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24X85 15C0 » der aus Wir ich drei Ich Ich (die es anschafft, um den schädlichen Wirkungen des Zeitungspapiers dem Wege zu gehen, Anstoss an diesem neuen Papier nehmen, bitten um Ihr Urteil. Antwort: Da nach Muster A bestellt wurde, ist dieses hinfahren, da ich inzwischen an den Besteller schreiben und bei noch maliger Verweigerung die Ware für Rechnung des Empfängers auf Lager nehmen wollte, er möge mir jedoch zunächst Mitteilung machen. Da mit Besteller 8 Monatstratten-Regulirung vereinbart war, be gab ich die Tratte, erfuhr jedoch erst nach einem Jahre, dass solche nicht eingelöst war. Mein Nachmann hatte sie im Geldschrank liegen lassen und nicht in Kurs gesetzt. Inzwischen, also nach einem Jahre, fordert der Bote von mir Zahlung von Lagergeld für den bei ihm lagernden Packen. Da er mich von der zweiten Annahme-Verweigerung nicht in Kenntnis ge setzt hat, ich vielmehr durch den Fehler meines Nachmanns im Glauben war, dass Besteller die Tratte eingelöst, also die Ware an genommen habe, verweigerte ich Zahlung des Lagergeldes bei dem Boten für die genannte Zeit. Der Bote klagte mich ein, das Urteil, wogegen es keine Berufung gibt, da es sich nur um Kosten handelte, lautete: Jede Partei trägt ihre Anwalts- und die Hälfte der Gerichts Belang sind, stimmen doch obige Reisslängen mit den Eigen schaften der Muster gut überein. Wir sind der Ansicht, dass Fragesteller berechtigt ist besseres, mustergetreueres Papier zu fordern, und dass er, falls er das Papier G übernimmt, 5—10 pCt. Nachlass beanspruchen kann. Karten waren auf Chromokarton hergestellt) und sehr trockenen Lagerraum dafür zur Verfügung stellen, da die geringste Feuchtig keit die Karten im Werte von 90 M. total verdorben hätte. Kann ich auch die mir durch die Klage des Boten entstandenen Kosten einklagen? Antwort: Nach dem Handelgesetz muss der Käufer, wenn er mit der Uebernahme der Ware in Verzug ist, ortsübliches Lagergeld vergüten. Welches Lagergeld im Wohnort Frage stellers (westdeutsche Grossstadt) üblich ist, wissen wir nicht, er kann dies bei der dortigen Handelskammer oder bei einem grösseren Speditionshaus erfragen. Vom Boten kann Frage steller nichts fordern, da endgiltiges Urteil vorliegt, und der Besteller der Karten braucht nicht dafür aufzukommen, was ohne sein Zutun der Bote verschuldet hat. Ware gleich nach Empfang hätte prüfen müssen, und wenn dadurch mein juridischer Anspruch auf Schadenersatz wirklich verloren ge gangen sei, so hätte die Fabrik wohl moralisch die Pflicht, einen Teil des Schadens zu tragen, da sie inzwischen zugegeben habe, sie hätte bewusst die falsche Färbung gesandt, in der Annahme, dass dies keine so grosse Rolle spiele, wohl aber, dass ich das Papier so nötig gebrauche. Trotzdem ich nun bei dem fraglichen Papier die Druckkosten, den Ausschuss beim Druck, das Schneiden des Papiers, teilweise den Klebelohn für die daraus zu fertigenden Beutel aus meiner Tasche bezahle, verlangte ich nur einen Nachlass von 50 pCt. der Gesamt summe für das Papier; die Fabrik aber lehnt jeglichen Schadenersatz ab und will mir als besonderes Entgegenkommen die Zahlungsfrist hinausrücken, was ich aber nicht beanspruche. 1. Habe ich nach Lage der Sache noch einen juridischen Anspruch auf Ersatz? eventuell welchen? 