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1918 PAPIER-ZEITUNG Nr. 54 Statuten der Krankenkassen Nach Erlass des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juli 1888 und demnächst von neuem nach Erlass des Abänderungsgesetzes vom 10. April 1892 hat der Bundesrat, um eine Anleitung zur Aus- oder Umarbeitung von Kassenstatuten zu geben und dadurch die Durch führung des Gesetzes zu erleichtern, Entwürfe von Statuten für eine Ortskrankenkasse und für eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen aufgestellt und im Reichsanzeiger veröffentlicht. Durch das nunmehr im Reichegesetzblatt verkündigte Abänderungsgesetz vom 25. Mai d. Js. hat das Krankenversicherungs- Gesetz wiederum so wesentliche Abänderungen erfahren, dass eine Umarbeitung der grossen Mehrzahl der Kassenstatuten nicht zu um gehen sein wird. Damit für diese Umarbeitung in ähnlicher Weise, wie aus Anlass der beiden früheren Gesetze, eine Anleitung gegeben werde, ist dem Bundesrate nunmehr ein Entwurf für die notwendigen Abänderungen jener Musterstatuten zugegangen, der nach erfolgter Beschlussfassung des Bundesrats baldtunlichst veröffentlicht werden soll. Das neue Gesetz tritt seinem vollen Inhalte nach zwar erst mit dem 1. Januar 1904 in Kraft, die Krankenkassen werden aber gut tun, die Beschlussfassung über die Aenderungen ihrer Statuten mög lichst frühzeitig zu bewirken, damit sich nicht die Genehmigungs anträge bei den höheren Verwaltungsbehörden zu sehr auf den Schluss des Jahres zusammendrängen, und dann infolge Ueberlastung dieser Behörden unliebsame Verzögerungen entstehen. Sofern aber bis zum genannten Tage die Statuten einer Krankenkasse die nach der Novelle erforderlichen Abänderungen nicht rechtzeitig erfahren sollten, müssen letztere nach Bestimmung des Gesetzes durch die Aufsichts behörde mit rechtsverbindlicher Wirkung von Amtswegen vollzogen werden. Halbamtlich wird darauf hingewiesen werden, dass die den ein geschriebenen Hilfskassen auf Grund des § 75a des Krankenver- sicherungsgesetzes ausgestellten Bescheinigungen, wonach diese Kassen, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 a. a. 0. genügen, am 1. Januar 1904 ihre Giltigkeit ver lieren, sofern sie nicht bis dahin von neuem erteilt worden sind. Es empfehle sich daher für diese Kassen ebenfalls, die etwa nötigen Satzungsänderungen nicht zu lange hinauszuschieben. Gewerbe-Vergehen Die Firma J. & H. in Berlin hatte ihren Arbeitern und Arbeiterinnen einen wöchentlichen Abzug von 55 Pf. vom Arbeitslohn gemacht, von denen 5 Pf. für die Beiträge, welche die Firma an die Berufsgenossen schaft zu leisten hat, gelten und 50 Pf. als Kaution für Kontraktbruch oder Schadenersatz bis zum Betrage von 10 M. dienen sollten. Ferner war der Fussboden der Arbeiteräume schadhaft, indem er breite Risse zwischen den Dielen zeigte, und im übrigen habe die Reinlichkeit in den Arbeitsräumen viel zu wünschen übrig gelassen; schliesslich habe es an getrennten Umkleideräumen für männliche und weibliche Arbeiter gefehlt. Das Schöffengericht hatte den Inhaber der Firma wegen dieser Vergehen insgesamt zu 100 M. Geldstrafe verurteilt. Dieser hatte Berufung hiergegen erhoben, und die Strafkammer verhandelte am 26. Juni in der Sache. Es waren als Sachverständige zwei Gewerbe-Aufsichtsbeamten und ein Vertreter der Berufsgenossen- schäft, sowie eine grössere Anzahl von Arbeitern der Firma als Zeugen geladen. Der Angeklagte war abwesend und durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die Tatsache der Abzüge wurde zugestanden mit der Behauptung, dass einerseits ein Vertreter der Berufsgenossen- schäft dem bereits seit dem Jahre 1897 versicherungspflichtigen An geklagten mitgeteilt habe, dieser Abzug von 5 Pf. sei zulässig, ander seits aber habe der Kautionsabzug die zulässige Höhe eines Durch schnittswochenlohnes nicht überschritten. Weiter sollten die Risse in den Dielen die Reinhaltung der Arbeitsräume nicht beeinträchtigt haben und die getrennten Umkleideräume nicht erforderlich ge wesen sein. Die Strafkammer setzte das Strafmaass auf 75 M. herab mit folgender Begründung: Dem Angeklagten habe bekannt sein müssen, dass den Arbeitern Abzüge für die Berufegenossenschaft nicht gemacht werden dürfen und Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften schütze ihn nicht vor Strafe; ferner habe der Kautionsabzug bei denjenigen Arbeiterinnen, welche weniger als 10 M die Woche verdienten, das zulässige Maass überschritten, und erwiesenermaassen habe wegen der in den Dielen befindlichen Risse die durch die Bundesrats- Vorschriften angeordnete Reinigung des Fussbodens nicht zweck entsprechend ausgeführt werden können. Wegen des Fehlens von Umkleideräumen erfolgte Freisprechung, weil der Angeklagte zur Beschaffung solcher nicht verpflichtet gewesen sei, und Umkleidung der Arbeiterinnen nach den Aussagen der Zeuginnen nicht statt gefunden habe. 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