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Briefkasten Anonyme Fragen bleiben unberflokeiohtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Famen gestattet Unbestimmte Zahlungsfrist? 4470. Frage: Der Firma X. in A. bot ich eine Ladung un- sortirter Buchbinderspäne an zu ... M. frei Station A. Konditionen: 30 Tage Kassa mit 2 pCt. Skonto. Die Firma X. hat das Angebot angenommen mit dem Vermerk »zahlbar nach Sortirung« Die Ladung ist am 17. Februar abgegangen, und die Firma X. verweigert mir die Bezahlung mit der Begründung, dass die Späne noch nicht sortirt sind, sie verweigert auch eine Teilzahlung. Ist die Firma dazu berechtigt? Antwort: Nach dem Handelsgesetz müssen Verträge im Zweifelsfalle so ausgelegt werden, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Wenn eine Papier fabrik Rohstoffe mit obigen Bedingungen kauft, so muss mangels anderer Vereinbarung der Verkäufer annehmen, dass der Papier fabrikant die Ware braucht und die Sortirung ohne übergrosse Verzögerung vornimmt. Der Papierfabrjkant ist nicht berechtigt, durch übermässiges Hinausschieben der Sortirung dem Ver käufer ohne dessen Verschulden Zins Verluste zu verursachen. Wir glauben, dass der Verkäufer berechtigt ist, 2 Monate nach Verladung den Kaufpreis mit 2 pCt. Skonto zu fordern, denn ein Monat dürfte zum Sortiren genügen. Nach dem Handels gesetz muss ferner die Ware möglichst ohne Verzug vom Käufer geprüft werden und gilt als genehmigt, wenn nicht rechtzeitig eine Bemängelung erfolgt. Diese Rügefrist ist in diesem Fall bereits abgelaufen, die Ware ist also schon Eigentum des Käufers, und es erscheint unberechtigt, die Zahlung über Gebühr zurückzuhalten. Uebergewichtiges Papier 4471. Frage: Wir bestellten bei einer Papierfabrik circa 7000 kg rosa und weiss Zellstoffpapier nach Muster Anlage G. Die Order wurde uns bestätigt mit dem Hinweis, dass wir 40—42 g/qm Papier gekauft und geliefert erhalten. Nach einiger Zeit empfingen wir von der Fabrik Äusfallmuster Anlage A. Nach nunmehrigem Eintreffen der 7000 kg sahen wir bei mehreren Ballen, dass die Sendung mit Bogen in den Stärken wie Anlage B durchsetzt war. Da wir dieses Papier zur Dütenfabrikation verwenden, unsere Kunden leicht- wiegende Düten verlangen, und wir ausdrücklich solche verkaufen, so sind wir durch diesen Ausfall stark in Verlegenheit geraten, denn das Gewicht wird durch das Vorkommen dieser schweren Bogen arg erhöht Sind wir verpflichtet, fragliche Waren anstandslos anzunehmen? Dürfen bei 40—42 g/qm bestelltem Papier derartige Gewichts unterschiede vorkommen? Wie hoch dürfte die Vergütung auf den Posten seitens der Fabrikanten beziffert werden? Antwort: Die uns gesandten zu schweren Bogen scheinen — nach dem Griff zu urteilen — wesentlich schwerer zu sein als 42 g/qm. Bilden diese zu schweren Bogen einen bedeuten den Teil einzelner Riese, so können diese zurückgewiesen werden, finden sie sich aber nur vereinzelt vor, so bilden sie keinen Grund zur Beanstandung. Da es sich um Bogenpack papiere handelt, deren Preis wahrscheinlich höher als 25 M. die 100 kg ist, so darf nach den Verkaufs-Bedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten das mittlere Bestellgewicht um 4 pCt. überschritten sein. Fragesteller muss also Riese übernehmen, die nicht unter 39 und nicht über 43 g/qm schweres Papier im Mittel enthalten. Will Fragesteller übergewichtige Riese annehmen, die er nach den Verkaufs-Bedingungen nicht annehmen müsste, so sollte er der Papierfabrik vorschlagen, den Preis dieser Riese so zu ermässigen, als würden sie nur Papier von bestellmässigem Gewicht enthalten. Deutsche Patente und Gebrauchsmuster 4472. Frage: Wie ich oft aus der Papier-Zeitung ersehe, sind bei Anmeldungen oder Eintragungen von Patenten Daten vermerkt, welche 1—3 Jahre zurückliegen. Könnten Sie mir Bescheid geben, woran es liegt, dass, wenn Eintragungen stattgefunden haben, diese jetzt (nach 1—3 Jahren) erst veröffentlicht werden? Es kann doch unmöglich so lange dauern, bis eine Anmeldung zum Patent- oder Musterschutz veröffentlicht wird. Ferner bitte um Aufklärung betreffs »Zurücknahme von Patent anmeldungen«. Ich habe Ende April d. J. nach dem Kaiserlichen Patentamt etwas eingesandt, wofür ich Musterschutz nachsuchte. Werde ich nun vom Patentamt benachrichtigt, falls mein Artikel angenommen worden ist, dass ich die gesetzliche Gebühr zahlen muss, oder bin ich verpflichtet, Acht zu geben auf den Reichs-Anzeiger, ob meine Erfindung geschützt worden ist, und habe ich dann nach 6 Wochen (so lange ist