Volltext Seite (XML)
wollte ich durch Postauftrag einziehen lassen, vergass aber den Ver merk »Sofort zum Protest«. Infolgedessen kam der Wechsel nach 8 Tagen unbezahlt und ohne Protest zurück. In der Annahme, dass i ich durch jenes Versehen alle meine Rechte an meine Vordermänner i verloren habe, versuchte ich auf gütlichem Weg von dem Bezogenen ! den Wechselbetrag zu erlangen. Derselbe hat mich durch alle mög lichen Zahlungsversprechungen 3 Monate lang hingezogen und ist nun ganz von seinem Wohnort verschwunden, seinen jetzigen Aufent halt konnte ich noch nicht erfahren. Ich las nun vor einigen Tagen Ihre vorerwähnte Beantwortung der Anfrage Nr. 4463 und hatte darauf eine Unterredung mit dem Aussteller jenes Wechsels. Er schützt sich nun, wenn auch sonst Ihre erwähnte Antwort auf unseren Fall zu träfe, mit dem Einwand, dass ich ihm dann den Wechsel sogleich wieder hätte zustellen müssen und nicht 3 Monate später. Zu jener Zeit wäre der Schuldner noch zahlungsfähig gewesen. Was raten Sie mir nun zu tun? Antwort eines Grosskaufmanns: Fragesteller kann den Bezogenen im Wechselprozess ver klagen. Ist er am Zahlungsorte nicht zu ermitteln, so muss die öffentliche Zustellung der Klage beantragt werden. Auf diese Weise bekommt der Fragesteller ein vollstreckbares Ur teil in die Hand für den Fall, dass der Bezogene wieder auf taucht und Mittel zur Bezahlung des Wechsels hat. Der Regress gegen die Indossanten ist verloren; der wechsel rechtliche gegen den Aussteller ebenfalls; auch wenn die drei monatliche Verjährungsfrist nicht verstrichen wäre. Offen bleibt der Bereicherungsanspruch gegen den Aussteller (im ordent lichen Verfahren), jedoch nur wenn der Aussteller dem Be zogenen keine Valuta gegeben hätte, also weder Geld, noch Ware, noch zu bezahlende Tätigkeit. Dass der Aussteller auf einen Nebenplatz zieht, ohne bei dem Bezogenen eine Forderung zu haben, ist aber ganz unwahrscheinlich. Es ist befremdend, dass Fragesteller erst den Fehler begeht, die Protestirung zu vergessen, und nachher unterlässt, die Wechselklage gegen den Akzeptanten einzuleiten. Es ist doch keine Rücksichtslosigkeit, auf Zahlung nach Fälligkeit eines akzeptirten Wechsels zu be stehen. Fabrik oder Handwerk? 4606. Frage: Durch endgiltige Entscheidung des Regierungs präsidenten ist mein Buchdruckereibetrieb, der einen Teil meiner Papierwaren- und Dütenfabrik bildet, trotz meines Einspruchs in die Zwangsinnung für das Buch- und Steindruckgewerbe des Regierungs- Bezirks Posen einbezogen worden, der Buchdruckereibetrieb soll ferner zu den Kosten der Handwerkskammer herangezogen werden, obgleich meine Firma bereits zur Handelskammer Beiträge leistet, und gutachtliche Aeusserungen der Handelskammer und des Gewerbe- inspektors den Betrieb einschl. der Buchdruckerei, die eine | Pertinenz der Gesamtanlage ist, als einen fabrikmässigen bezeichnen. Der hauptsächlichste Grund für die Heranziehung zur Handwerks kammer und der Einbeziehung in die Zwangsinnung scheint die seit über 60 Jahren in meinem Verlage erscheinende R Zeitung zu sein. Die Entscheidung des Regierungs-Präsidenten will ich durch alle Instanzen hindurch anfechten und richte die ganz ergebene Bitte an Sie mit einigen Ratschlägen über ähnliche Fälle mir zur Seite zu stehen. In Ihrer geschätzten Papier-Zeitung habe ich bereits ver schiedene Entscheidungen aus anderen Provinzen gelesen, vielleicht haben Sie die Güte, mir diese per Nachnahme zu übersenden, wofür ich Ihnen im Voraus meinen ergebensten Dank ausspreche. Wenn es Interesse für die Leser der Papier-Zeitung hat, stelle ich Ihnen die Entscheidung des Posener Regierungs-Präsidenten gern zur Verfügung. Antwort: Wir sandten dem Fragesteller Nr. 100 der Papier-Zeitung von 1902 und Nrn. 17 und 44 von 1903, die unter den Titeln »Fabrik oder Handwerk?