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2318 PAPIER-ZEITUNG Urteile des Gewerbegerichts Berlin Aus dem Reichs-Arbeitsblatt Anspruch des Arbeiters auf Weiterzahlung des Lohnes bei kürzerer Ver hinderung. (§ 616 BGB.) Die Klägerin war seit Mitte Juli bei der Verklagten als Anlegerin gegen Wochenlohn beschäftigt. Ende Juli erkrankte sie, deshalb kündigte ihr die Verklagte. Klägerin blieb krank und arbeitsunfähig bis zum Ende der Kündigungsfrist. Ihrem Anspruch auf Verurteilung der Verklagten zur Lohnzahlung für die Dauer der gesetzlichen 14tägigen Kündigungsfrist (abzüglich 15 M. erhaltenen Krankengeldes) wurde stattgegeben. . Aus den Gründen: An sich wäre Arbeitsunfähigkeit der Klägerin Entlassungsgrund nach § 128 Nr. 8 der GO. gewesen. Verklagte hat aber Klägerin nicht »entlassen«, sondern nur »gekündigt« Da unbestritten die gesetzliche 14tägige Kündigungsfrist des § 122 der GO. bestand, dauerte recht lich das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Verklagten noch 14 Tage weiter. Wäre Klägerin während dieser 14 Tage gesund geworden, £o hätte sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gehabt. So war sie krankheitshalber, also ohne Verschulden, an der Dienstleistung verhindert. Nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss Verklagte ihr »eine Verhältnis- mässig nicht erhebliche Zeit«, zu welcher die Kammer die 14tägige Kündigungsfrist rechnet, ihren Lohn unter Abzug des während dieser Zeit erhaltenen Kankengeldes weiterzahlen. (8 vom 25. Oktober 1902, Nr. 623.) Zum Begriff der beharrlichen Weigerung nach § 123, Nr. 3 GO. a) Unpünktlichkeit: noch kein Entlassungsgrund Der klagende Hausdiener wurde entlassen, weil er öfter und trotz Erinnerungen 5 bis 10 Minuten zu spät gekommen ist. Das Ge richt hat die Entlassung für nicht gerechtfertigt erachtet. Aus den Gründen: Das Gericht war der Ueberzeugung, dass zwar ein Zuspätkommen immer tadelnswert ist und dass es insbesondere ein bedauerliches Zeichen geringen Pflichtgefühls ist, wenn Kläger gerade nach statt gehabter Kündigung eine starke Vernachlässigung seines Dienstes eintreten liess. Immerhin aber haben die Verspätungen des Klägers keinen grossen Umfarg angenommen — es handelt sich stets nur um 5 bis 10 Minuten —, und so lag, da Unpünktlichkeit an sich kein ge setzlicher Entlassungsgrund ist, auch keine Möglichkeit vor, den § 123 Nr. 8 GO. — unbefugtes Verlassen der Arbeit, beharrliche Arbeitsverweigerung — in Anwendung zu bringen. Auch das still schweigende Fortgehen des Klägers, ohne eingeholte Erlaubnis, konnte als unbefugtes Verlassen der Arbeit nicht angesehen werden, da die Geschäftszeit bei den Verklagten bis 8 Uhr abends festgesetzt, der Kläger aber erst gegen 1/29 Uhr gegangen ist. So konnte zwar der Gerichtshof die Handlungsweise des Klägers nicht billigen, als einen gesetzlichen Entlassungsgrund indessen nicht erachten. (1 vom 10. Februar 1902, Nr. 68) b) Wiederholtes Hineinschaffen geistiger Getränke in die Arbeitsräume trotz Verbots: Entlassungsgrund Der Sachverhalt ergibt sich aus folgenden Gründen: Es steht fest, dass Kläger am Tage vor seiner Entlassung zwei mal geistige Getränke (einmal 5 Flaschen Weissbier und Schnaps und nachher zwei Flaschen Weissbier) in die Werkstatt des Ver klagten gebracht hat und dass er angetrunken war. Die Besorgung von Getränken ist vertraglich verboten. Verstiess also Kläger zwei mal gegen dieses Verbot, so hat er sich beharrlich geweigert, der ihm nach dem Arbeitsvertrage obliegenden Verpflichtung, geistige Getränke nicht zu beschaffen, nachzukommen. Er konnte somit gemäss § 123 3 GO. zu Recht vor Fertigstellung seiner Arbeit ent lassen werden. (4 vom 24. Januar 1902, Nr. 6.) c) Fernbleiben von der Arbeit während eines ganzen Arbeitstages: Ent lassungsgrund Kläger hat einen vollen Tag ohne Entschuldigung gefehlt und ist deshalb am folgenden Tage entlassen. Seine Klage auf Weiter zahlung des Lohnes für 14 Tage wurde abgewiesen. Aus den Gründen: Das Gericht erblickt in dem Fortbleiben des Klägers von der Arbeit während eines ganzen Arbeitstages ein beharrliches Ver weigern derselben. Dasselbe konnte an sich durch Krankheit ent schuldigt sein, jedoch vermag der Kläger den ihm obliegenden Be weis für die Krankheit nicht zu erbringen. Das Zeugnis der Mutter kann, da es an äusseren Merkmalen der Krankheit gefehlt hat, nicht als Beweismittel dienen, da es sich nicht um eine zu bekundende Tatsache, sondern um ein sachverständiges Urteil handelt. (4 vom 15. Januar 1902, Nr. 11.) d) Erklärung des Arbeiters, am 1 Mai nicht arbeiten zu wollen: Ent lassungsgrund Der Kläger hat am 80. April dem verklagten Arbeitgeber mit geteilt, dass er am 1. Mai feiern werde, und ist infolgedessen sofort entlassen worden. Seine hierauf gestützte Entschädigungsklage ist abgewiesen. Aus den Gründen: Der Gerichtshof war der Ansicht, dass Kläger mit Recht ent lassen ist. Er hat erklärt, am 1. Mai nicht zur Arbeit erscheinen zu wollen. Nach dem Arbeitsvertrage war er aber gehalten, an diesem Tage zu arbeiten. Durch seine Erklärung, feiern zu wollen, hat er sich beharrlich geweigert, den ihm nach dem Arbeitsvertrage ob liegenden Verpflichtungen nachzukommen. