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2596 PAPIER-ZEITUNG Nr. 73 Unnatürliche Hilfsmittel beim Satz. Auf modernen Arbeiten sieht man neben dem bei zwei Zeilen verschiedenen Spationieren häufig ein Hilfsmittel angewendet, um die erwünschte Form herauszuholen, das meines Wissens in der Fachpresse noch nicht als unstatthaft bezeichnet wurde. Bei Begriffen, die aus mehreren Worten bestehen, von denen jedes zum Verständnis den gleichen Wert hat, ist ganz unberechtigterweise ein Teil aus einem größeren Grade gesetzt, ohne daß man von einem titelmäßigen Hervorheben sprechen könnte. So sah man früher den Text »Archiv für Buchgewerbe« wie folgt gesetzt. Um gleichbreite Zeilen zu erhalten, war »Archiv für« größer genommen. ARCHIV FÜR BUCHGEWERBE Sehr oft sieht man auch, daß zwei Zeilen in auffällig verschiedener Weise gesperrt wurden, um dasselbe Ziel zu erreichen. Beide Wege müssen als ungangbar bezeichnet werden. Im nachstehenden Beispiel hat sich der Setzer selbst Ä RÜHJAHRS- ! NEUHEITEN Schwierigkeiten bereitet, indem er die Initiale vorsetzte. Ohne diese hätte der Text aus dem gleichen Grad zwei gleichlange Zeilen ergeben. FRÜHJAHRS NEUHEITEN Der Text muß immer den natürlichen Denkgesetzen ent sprechend behandelt werden, das Bestreben, eine bestimmte Form zu erzielen, darf nicht sichtbar sein, denn sonst »merkt man die Absicht, und man wird verstimmt«, hr. Rückgabe des Werkes; ihm wird im Falle des Vorbehalts eine Art Aufbewahrungspflicht während der Vervielfältigungsprozedur auferlegt. Mangels eines Vorbehalts entbinden ihn die Regeln des Verlagsver trags von der Aufbewahrungspflicht während der Vervielfältigung, so daß er für eine Beschädigung des Werkes nicht aufzukommen hat. Ist aber die Vervielfältigung beendigt, so erledigt sich der Dispens von der Aufbewahrungspflicht, sofern das Werk noch existirt. Der Verleger hat ein fremdes Eigentumsobjekt in Händen, das mit den Rechtsbeziehungen, die der Verlagsvertrag erzeugt hatte, nichts mein’ zu tun hat. Der Urheber kann jetzt auch die Herausgabe wieder ver langen. g. Lohnbewegung der Buchbinder. Etwa 600 in Buchbindereien be schäftigte Arbeiter und Arbeiterinnen berieten kürzlich im Gewerk schaftshaus zu Stuttgart über die neuen Tarifvereinbarungen. Der Prinzipalverband stellte an den Gehilfenverband das Verlangen, daß die seither geltenden Vereinbarungen weitere 3 Jahre Giltigkeit haben sollen. Die Gehilfenorganisation forderte aber einige Verbesserungen in den Minimalstundenlöhnen, Schaffung von Tarifschiedsgerichten und Schaffung eines Tarifamts, ähnlich wie bei den Buchdruckern. Die Prinzipale haben sich zu diesen Aenderungn bereit erklärt. In Stutt gart zeigten sich trotz dieser Beschlüsse noch Schwierigkeiten, die aber durch gütliche Verhandlungen beigelegt werden,, konnten. Zum Schluß wurde eine Resolution angenommen, nach der erwartet wird, daß die Minimalstundenlöhne für Arbeiter und Arbeiterinnen mit dem 1. September in der bisher für Leipzig geltenden Höhe bezahlt werden, und daß der Akkordtarif bestimmt eingehalten wird. Gegen jede Um gehung der jetzigen Bestimmungen soll energisch protestirt, die zu- gesicherten Löhne verlangt, sowie jede Umgehung des Vereinbarten der Tarifkommission sofort zur Kenntnis gebracht werden. Die Tarif kommission wird beauftragt, in denjenigen Werkstätten, wo tarifliche Verhältnisse noch nicht bestehen, für Einführung solcher die nötigen Maßnahmen zu treffen. Pfälzische Buchbinder-Innung. In Kaiserslautern wurde dieser Tage die Generalversammlung der Innung abgehalten, die von etwa 40 Buch- bindermeistern aus der Pfalz besucht war. Breitbart-Edenkoben er öffnete die Versammlung, worauf Kreiselmayer-Edenkoben über die Lage des Handwerks und die Mittel zur Besserung sprach. Die Einnahme betrug 817 M., die Ausgabe 696 M. Als Rechner wurde neugewählt Raab-Landau. Ferner wurde u. a. beschlossen: Hin sichtlich des Verkaufs von Schulheften durch die Lehrer sich in einer Eingabe an die Regierung zu wenden, damit denselben der Verkauf streng verboten werde. K. »Landauer Anz.« Geistiges Eigentum Die Frage, ob der Autor nach Vervielfältigung die Herausgabe seines Manuskriptes verlangen kann, wird in der »Deutschen Juristen zeitung« behandelt. § 27 des Gesetzes über das Verlagsrecht lautet: »Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der - Verfasser sich vor dem Beginn der Vervielfältigung die Rückgabe vorbehalten hat.