« und »Lehrlinge in Fabriken der Papier-Verarbeitung« Entscheidungen über obige I Frage bringen. Wir verweisen ferner auf den in Nr. 55 Seite j 1936 unter »Lehrlingsausbildung und Handwerkskammer ge-1 brachten Bericht. Die dort vorgebrachte Ansicht, dass Betriebe, wo Lehrlinge ausgebildet werden, zur Handwerkskammer bei steuern müssen, welche die Lehrlinge ausbilden hilft, erscheint! zutreffend. Dagegen dürfte die Zugehörigkeit des oben be schriebenen Betriebes zur Zwangsinnung anfechtbar sein. Ver gleiche die unter »Lehrlingsausbildung in Fabriken der Papier- Verarbeitung« in Nr. 44 gebrachte Entscheidung des Breslauer Magistrats. Altes Elsen 4607. Frage: Wie kann man das von Ballen und Rollen abge schlagene Bandeisen verwerten? Geschenkt nimmt es merkwürdiger weise hierorts der Böttcher sowohl wie der Produktenhändler gern, bezahlen wollen beide nichts dafür. Antwort: Fragesteller soll die abgeschlagenen Bänder' sammeln, und sie, wenn einige Hundert kg beisammen sind, an den Althändler verkaufen. Er wird dafür wohl 1—2 M. für die 100 kg erhalten. Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen 4608. Frage: Am 30. Juni habe ich einen Meister entlassen. Ich hatte ihm das Recht eingeräumt, auch während meiner Ab wesenheit behufs Einschreiben der Akkorde usw. das Kontor zu betreten, und er besass einen Schlüssel. Am Tag nach seiner Ent- lassung stellte sich heraus, dass er öfter, solange er allein im Kontor war, sich mit nachgemachten Schlüsseln an Pult und Schrank zu schaffen machte, und habe ich schon seit längerer Zeit das Fehlen einiger Schriftstücke wahrgenommen. Soviel ich weiss, ist er bei einer Konkurrenz eingetreten. Wie kann ich mich vor Ausbeutung der durch dieses ungesetzliche Gebaren erlangten Kenntnisse schützen, und was muss ich tun, um ihn zur Strafe heranzuziehen? Antwort: Wenn die Beweise genügen, um den Meister des Diestahls zu überführen, so wird der Staatsanwalt auf Anzeige des Fragestellers gegen den Meister einschreiten. Das Gesetz gegen unlautern Wettbewerb kann hier nicht an gewandt werden, da es nur für solchen Verrat von Geschäfts geheimnissen Strafe androht, der während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses erfolgte. Fragesteller kann aber dem neuen Geschäftsherrn des Meisters sowie diesem selbst mit teilen, dass die und die Schriftstücke mit dem und dem Inhalt nur durch ungesetzliche Handlungen in den Besitz des Meisters gekommen sein können, und dass Fragesteller für jeden Schaden, der ihm durch Verwertung dieser Angaben entsteht, beide haftbar mache. Laut § 826 BGB. ist nämlich derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise einem Andern vorsätzlich Schaden zufügt, dem Andern zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Dass übrigens die Gerichte in so gröblichen Fällen auch Hehlerei und »unlauteren Wettbewerb« feststellen, geht aus den in Nrn. 55 und 56 unter »Unlauterer Wettbewerb« und »Verrat von Geschäftsgeheimnissen« ge brachten Urteilen hervor. Luxusdruck der Luxusdruck [160287 auf Wunsch. Knackstedt * Näther Licht- und Steindruckerei Unter dieser Bezeichnung bringen wir, um Verwechslungen vorzubeugen, jetzt unsere Aus- —* führung „Doppelten“. Nach über ¬ einstimmendem Urteil der gesamten Fachpresse und .unseres grossen Kundenkreises ist Hamburg 20 I für Ansichtskarten bisher unerreicht. Es ist tatsächlich der vornehmste, eleganteste, künstlerischste und wertvollste aller bis jetzt bekannten Licht druckausführungen und rechtfertigt vollauf die von fachkundiger Seite erfolgte Kritik ideal schön. Muster dieser und aller anderen bekannten Ausführungen spez. Chromolichtdruck - Karten Verantwortlicher Schriftleiter I. V. Paul E. Krause, Rixdorf. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29