuhr nach den nordischen Ländern war im Berichtsjahre etwas lebhafter, dagegen sind die Preise weiter zurückgegangen, was sich umso em pfindlicher bemerkbar machte, als die Preise der hierzu in Frage kommenden Papiere anzogen. Die sonstige' Ausfuhr ist seit Jahren durch die hohen Eingangszölle lahmgelegt. Es ist dringend zu wünschen, daß beim Abschluß neuer Handelsverträge günstigere Aus fuhrbedingungen für die deutsche Spielkarten-Industrie erreicht werden, damit diese auf dem Weltmärkte nicht von der belgischen, holländischen und spanischen Konkurrenz verdrängt wird. Hagen. Holzschleiferei. Die Holzschleiferei war wenig lohnend. Die reinen Handelsschleifereien litten unter Absatzschwierigkeiten, so daß Betriebseinschränkungen auch bei gutem Wasserstand stattfinden mußten. Papierfabrikation. Trotz der aus dem Jahre 1901. übernommenen hohen Abschlußpreise für Rohstoffe wichen die Preise für das Er zeugnis bei sehr geringer Nachfrage. Der volle Betrieb konnte nur unter Auferlegung großer Opfer aufrecht erhalten werden. Erst gegen Ende des Jahres, wo der Papierbedarf stets steigt, trat Besserung ein. Buchdruekerci. Die Buchdruckereien unseres Bezirks waren ebenso wie im Vorjahre kaum hinreichend beschäftigt, auch waren die erzielten Preise so gedrückt, daß von irgend welchem Nutzen kaum noch die Rede sein konnte. Das immer mehr eintretende Submissionsverfahren, selbst bei geringfügigen Aufträgen, verleitet die Geschäfte zu gegen seitiger Unterbietung, um überhaupt Beschäftigung zu erhalten. Nachbildung von Fotografien Auslegung des § 4 im Gesetz vmn 10. Jauuar 1876 durchs Reichsgericht Daß Postkarten Erzeugnisse der Industrie sind, ist allerdings nicht zu bezweifeln; allein ebenso klar ist es, daß ihre Form auch zu Zwecken verwendet werden kann, bei welchen sie trotz dieser Form keine Postkarten sind, sondern nur Papier mit der Bezeichnung Post- karte, nämlich dann, wenn diesem Papier die der Postkarte wesent liche Bestimmung, zu schriftlichen Mitteilungen statt eines Briefes zu dienen, durch seine objektive Beschaffenheit entzogen ist. Freilich ist sie auch dann noch, als Papier, ein Fabrik- oder Industrie-Erzeugnis; aber in diesem weiten Sinne ist § 4 nicht zu verstehen. Denn wie jede Fotografie eines von der Industrie hergestellten Körpers bedarf, auf welchem das Licht die bekannten Veränderungen erzeugt, so be darf auch jede andere Nachbildung einer Unterlage, die wenigstens in der Regel ein Industrie-Erzeugnis — Papier, Leine wand, usw. — ist; und insofern befindet sich jede Nachbildung an einem Werke der Industrie oder dergl. Wäre § 4 so zu verstehen, so wäre er gleich bedeutend mit dem viel einfacheren Satze: sdie Nachbildungen von Fotografien ist straflos«, und das ganze Gesetz hätte keinen Sinn. Die Beschränkung des Schutzes der Fotografien, wenn deren Nach bildung sich »an einem Werke der Industrie« usw. befindet, hat daher notwendig nur solche Werke im Auge, die auch ohne jene Verbindung einem gewissen begrenzten Gebrauch dienen sollen, oder wie die Ent scheidung des Reichsgerichts, Bd. 32 S. 301, sagt, eine außerhalb der rein künstlerischen (oder wie hier, fotografischen) Darstellung liegende Zweckbestimmung haben. Eine Abbildung befindet sich also nur dann an einer Postkarte, wenn das betreffende Papier in dieser Verbindung die Zweckbestimmung einer Postkarte, das ist, die Bestimmung hat, zu schriftlichen Mitteilungen gebraucht zu werden. Ist dies nicht der Fall, so ist sie lediglich der Träger der Abbildung. Ob sie auch in diesem Zustande gleichwohl von der Post als Postkarte angenommen und befördert wird, ist Sache des Ermessens der Postverwaltung, und hängt von technischen, volkswirtschaftlichen und fiskalischen Er wägungen ab, hat aber für die Frage nach der Selbständigkeit des auf der Karte befindlichen Bildes keine Bedeutung. Urteil des Reichs gerichts, I. Strafsenat, vom 16. Dezember 1901 (Juristische Wochen schrift, Jahrgang 32, S. 139 Nr. 23). Hierzu schreibt ein Mitarbeiter der Zeitschrift »Gewerb licher Rechtsschutz und Urheberrecht : Im Anschluß an das oben im Wortlaute mitgeteilte Erkenntnis sei folgender Satz aus einem Urteile desselben Senats, vom 23. Januar 1902, hervorgehoben : Sind die an sich unter §3 des Gesetzes fallenden fotografischen Nachbildungen auf Postkarten, also einem Industrie- Erzeugnisse, angebracht, so hat das Gericht die Anwendbarkeit des § 4 zu erörtern, auch wenn der Angeklagte selbst sich darauf nicht berufen hat. (Vergl. »Juristische Wochenschrift», Jahrgang 32, S. 139 Nr, 22.) ' Ringfrei! A. & C. Schneidewind Brielumschlag- Fabrik Berlin SW 19, Kommandantenstrasse 16 Spezialität: Extraormate Neue Musterkollektion für billigste Ge 160106] schäftsbriefumschläge LeipzigerMaschinenfabrik&Wellpappen-Werke H. W. O. Sperling in Leipzig empfiehlt als besondere Specialitäten: Wellpapier* und Wellpappen-Erzeugungs-Maschinen sowie vollständige maschinelle Einrichtungen me completer Wellpappen-Fabriken P0 in neuester Construction und unübertroffenen Leistungen. 1 1 Walzendruck-Maschinen —. mit elastischen Gummi-Dessinwalzen für Papier-, Buntpapier-, Tapeten-, Pappen- u. Papierwaaren-Fabriken, Cartonnagen-Fabriken, Druckereien etc. Grundir-, Imprägnir- und Färbe-Maschinen zum gleichmässigen ein- oder gleichzeitig zweiseitigen Auftrag von körper freien Farben etc. auf Pappen, Carton und Papier aller Art, auch Seidenpapier. Maschinen zur Herstellung von Metall-Plakat-Stäben. 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