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2444 PAPIER-ZEITUNG Nr 69 walzen hervorgerufen wird, muss bei Bedarf schnell und be quem von Null bis zum vollen Walzengewicht regulirbar sein. Eine Lagerung, welche die unter a bis c angeführten Eigenschaften besitzt, einfach und billig ist, wurde unter Nr. 138 335 beim Kais. Patentamt in Berlin geschützt. H. Fostt. Fabrikation von Lichtpauspapieren von Dr. Lux Man versteht unter Lichtpauspapieren solche präparirten Papiere, welche mit Hilfe des Lichtes Abdrücke (Pausen) von Zeichnungen, Schriftstücken und Plänen geben. Sie unter scheiden sich von den lichtempfindlichen fotografischen Papieren durch ihren niedrigeren Preis, weil zu ihrer Her stellung meistens statt der teuren Silbersalze die billigeren Eisensalze verwendet werden. Wenn auf dem Abdruck die dunklen Linien der Zeichnung weiss auf dunklem Grunde er scheinen, nennt man das Lichtpausverfahren negativ und spricht infolgedessen wohl auch von negativem Lichtpauepapier. Hierher gehören das Cyanotyp-Verfahren, auch Eisenblau- und blausaures Eisenverfahren genannt, und das Sepia- oder Eisen silberverfahren, sowie mehrere andere nicht im allgemeinen Gebrauch befindliche. Will man dagegen auch auf dem Abdruck dunkle Linien auf hellem Grunde erzeugen, so wendet man die sogenannten positiven Lichtpausverfahren an und zwar das Eisengailus verfahren = tintenfarbige dunkle Linien auf weissem Grunde, das Gummieisenverfahren = blaue Linien, weisser Grund, den Anilindruck — braune Linien auf hellgelbem Grunde, und die Negrografie = tiefschwarze Linien auf rein weissem Grunde. Zeichnungen mit Hilfe der Lichtpausverfahren zu vervielfältigen, empfiehlt sich überall in den Fällen, in welchen nur eine beschränkte Anzahl von Abdrücken — etwa bis zu fünfzig — verlangt werden, bei grösserer Auflage ist auto grafische Vervielfältung billiger und rascher. Von den an geführten Verfahren sind das Cyanotypverfahren, das Sepia- und das Eisengallusverfahren am meisten zur allgemeinen Verwendung gelangt, und die für diese Verfahren gebrauchs fertig hergestellten Papiere bilden einen nicht unbedeutenden Handelsartikel. Deren Herstellung im Grossbetriebe soll in Nachstehendem behandelt werden, während über die Theorie der Lichtpausverfahren auf die einschlägige Fachliteratur, be sonders auf »Eder«, Handbuch der Fotografie, Abschnitt »Die Fotografie mit Eisensalztn usw.« verwiesen wird. I. Negatives Lichtpausverfahren 1. Das Eisenblauverfa/tren Die Cyanotypie (Eisenblauverfahren, weisse Linien auf blauem Grunde) ist gegenwärtig wegen ihrer Schnelligkeit und Billigkeit noch das am meisten angewandte Lichtpausverfahren. Das zur Ausübung des Verfahrens nötige Papier wird unter dem Namen »Negatives Lichtpauspapier« oder »Eisenblau papier« in den Handel gebracht, meistens in Rollen von 10 m Länge und 100 oder 75 cm Breite. Das Gewicht des Rohpapiers für die gangbarsten Sorten beträgt 75, 100, 125 und 150 g/qm. Von grosser Wichtigkeit für die Herstellung von negativem Lichtpauspapier ist die Wahl eines geeigneten Rohpapiers. In erster Linie muss es hinreichend zäh und fest sein, um dies Präpariren und Wässern ohne Anwendung be sonderer Sorgfalt ertragen zu können. Ferner muss es in zweckentsprechender Weise geleimt sein. Die Oberfläche des Papiers muss eine gewisse Saugfähigkeit besitzen, um hin reichende Menge Präparationsflüssigkeit aufnehmen zu können. Zu stark geleimtes Papier nimmt zu wenig Flüssigkeit, infolge dessen werden die Abdrücke zu blass. Ist das Papier dagegen zu wenig geleimt, so dringt die Präparationsflüssigkeit zu tief in das Papier und dieses hält sich infolgedessen in präparirtem Zustande nur sehr kurze Zeit. Das Rohpapier soll, wie der Papiermacher sagt, nicht »ganz aber etwas mehr als dreiviertel« geleimt sein. Die Leimung muss ausschliesslich mit möglichst fettfreiem Harzleim erfolgen, jede Kasein- oder Eiweissleimung ist zu vermeiden. Mit Kasein und anderen Eiweisskörpern bilden die Eisensalze der lichtempfindlichen Flüssigkeit un lösliche Doppelsalze, welche sich durch Waschen nicht ent fernen lassen und deshalb unreine weisse Linien auf den fertigen Abdrücken verursachen. Oberflächenleimung ist eben falls nicht von Vorteil, da durch tierischen Leim und andere kolloidale Körper das Auswaschen der