« Dieser Wortlaut gibt zu Zweifeln Anlaß. »Soll man daraus entnehmen, daß der Autor die Herausgabe seines Manuskriptes nicht verlangen kann, falls die Rückgabe nicht vereinbart ist? Zunächst fehlt ein Anhalt dafür, daß der Autor das Eigentum an seinem Manuskript verloren habe. Der Verlags vertrag verpflichtet nach § 1 des Gesetzes den Verfasser nur, dem Verleger das Manuskript zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Da es zur Verbreitung nicht verwendbar ist, findet das Recht des Verlegers mit Schluß der Vervielfältigung sein Ende. Wollte man aber in der bedingungslosen Uebergabe seitens des Autors ohne Vorbehalt der Rückgabe neben der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Verlagsvertrage eine stillschweigende Schenkung des Manuskriptes sehen, so widerspricht dieser Auffassung der Wortlaut des §27. Denn das Eigentum des Autors besteht noch während der Dauer der Ver vielfältigung.« Die Frage kann leicht praktisch werden, wenn der Ver leger das Manuskript als Sache, etwa das Autogramm eines berühmten Literaten, zu hohem Preise verkauft. Wem gebührt dann der Kauf preis? Ueber die ratio legis besteht-kein Streit. Sie ist in der Begrün dung des Gesetzes dahin festgelegt., daß die Verpflichtung des Ver legers zur Rückgabe des Werkes aus Billigkeitsrücksichten einzu schränken sei. Das Werk werde häufig zur Beschleunigung des Drucks in einzelne Teile zerlegt. Auch in der Kommission wurde betont, daß der Verleger kein Recht an dem Manuskript erwerbe, und daß der Entwurf nur das Erfordernis der Rückgabe in unversehrtem Zustande ausschließen wolle. Es fragt sich aber, ob der Wortlaut des Gesetzes nicht über den beabsichtigten Sinn hinausgegangen ist. Diese Frage verneint der Verfasser mit vollem Recht, indem er stichhaltig ausführt: »Das Gesetz regelt eine Materie, die an sich als Unter abteilung unter das Recht der Schuldverhältnisse gehört. Die ein zelnen Bestimmungen des Gesetzes sind im wesentlichen Modalitäten des Verlagsvertrages. Daher berührt § 27 1. c. nur die verlagsvertrag liche, nicht die allgemein vertragliche Verpflichtung des Verlegers zur Ein Missouri-Buch läßt der Staat Missouri für die Weltausstellung in St. Louis 1904 herstellen, um es dort in 300 000 Exemplaren an Besucher der Ausstellung zu verschenken. Es wird von der Staats behörde verteilt, um richtige Ansichten über wirtschaftliche und soziale Verhältnisse des Staates Missouri zu verbreiten. Alle In dustrien des Staates sollen ausführlich beschrieben, alle öffentlichen Verhältnisse und Angelegenheiten sorgfältig darin geschildert werden. Auch über alle Ausstellungsobjekte, die aus dem Staate stammen und in der Weltausstellung untergebracht sind, gibt das Buch genaue Aus kunft. Es enthält fünf- bis sechshundert Druckseiten, denen zahlreiche Bilder und Karten beigegeben sind. Das Buch soll bestens ausgestattet und elegant gebunden sein, die Kosten werden auf 200000 M. ver anschlagt. g. Preiswettbewerb. Das Redaktionskomitee der Aktiengesellschaft Verlag der »Schweiz«, erläßt an Künstler des In- und Auslandes die Einladung, sich mit Zeichnungen für ein Titelblatt der illustrirten Zeitschrift »Die Schweiz« auf das Jahr 1904 an einem Wettbewerb zu beteiligen. Es sind drei Preise von 300, 200 und 100 Frank ausgesetzt für die drei zweckmäßigsten und ansprechendsten Entwürfe, welche durch die Auszahlung der Preise in den Besitz der Gesellschaft übergehen. Den Künstlern steht es frei, Zeichnungen für ein-, zwei- oder mehrfarbigen Druck zu liefern; doch sollen diese fotomechanisch reproduzirt werden können. Das Format des Umschlags beträgt 31X23 cm. Auf Wunsch stehen frühere Umschläge zur Verfügung. Die Entwürfe sind einzusenden bis spätestens 1. Oktober 1903 an die Adresse: Redaktion der »Schweiz«, Zürich I. K. (N. Zürcher Ztg.) Fotografische Kopien auf gewöhnlichem Papier. Wenn man weißes Schreibpapier unter einem Negativ einige Stunden der Sonne aussetzt und bringt dieses Papier im Dunklen mit einem lichtempfindlichen Papier in starkem Kontakt, so entsteht auf dem fotografischen Papier ein Positiv. Bei Verwendung von Holzschliffpapier entsteht auf dem Papier selbst ein sichtbares, positives Bild in bräunlicher Farbe, welches mit Holzschliff-Reagentien verschieden gefärbt werden kann. Die Tatsache, daß man mit beschienenem, bedrucktem Papier Negative erzeugen kann, wenn man das Papier auf eine Trockenplatte preßt, setze ich als bekannt voraus. C. Fleck