2. Hätte anderseits die Papierfabrik nicht die moralische Ver pflichtung, einen Teil des Schadens zu tragen, den sie zugestandener maassen selbst verursachte, und welcher verhütet wäre, wenn sie mir pflichtgemäss mit der Faktura die Ausfallmuster gesandt hätte? 3. Welche Höhe des Schadens müsste dann die Papierfabrik nach Ihrer Ansicht tragen? 4. Sind 50 pCt. der Papierrechnung zu viel verlangt, nachdem ich die anderen 50 pCt. und die sämtlichen Unkosten bezahlte?« Antwort; Da Ausfallmuster gefordert waren, hätte die Fabrik solche senden müssen, umsomehr, als sie wissentlich andersfarbiges Papier lieferte. Konnten — etwa wegen Dring lichkeit der Lieferung — keine Ausfallmuster gesandt werden, so hätte die Fabrik auf oder mit der Rechnung bekanntgeben sollen, dass das gelieferte Papier an Farbe von der Vorlage abweicht. Anderseits hätte sich Fragesteller von der Be schaffenheit des gelieferten Papiers umso genauer überzeugen sollen, da er keine Ausfallmuster erhalten hatte. Es wurde also beiderseits gefehlt. Dadurch, dass Fragesteller das Papier verarbeiten liess, hat er auch die Verpflichtung, die für die Papierfabrik wertlos gewordene Ware zu bezahlen, und auf dem Rechtsweg wird er keinen Nachlass erzwingen können. Nur aus Billigkeitsrücksichten auf den nachweisbaren Verlust des Fragestellers, könnte die Papierfabrik einen Nachlass — etwa lOpCt. — gewähren. kosten. Diese zusammen betrugen 20 M. Nunmehr verklagte meinen Besteller, der auch vor einigen Wochen, also nach Jahren, verurteilt wurde. Wie viel Lagergeld darf ich rechnen? habe in einigen Fällen 20 Pf. für den Tag und ICO kg bezahlt, musste den Packen mit ganz besonderer Vorsicht aufheben Verspätete Rüge 4651. Frage: Bei einer Papierfabrik, mit der ich seit Jahren arbeite, bestellte ich rosa Pergamyn nach einem Farbmuster, welches aus derselben Fabrik stammte. Die von mir auf meinem Orderzettel erbetenen Ausfallmuster erhalte ich nicht, sondern nur Faktura und Spezifikation vor Empfang des Papiers. Dieses selbst wird nach Ein gang durch den Spediteur, direkt an eine fremde Druckerei abge liefert und bedruckt. Erst nachdem dies geschehen, stellt sich heraus, dass die Papierfabrik eine ganz andere rosa Färbung ge liefert hat, als ich nach Muster bestellte; die Folge davon ist, dass mein überseeischer Kunde die Ware zur Disposition stellt und An nahme unter allen Umständen verweigert. Jetzt teile ich der Papier fabrik das Vorkommnis mit, es sind seit Eingang des Papiers 11 Tage Rohstoff für Klosetpapier 4652. Frage: Wir bestellten bei der Papierfabrik E. zufolge vorheriger guter Lieferungen 50 000 kg gelblich Druck, 45 g, laut einliegendem Muster A. Muster B stellt den Ausfall einer noch früheren Lieferung vor, mit der wir auch zufrieden waren. Wir hatten nachdrücklich grosses Volumen und möglichst rauh gearbeitetes Papier verlangt. Die ersten 10 000 kg fallen nun nach Muster C aus, zu welchem Papier anscheinend minderwertige Rohstoffe (Zeitungs makulatur) verwendet sind. Dieses Papier hat schlechte Durchsicht, ist weniger griffig und von weit schlechterer Qualität, soweit wir es beurteilen. Bei Feststellung der Reisslängen hat sich für die 8 Sorten folgendes Resultat ergeben: A 8889 m, B 8001 m, C 2609 m. Im neuen Papier C zeigen sich noch ganze Buchstaben, und da das Papier als Klosetpapier verwendet