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sondern auch um Texte handeln, und es wäre uns im Notfälle auch recht, wenn die Herstellung mittels einer Unterdruckfarbe, die dann mit weissem Puder gedeckt würde, erfolgte, sofern eine weisse Deck farbe nicht den Effekt wie anliegende Probe erzeugt. Wir haben schon viele Versuche gemacht, diese führten aber leider zu keinem günstigen Ergebnis. Antwort eines Fachmannes: Der lithografische Druck mit rein weisser Farbe ist sehr schwierig und umständlich. Um den Effekt wie eingesandte Probe zu erzielen, muss mit strenger weisser Farbe (Deckweiss) vorgedruckt und hierauf mit feinster weisser Staubfarbe ge pudert werden. Da die weisse Farbe auf den Walzen schnell trocknet, müssen diese oft abgewaschen werden. Um das schnelle Antrocknen der Farbe einigermaassen zu verhindern, spritzt man ab und zu einige Tropfen Petroleum über die Verreibwalzen, was während des Ganges der Maschine ge schehen kann. Alle weissen Deckfarben haben die unliebsame Eigenschaft, auf dem Stein sehr leicht zu tonen, aus diesem Grunde muss der Stein hoch geätzt werden. Um die Zeich nung scharf zu erhalten und das Tonen der Farbe nach Mög lichkeit zu verhüten, stelle man die Auftragwalzen bei sehr feinen Zeichnungen oder dünner Schrift ganz grade, dagegen bei grösseren gedeckten Flächen mehr oder weniger schräg gegen einander. Der Pressendruck darf, damit die Schrift oder Zeichnung nicht quetscht, und recht viel Farbe auf die Bogen kommt, nur ganz mässig sein. X. Disponent? 4597. Frage: Ich lese'öfter unter den Annoncen, dass ein Dis ponent gesucht wird oder sich anbietet. Es ist mir nicht klar, was darunter verstanden wird, welche Rechte, welche Pflichten der Disponent hat, insbesondere ob und was er zu leisten hat? Antwort: Ein Disponent hat wie das Wort besagt, zu »disponiren«, d. h. das Geschäft oder eine Abteilung desselben selbständig zu leiten. Er soll also das tun, was in der Reg el Aufgabe des Geschäftsherrn ist, aber in Ermanglung eines solchen oder aus anderen Gründen einem Dritten übertragen wird. Er nimmt infolgedessen meistens die erste Stelle im Geschäft ein. Eine feste Regel gibt es jedoch für den Umfang seiner Tätig keit nicht, dieselbe kann nach Uebereinkunft auch enger be grenzt werden. Wasserzeichen 4598. Frage; Da ich in »Hofmanns Handbuch« keinerlei Aus lassung über diesen Punkt finden konnte, bitte ich hierdurch um freundlichen Bescheid darüber, ob die Schriftzeichen auf Vordruck- Walzen im allgemeinen in Spiegelschrift aufgebracht zu werden pflegen, sodass das Wasserzeichen auf der Eindruckseite in der richtigen Schrift erscheint. Antwort eines Fachmannes: Es ist im allgemeinen nicht üblich, bei Egoutteuren die Schriftzeichen in Spiegelschrift anzubringen. Bezüglich der Stellung der Schrift pflegen jedesmal von Seiten der Auftrag geber besondere Vorschriften gemacht zu werden. Verdorbene Gummi-Lösung 4599. Frage: Ich habe etwa 20 Liter flüssiges Gummi arabicum. Dasselbe ist sauer geworden und sehr dünnflüssig. Wie stelle ich durch Zusatz dieses Gummi arabicum wieder verkaufsfertig her? Antwort: Es ist unmöglich, sauer und dünn gewordene Gummilösung wieder klebefähig zu machen. Klebmittel für Kaliko und Ledertuch 4600. Frage: Sie würden uns sehr verbinden, wenn Sie uns im Briefkasten der »Papier-Zeitung« zur Kenntnis bringen würden, mittels welchen Zusatzes zum Kleister oder Leim, oder auf welche andere Weise es möglich ist, dass der Klebstoff Kaliko mit amerika nischem Ledertuch verbindet. Wir verwenden bei Kopirbücher- fabrikation für den Rücken amerikanisches Ledertuch und für den Umschlag englischen Kaliko, und da soll am Rücken der Kaliko in der Breite von etwa 1—11/2 cm über das amerikanische Ledertuch ge klebt werden; nun aber enthält letzteres neuester Zeit einen Fett stoff, der jedes Anleimen unmöglich macht. Was ist dagegen zu tun? Antwort eines Fachmannes: Um auf sogenanntes amerikanisches Ledertuch, das sich etwas fettig anfühlt, Kaliko zu kleben, empfiehlt sich statt Kölner Leim Fischleim zu verwenden, wie es in Kopirbücher- fabriken üblich ist; oder man setze dem Kölner Leim einige Tropfen Scheidewasser zu und rühre gut um; oder man über fahre die Stellen des amerikanischen Ledertuchs, auf die der Kaliko kommen soll, mittelst heissen Glättkolbens mit kräftigem Druck, der Glättkolben muss etwas rauh, nicht polirt sein. K. Gebrauchsmusterschutz 4601. Frage: Es gibt ein Gefäss, das überall gebraucht wird und Massenartikel ist, jedoch fehlt diesem Gefässe der Verschluss, besser gesagt der Deckel. Ich hielte es der Reinheit wegen usw. für praktischer, wenn das Gefäss mit einem Deckel versehen würde. Ich bin