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Missbrauch des Vertrauens 4574. Frage: Wir liessen bei einer Geschäftsbücherfabrik kleine Juchten-Notes mit Firma einer Treibriemenfabrik als Reklameartikel anfertigen, und es war uns dadurch, dass einer unserer* Herren mit dem Auftraggeber befreundet war, möglich, die Ordre, die eich mehrmals wiederholt hat, zu erhalten. Wir übergaben diese Aufträge stets derselben Geschäftsbücherfabrik zur Anfertigung. Als wir mit der Treibriemen-Fabrik wegen eines neuen Auftrags in Unterhandlung standen, wurde unser Preis als zu hoch bezeichnet, und es gelang uns nicht, den Auftrag zu erhalten. Wie wir nachträglich erfahren, mussten wir gegen unseren eigenen Lieferanten konkurriren, der billiger liefern konnte, da der Verdienst des Zwischenhändlers gespart wurde. Wir sind auf diese Weise um unseren Verdienst für spätere Aufträge gekommen. Als wir den Sachverhalt erfuhren, baten wir die Geschäftsbücherfabrik um Aufklärung und angemessene Ver gütung. Diese lehnt jede Vergütung ab. Sie habe, um den Auftrag zu erhalten, so billig anbieten müssen, dass sie uns nichts vergüten könne. Nach unserer Ansicht handelt es sich um einen groben Verstoss gegen den Geschäftsgebrauch, und bevor wir weitere Schritte unternehmen, bitten wir um Ihre Ansicht in der Sache. Durch unsere im Vertrauen gegebenen Aufträge ist der Lieferant mit der Firma des Bestellers bekannt geworden und hat diese Kenntnis benutzt, um sich persönlich hinterrücks mit ihm in Verbindung zu setzen. Ohne uns hätte er nie Einführung bei dem Besteller erhalten und wahrschein lich auch nie daran gedacht, Notes wie für den vorliegenden Fall anzu fertigen. Wir sehen uns durch sein Verhalten in unseren Interessen geschädigt. Nach unserer Ansicht ist ein reelles Geschäft überhaupt nicht mehr möglich, falls es dem Fabrikanten freigestellt ist, sich direkt mit dem durch den Textdruck bekanntwerdenden Besteller in Verbindung zu setzen. gung geknüpfte Folge auf den früheren Zeitpunkt der Be stellung zurückbezogen werden. Dies ergibt sich aus dem dargelegten Wesen des Geschäfts und daraus, dass die Be teiligten die Ausführung der Aufträge nicht als Bedingung für den Anspruch hinstellen, sondern nur als rechnerischen Maass- stab für die Höhe des Rabatts. Daher steht dem Einsender der § 159 BGB. zur Seite. Sollte diese Gesetzesstelle nicht zutreffen, so kann sich Einsender auf § 160 berufen; denn indem der Verkäufer die Lieferzeit hinausschiebt und den Ein tritt der Bedingung zu vereiteln sucht, schädigt er den Käufer um den erhöhten Rabatt und muss ihn bewilligen. Trunkenheit als Entlassungsgrund 4576. Frage: Ist ein Prinzipal berechtigt, einen Handlungsge- hilfen wegen Trunkenheit, die er sich aber nicht im Geschäft, sondern während der Mittagszeit zugezogen hatte, sofort zu entlassen? Der Gehilfe war pünktlich im Geschäft erschienen, konnte aber seinen Dienst nicht versehen. Antwort: Trunkenheit ist nicht unter den 4 Punkten auf gezählt, die nach § 72 HGB. den Geschäftsherrn berechtigen, den Gehilfen ohne Kündigung zu entlassen. Aber diese 4 Fälle sind nur Beispiele, und der Geschäftsherr ist nach § 70 zur sofortigen Entlassung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob einmalige Trunkenheit ein wichtiger Grund ist, lässt sich nicht ein für allemal entscheiden, es hängt von den begleitenden Umständen sowie hauptsächlich von dem Ermessen des Richters ab. Antwort: Unseres Erachtens kann man auf diesen Fall § 826 BGB. anwenden. Nach diesem ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise einem Anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem Anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Demnach kann