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2450 PAPIER-ZEITUNG Nr. 69 Agentur-Vertrag 169. Sohiedspruoh E" Für den Vertrieb einer mir gesetzlich geschützten Ware des Papierfaches habe ich einen Vertreter bestellt und ihm in genau be zeichneten Städten den Alleinvertrieb der Ware überlassen. Die von ihm einlaufenden Bestellungen erledige ich für seine Rechnung und be rechne ihm die Ware zu Bruttopreisen mit lOpCt. Rabatt und 2 pCt. Kassenskonto. Als selbstverständlich galt es, dass alle Aufträge, welche aus den ihm zur Bearbeitung überwiesenen Plätzen mir von seiner Kundschaft direkt zugehen, ihm zur Fakturirung überschrieben wurden; die Preisstellung für die Kundschaft blieb seinem Ermessen anheimgestellt. Vor einigen Wochen erhielt ich von einem Platze, welcher ihm nicht reservirt ist, aber von einem Kunden, mit welchem er Ver bindung angeknüpft hatte, einen Auftrag direkt, ohne dass ich mich darum bemüht hätte. Ich versandte und fakturirte die Ware direkt und teilte meinem Vertreter an demselben Tage mit, dass ich ihm auf dieses Geschäft 10 pCt. Provision — also die übliche Rabatt summe auf den Bruttopreis — gutschreibe. Ich halte für diesen Fall, welcher als Präzedenzfall wichtig ist, meinen Vertreter angemessen entschädigt. Mein Vertreter dagegen beansprucht das Recht, die Ware selbst zu fakturiren auch dann, wenn es sich um Aufträge aus Plätzen handelt, wo er den Alleinvertrieb nicht hat, wofern die Ver bindung mit dem Kunden durch ein erstes Geschäft von ihm ein geleitet wurde. Diesem Verlangen widersetzte ich mich, weil es mir weder von meinem Vertreter rechtlich begründet noch für mich praktisch ausführbar erscheint. Wir sind übereingekommen, uns Ihrem Schiedspruche zu unter werfen. X in A. * * ♦ Auf meinen Vorschlag wird Ihnen heute von Herrn X. ein Streit fall zur Entscheidung übertragen, wozu ich folgendes bemerke: Die geschützte Ware wird von Herrn X. mit der genauen Adresse des Bestellers versehen, ebenso mit der Patentnummer. Nach Treu und Glaubenhalteich meinen Lieferanten für verpflichtet, von direkter Lieferung an meine gesamte Kundschaft abzusehen, soweit dies nicht durch meine Vermittlung geschieht. Als selbstverständlich galt es auch, dass ich die Ware in Deutschland überall verkaufen durfte. Es wäre das Richtige gewesen, wenn Herr X. sofort meine Ansicht über diesen Fall eingeholt hätte. Da die geschützte Ware doch nur von mir oder X. zu haben ist, so musste der Kunde, wenn X. nicht direkt geliefert hätte, von mir kaufen; also wäre X. gewiss nicht um den Auftrag gekommen. Anderseits wäre es das einfachste gewesen, dem Kunden den Auftrag zu bestätigen und mitzuteilen, dass die Rechnung vom Vertreter erteilt würde. Umso mehr hätte Herr X. die Sache nicht direkt fakturiren dürfen, als ich mit ihm jährlich gegen 9000 M. netto umsetze und sich dieser Betrag auf annähernd 1000 Bestellungen verteilt, darunter viele von 8 bis 10 M., also derartige Fälle sich täglich wiederholen könnten. Aber äusser der Fakturirung handelt es sich um bedeutende Schmälerung meines Nutzens, denn mich hätte im fraglichen Streit fälle die Ware 44 M. 45 Pf. gekostet, der Kunde bezahlt 66 M. 60 Pf., also ein Mehrpreis von 12 M. 5 Pf., während mir Herr X. nur 10 pCt von 66 M. 60 Pf. vergüten will, d. h. 6 M. 66 Pf. statt 12 M. 6 Pf. 1. in B. In dem Vertrag, den der Fabrikant X. mit dem Agenten Y. abschloss, waren die Bedingungen für den Verkauf an den jenigen Orten, die dem Agenten zum Alleinvertrieb überlassen waren, genau geregelt. Dagegen war nichts über die Ge schäfte abgemacht, die der Agent an andern Orten abschliesst. Dass der Agent auch an andern Orten die Ware zu vertreiben berechtigt war, wird nicht bestritten. In Ermangelung weiterer Vereinbarungen konnte der Agent annehmen, dass die in seinem Bezirk geltenden Bedingungen auch für die auswärts gemachten Geschälte verbindlich sind. War der Fabrikant X anderer Ansicht, so hätte er bei Empfang der Mitteilung über das erste anderwärts abgeschlossene Geschäft dem Agenten mitteilen müssen, dass er derlei Geschäfte nur unter andern und zwar den und den Bedingungen ausführt. Wollte er dem Kunden direkt Rechnung senden, so hätte er sich nach dem Preis erkundigen sollen, zu dem der Agent die Ware zu ver kaufen pflegt, denn vertragsmässig war es dem Agenten frei gestellt, die Ware zu seinem Preis zu verkaufen. Der Fabri kant X. tat dies nicht, sondern sandte dem Kunden selbst Rechnung und berechnete die Ware zum Bruttopreis. Wir entscheiden, dass der Fabrikant X. verpflichtet ist, dem Agenten den im obigen Fall entgangenen Nutzen von 6 M. 40 Pf. zu ersetzen. Für zukünftige Fälle wäre aber diese Entscheidung nicht maassgebend, vielmehr wäre es Sache der freien Verein barung zwischen X und Y., wie sie den Agentur-Vertrag für künftige ähnliche Fälle ergänzen wollen. Da sich die Parteien gerade über diesen Punkt nicht einigen können und auch hierin unsere Auffassung als maass gebend gelten lassen wollen, so entscheiden wir folgender- maassen: Der Agent soll dem Fabrikanten alle Adressen von Firmen mitteilen, die zwar ausserhalb seines Bezirks wohnen, denen er aber die geschützte Ware angeboten hat. Der Fabrikant X. soll alle Aufträge, die er von den ihm so aufgegebenen Firmen erhält, durch den mit dem Vertrieb beauftragten Agenten Y. fakturiren lassen, d. h. ihm dafür dieselben Vorteile gewähren, die ihm für gewisse Städte zugebilligt sind. Aufträge von Firmen, deren Namen ihm nicht vorher aufgegeben sind, kann X. selbst zu den festgestellten Verkaufspreisen ausführen, ohne dem Agenten Y. Kenntnis und Provision zu geben. 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