unbelichteten Eisensalze aus den Weissen erschwert wird. Wichtig ist, dass das Papier möglichst nur aus einem gleichmässigen Stoff erzeugt wird, da Papier aus einem Gemisch von Stoffen meist keinen gleich mässig gedeckten blauen Grund gibt, sondern immer mehr oder weniger gesprenkelt und gefleckt erscheint, weil die ver schiedenen Rohstoffe verschieden grosses Aufs äuge vermögen für die lichtempfindlichen Lösungen besitzen, wodurch die Faser der einen Stoffgattung mehr Flüssigkeit aufnimmt und nach dem Belichten blauer wird als die andere. Ebenso ist der Zusatz mineralischer Füllstoffe zu vermeiden. Um Rohpapier auf seine Brauchbarkeit zu prüfen, verfahre man wie folgt: Von der weiter unten beschriebenen licht empfindlichen Flüssigkeit trage man durch Schwimmenlassen etwas auf das Papier auf. Zu diesem Zweck giesse man in eine flache, viereckige Glas-, Porzellan- oder Papiermache- Schale von etwa 18x24 oder 24X30 cm Grösse etwas von der lichtempfindlichen Flüssigkeit 1—2 cm hoch. Auf diese lege man das zu prüfende Papier, indem man es an zwei gegenüberliegenden Ecken antässt unter Vermeidung von Luftblasen und Ueberlaufen auf die Rückseite, lasse es eine halbe Minute schwimmen, hebe es ab, lasse es abtropfen und trockne es möglichst schnell. Von diesem Papier setze man einen Teil dem Lichte so lange aus, bis es ganz grau geworden ist. Dann lege man es in Wasser. Hierin muss es eine gleichmässige tiefblaue Farbe annehmen und möglichst wenig von den Eisensalzen an das Wasser abgeben. Das Bereiten der lichtempfindlichen Lösung, das Schwimmenlassen und Trocknen des Papiers muss wie weiter unten beschrieben, selbstverständlich unter Abschluss des Tageslichtes bei Lampen- beleuchtung geschehen. Ein Stück des präparirten Papiers lege man gleich nach dem Trocknen im Dunkeln in reines, mehrere Male gewechseltes Wasser, solange, bis dieses vollkommen klar und farblos bleibt. Dann trockne man und vergleiche es mit dem unpräparirten Papier; hat es seine Weisse beibehalten, so ist es, wenn es sonst die erforderlichen oben erwähnten Eigenschaften besitzt, für das Eisenblauverfahren verwendbar. (Fortsetzung folgt.) Das Recht am eigenen Namen Zu Frage Nr. 4538 in Nr. 61 S. 2179 Bei Beantwortung dieser Frage ist allein auf § 87 des HGB. Rücksicht genommen, es ist aber für jeden Geschäftsmann inter essant, auch die anderen gesetzlichen Bestimmungen, die das Recht auf den eigenen Namen schützen, zu kennen. In dieser Beziehung kommt in erster Linie § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Be tracht, welcher lautet: »Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem Anderen bestritten, oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, da^s ein Anderer unbefugt den gleichen Namen ge braucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu be sorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.« Dieses Recht er streckt sich namentlich auch auf den Vornamen, nicht aber auf das Pseudonym. Für Geschäftsleute ist sodann von besonderer Bedeutung der § 14 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 lautend: »Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preis listen, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder der Firma eines Anderen oder mit einem nach Maaesgabe dieses Gesetzes geschützten Warenzeichen widerrechtlich versieht, oder dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet usw.« Hier ist also wieder der Name oder die Firma geschützt, auch ohne dass solche in irgend einem Register ein getragen sind. Endlich ist der Name oder die Firma geschützt durch § 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Hier heisst es: »Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes, eines gewerb lichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ist diesem zum Er sätze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unter lassung der missbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden « Welche von diesen verschiedenen Vorschriften zur Anwendung kommen kann, hängt von der Art des einzelnen Falles ab. Als unbefugter Gebrauch oder Benutzung wird namentlich an gesehen das Versehen von Geschäftsanzeigen, Rechnungen, Preis lieten, Empfehlungskarten, Firmenschildern, Etiketten, Warenproben, Waren usw. mit dem Namen oder der Firma eines Anderen. W. Klots