Fragesteller Ersatz des jenigen Nutzens fordern, den er bei Erhalt des neuen Auftrags gehabt hätte. Für den Entgang des Nutzens zukünftiger Be stellungen kann er jedoch keinen Schadenersatz fordern, da es nicht feststeht, ob er oder die Geschäftsbücherfabrik oder eine dritte Firma in Zukunft den Auftrag erhalten wird. Auch für den Auftrag, den ihm jetzt der Geschäftsbücher-Fabrikant weggeschnappt hat, ist die Schadenersatzpflicht nicht über allen Zweifel erhaben, wahrscheinlich wird der Richter den Treibriemen-Fabrikanten darüber vernehmen, ob er ohne Da zwischenkunft des neuen Anbietenden den Auftrag wieder dem früheren Lieferer erteilt hätte. Rabatt für grösseren Umsatz 4575. Frage: Die Firma X. teilte ihren Abnehmern mit, dass bei Abnahmen von über 6000 M. an eine steigende Umsatzprämie vergütet wird; wörtlich steht darin: Diese beläuft sich bei einem er reichten Jahresumsatz von .. auf so viel pCt. Allerdings steht dabei, vom Nettobeträge aller ausgeführten Aufträge. Die im März 1903 erteilten Orders wurden nicht so zeitig ausgeführt, dass solche noch mit zur Verrechnung kommen sollen, und dadurch ist gerade der Mindestbezug von 6000 M. nicht erreicht worden. Bietet eine Klage Aussicht? Ich glaube, dass bei Festsetzung eines Umsatzrabattes die Höhe der gegebenen und angenommenen Orders in Frage kommt, dass der Ausdruck ausgeführte Orders auch bedeuten kann, dass solche zur Ausführung angenommen sind, nicht also abgelehnte Orders. Wohin sollte es kommen, wenn man, um den vollen Betrag zu er halten, rechtzeitig Aufträge gibt, die Fabriken aber berechtigt sind, deren Ausführung hinauszuschieben, damit dadurch die Prozente auf all die anderen im Laufe des Jahres bezogenen Sachen entzogen werden ? Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Es sind zu unterscheiden das Entstehen und die Fälligkeit eines Anspruchs. Versprochen ist der Rabatt für Abnahmen von über 5000 M. Bestellt der Kunde so viel, und weist der Verkäufer die Bestellung nicht zurück, so hat Käufer bereits für den Fall, dass er demnächst die ihm zu liefernden Waren abnimmt, Anspruch auf den höheren Rabatt; denn mit Annahme der Bestellung sind beide Teile zur Lieferung und Abnahme verpflichtet worden, und ist ein gütiges Kaufgeschäft, also die Rabattforderung entstanden. Allerdings ist die Forderung unter der Bedingung entstanden, dass der Verkäufer liefert, und der Käufer abnimmt und bezahlt. Der Verkäufer muss aber unver züglich liefern, da ihm eine Frist dazu nicht bewilligt ist; durch Hinausschiebung des Lieferungstages, sollte sie auch durch den Geschäftsbetrieb veranlasst sein, kann er die Rabattforde rung des Käufers nicht vereiteln. Freilich wird der An spruch des Käufers erst fällig, wenn er abnimmt. Aber nach Inhalt des Geschäfts soll die an den Eintritt der Bedin- Wübbens «: Vos winkel, Hannover Spezialität: Bap’er-Abroll-Aspparate Briefwaagen, Federträger usw. Frei s-Verzeichnisse werden auf Wunsch verabfolgt! s. Roeder’s Bremer Börsenfeder Anerkannt beste Sohrelbfeder Ueberall zu haben; man fordere ausdrtcklich: [145671 S. Roeder’s Bremer Börsenfeder Holzmehl i in 2 allen Feinheitsgraden A[offeriren: billigst Schmidt & Brenner HANAU a. M., Sandelmühle Papierservietten glatt und feinste Prägungen Papierwarenfabrik C. Müller Konstanz (Baden). [15020° Stahlfederfabrif Heinte & Blancert, Berlin, erste in Deutschland, 1856 begründet Biblorhaptes Bitte Preishefte zu verlangen. [141688 Leitz-Registratoren Leitz-Briefordner Leitz-Sehnellhefter Louis Leitz, Briefordner-Fabrik FEUERBACH bei Stuttgart Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften mir an Papier-Zeitung, Berlin, W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29