der Ueberzeugung, das Gefäss würde, wenn mit Deckel her gestellt und verkauft, Gefässen ohne Deckel vorgezogen. Kann ich dies Gefäss mit Deckel durch Musterschutz so schützen, dass es durch eine andere Firma nicht mit Deckel hergeeteilt werden darf, und was kostet es, wenn man Musterschutz nimmt? Ich möchte solchen Schutz nehmen, dass eine andere Firma das Gefäss überhaupt mit keinem Verschluss resp. Deckel liefern kann, etwa derart, dass sie dem Deckel eine andere Form gibt oder ihn auf andere Weise mit dem Gefäss verbindet. Antwort: Nach § 1 des Gesetzes betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern können Modelle von Gebrauchsgegen ständen oder Teilen derselben als Gebrauchsmuster geschützt werden, wenn sie dem Gebrauchszweck durch eine neue Ge staltung dienen. Wenn die vom Fragesteller gemeinten Gefässe bisher ohne Deckel hergestellt wurden, so ist ein solches Gefäss mit Deckel neu im Sinne des obigen Paragrafen, d. h. schutz fähig. Meldet Fragesteller als Erster ein solohes Gefäss mit Deckel zum Gebrauchsmusterschutz an, so darf während der Geltung dieses Schutzes (3 Jahre, die nach Ablauf um weitere 3 Jahre verlängert werden können), niemand Anderes in Deutschland solche Gefässe mit Deckel in den Handel bringen. Lässt sich dann jemand eine andere Art des Deckels oder eine andere Art der Anbringung schützen, so ist wohl nur dieser neue Anmelder berechtigt, Deckel dieser Art in den Handel zu bringen, aber Fragesteller bleibt doch allein berechtigt, der artige Gefässe mit Deckel überhaupt in den Verkehr zu bringen. Darlehen der Alters- und Invaliditäts-Versicherungs-Anstalten 4602. Frage: Anfang Mai fand hier der 8. Handwerkertag der Provinz X statt. Unter anderm wurde gesprochen über »Hergabe von Darlehen der Alters- und Invaliditäts-Versicherung an Handwerke genossenschaften«, dessen Abdruck aus dem Yer Anzeiger ich hiermit beifüge. Aus diesem Teil des Berichtes werden Sie ersehen, dass die Landesversicherungsanstalt den Handwerkern Darlehen bis 5000 M. gewährt, wenn sie Mitglieder sind. Ist Ihnen von Obigem etwas be kannt? Ich beabsichtige hier ein Geschäft zu gründen, das Aussicht auf Erfolg hat. Vielleicht wäre es für mich möglich, einige tausend Mark zu meinem kleinen Vermögen als Darlehen zu bekommen? Würde sich, wenn mich obige Hoffnung täuscht, durch Anzeige in der Papier-Zeitung vielleicht ein Kapitalist als Teilhaber zur Gründung eines derartigen Unternehmens finden lassen? Antwort: Die erwähnten staatlichen Versicherungs-Gesell schaften geben nicht an Einzelne sondern nur an Genossenschaften Darlehen, u. z. darf dies Geld nicht zu beliebigen Zwecken der Genossenschaft sondern meist nur zum Bau billiger Wohn häuser benutzt werden, welche die Genossenschaft ohne Gewinn an ihre Mitglieder vermietet. Demnach ist es ausgeschlossen, dass Fragesteller aus gefragter Quelle Geld zur Gründung eines Geschäfts erhält. Jede Nummer der Papier-Zeitung bringt Anzeigen, worin Teilhaber gesucht werden, und nach uns ge wordenen Mitteilungen haben solche Anzeigen häufig Erfolg. Blau Pack 4603. Frage: Als Vermittler verkaufte ich für eine Papierfabrik 5000 kg nach einliegendem Qualitätsmuster und in der Farbe gemäss Muster 2. Hiervon wurde ein Teil geliefert und zwar nach Muster 8. Geliefertes Papier wird vom Abnehmer nicht angenommen, da es in der Farbe wie in der Qualität nicht nach Muster ausgefallen sei. Nach meiner Ansicht ist die Reklamation berechtigt, da geliefertes Papier 1. viel zu grob gemahlen zur Verarbeitung gekommen ist, 2. geringerer Stoff verwandt wurde, 3. die Farbe nicht nach Muster ausgefallen ist. Ich bitte um Ihr Urteil. Antwort: Das Qualitätsmuster besteht aus nahezu holz schlifffreien Rohstoffen, anscheinend aus holzschlifffreiem Alt papier. Das gelieferte Papier sieht durch Jutefasern melirt aus, und ist stark holzschliffhaltig. Es besteht anscheinend zu grossem Teil aus minderwertigem Altpapier. An Farbe ist es der Qualitätsprobe ähnlicher als dem Farbmuster, alle drei Muster sind aber an Farbe nicht wesentlich verschieden. Der Papierfabrikant hätte es ablehnen müssen, die Farbe so genau zu treffen, wie der Besteller nach Genehmigung des Farbmusters erwarten konnte, immerhin wäre der Farben unterschied allein nicht unbedingt hinreichend, um die Annahme verweigerung zu rechtfertigen. Der Unterschied im Stoff und im Aussehen des Papiers ist jedoch so gross, dass das ge lieferte Papier nicht für mustergetreu angesehen werden kann. Fragesteller ist unseres Erachtens berechtigt, Annahme des Papiers zu verweigern. Verantwortlicher Schriftleiter I. V. Paul E. Krause, Rixdorf. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29