wohl die Frist?) die Gebühr zu zahlen? Antwort: Bei Patent-Anmeldungen und -Erteilungen kommt es häufig vor, dass das bei der Veröffentlichung an gegebene Datum der ersten Anmeldung um 1—3 Jahre zurück liegt, weil die Vorprüfung und der Briefwechsel mit den viel fach im Auslande (Amerika, Australien) wohnenden Anmeldern oder ihren Vertretern oft sehr viel Zeit in Anspruch nimmt, und gelegentlich die Anmeldungen so lange zurückgelegt werden müssen, bis eine frühere, einen ähnlichen Gegenstand betreffende Anmeldung erledigt ist. Bei Patent-Erteilungen kommt noch hinzu, dass häufig Einsprüche gegen die Patent erteilung eingehen, deren Erledigung sich Jahre hinzieht, und dass oft Beschwerden der Anmelder oder Einsprechenden eingelegt werden, welche dem Patentamt langwierige Arbeit verursachen. Bei Gebrauchsmuster-Anmeldungen vergehen dagegen selten mehr als 2 Monate, bis die Bekanntmachung erfolgt. Was die »Zurücknahme von Patent-Anmeldungen« betrifft, so gilt eine Anmeldung dann als zurückgenommen, wenn inner halb der Frist von 2 Monaten nach der Veröffentlichung im Reichsanzeiger die erste Jahresgebühr (von 30 M.) nicht ein gezahlt ist. An diese Zahlung wird der Anmelder aber vom Patentamt erinnert, wenn ihm die Mitteilung über die be schlossene Auslegung zugeht. Bei Anmeldung von Gebrauchsmusterschutz müssen 15 M. sofort eingezahlt werden; soll der Schutz länger als 3 Jahre und zwar bis 6 Jahre aufrecht erhalten werden, so müssen vor Ablauf von 3 Jahren seit dem Tage der Anmeldung nochmals 60 M. eingezahlt werden. Klebstoff für harte Papiere 4473. Frage: Ich sende Ihnen einliegend einige Muster eines imit. Pergamentpapiers, das die üble Eigenschaft hat, sich äusserst schwer kleben zu lassen. Als Klebstoff kommt nur Weizenkleister oder ein ähnliches billiges Klebemittel in Betracht, Leim z. B. wäre zu teuer und zu umständlich! Mit oben erwähntem Kleister geklebt halten die Düten, Beutel usw. scheinbar ganz gut; nach dem Trocknen jedoch lässt sich die Klebestelle mit Leichtigkeit wieder aufziehen, als wenn fast kein Klebstoff verwendet worden wäre! Sie würden mich nun sehr zu Danke verpflichten, wenn Sie die Ursache dieses Missstandes ermitteln könnten, und mir ev. irgend einen nicht zu teuren Zusatz usw. zum Kleister empfehlen würden. Am Kleister selbst liegt die Schuld nicht, da andere Papiersorten tadellos halten. Antwort: In Nr. 3 der Papier-Zeitung vou 1903 Seite 71 beschrieb ein erfahrener Mitarbeiter unter »Pappentabrikation« die Herstellung eines billigen Klebemittels (Kollodin), das nach seinen Angaben auch harte glatte Zellstoffpapiere gut kleben soll. Zahlreiche Klebstoff-Fabrikanten rühmen ihren Erzeugnissen nach, dass sie sich auch zum Kleben derartiger Papiere eignen, hier heisst es »Probiren geht über Studiren!« Das Buch »Bunt papierfabrikation« von August Weichelt, Verlag der Papier- Zeitung, enthält, bewährte Vorschriften zur Bereitung von Klebemitteln. Agenten-Provision 4474. Frage: Ist eine Fabrik ihrem Vertreter gegenüber für solche Aufträge provisionspflichtig, welche vorschriftsgemäss aufge nommen, teilweise sogar Nachbestellungen sind, aber plötzlich abge lehnt werden, weil der betreffende Teil der Erzeugung aufgegeben sei, wovon indessen vorher keinerlei Mitteilung erfolgte? Antwort: Nach § 88 des HGB. gebührt dem Handlungs- Agenten Provision für jedes zur Ausführung gelangte Geschäft, welches durch seine Tätigkeit zustande gekommen ist. Für Geschäfte, die nicht zur Ausführung gelangten, gebührt ihm also keine Provision. Nach dem zweiten Absatz desselben Paragrafen hat der Handlungs-Agent die volle Provision zu beanspruchen, wenn die Ausführung eines Geschäfts infolge des Verhaltens des Geschäftsherrn unterblieben ist, ohne dass hierfür wichtige Gründe in der Person des Käufers vorlagen. Ob dieser Fall hier vorliegt, lässt sich auf Grund obiger An gaben nicht bestimmen. Wenn die Fabrik jenen Zweig der Erzeugung aufgegeben hat, so war es ihr unmöglich zu liefern, und sie war nach § 323 BGB. ihrer Lieferpflicht ent hoben. Ferner bestimmt § 85 des HGB., dass ein von einem Handlungs-Agenten abgeschlossenes Geschäft vom Geschäfts herrn für genehmigt gilt, wenn dieser nicht unverzüglich, nach dem er von dem Abschluss Kenntnis erlangt hat, dem Käufer gegenüber erklärt, dass er das Geschäft ablehne. Hat Frage steller von dem Abschluss des Geschäfts dem Geschäftsherrn Mitteilung gemacht, und hat dieser das Geschäft nicht abge lehnt, so bleibt er trotz späterer Aufgabe der Erzeugung dem Agenten provisionspflichtig.