wird, kann mancher Verbraucher, Lagergeld 4653. Frage: Welches Lagergeld täglich und für welche Zeit kann ich in nachstehender Sache gesetzlich beanspruchen? Im März 1900 bestellte bei mir ein Herr X. 8000 Stück Ansichtskarten mit Ansichten seines Restaurants und bei Zustellung der Ware, Anfang Mehrlieferung von Pappen 4654. Frage: Wir hatten für einen Kunden zu liefern: 8500 kg weisse Holzpappen, 4 mm stark, 24X48 cm, und Die Pappen mussten eigens angefertigt und von allen Seiten be schnitten werden. Bei Erledigung des Auftrags lieferten wir statt bestellter 5000 kg = 5250 kg, die bestellte Menge wurde also um 5 pCt. überschritten. Beim Bezahlen der Faktura, 5 Wochen nach erfolgter Lieferung, machte der Kunde einen ungerechtfertigten Abzug in Höhe von 6 M. für Anfuhr. Da wir um Einsendung dieser Summe baten, weil wir nur franko Bahnhof zu liefern hatten, teilte uns der Kunde mit, dass er allerdings nicht berechtigt wäre, 6 M. zu kürzen, wohl aber hätten wir 250 kg Pappen mehr als bestellt geliefert, und er würde uns diese Menge zur Verfügung stellen, wenn wir auf unserm Standpunkt beharrten. Ist es Handelsbrauch im Pappengeschäft, dass bei Extra-Anferti gungen das Quantum etwas überschritten werden darf, wenn nichts Besonderes dieserhalb zwischen beiden Parteien vereinbart worden ist? Wir sind der Ansicht, dass ein gewisser Spielraum gestattet sein muss, denn es ist unmöglich, bei Herstellung der Pappen in solchen Extra-Formaten genau 5000 kg zu treffen. Wieviel Prozent dürften wir also mehr liefern? Antwort: Um den Handelsbrauch in Berlin festzustellen, wandten wir uns an einen angesehenen Kartonnagen-Fabri- kanten, dessen Ansicht wir für beachtenswert halten. Seine Aeusserung lautet: »Bei Pappenlieferungen in Extraformaten habe ich stets eine Differenz von 5 pCt. nach oben oder unten anerkannt, bei gewöhnlichen Formaten (Lagersorten) dagegen nicht. Um in der vorliegenden Sache ein richtiges Urteil geben zu können, habe ich mit verschiedenen Kollegen, die grössere Betriebe haben, Rücksprache genommen, wobei ich feststellen konnte, dass Folgendes Handelsbrauch ist: Bei Anfertigung von Extra formaten muss eine Differenz von 5 pCt. nach oben oder unten anerkannt werden.« maassgebend und nicht die trotz minderwertigen Ausfalls über nommene Lieferung B. Die Rügen des Fragestellers sind zum Teil berechtigt. Die Durchsicht ist zwar bei Klosetpapier nicht maassgebend, auch sind die nur spärlich vorhandenen Fleck chen Druckfarbe nur Sachverständigen als solche kenntlich und machen das Papier nicht gesundheitsschädlich, aber die geringere Festigkeit von C setzt den Wert des Papiers herab. Schon A ist so wenig fest, dass es an der Grenze der Brauch barkeit als Klosetpapier steht, C ist aber wesentlich brüchiger ausgefallen. Obwohl bei solchen fast nur aus Holzschlif be stehenden Papieren Festigkeits-Prüfungen nicht von grossem vergangen, ich schreibe, dass ich den Fehler, welcher von der Papier- Mai 1900 durch den Boten, verweigerte er unberechtigter Weise die fabrik gemacht sei, allerdings erst jetzt bemerke, dass ich wohl die Annahme. Ich liess dann durch den Boten den Packen nochmals Verantwortlicher Schriftleiter I. V. Paul E. Krause, Rixdorf. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin W9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29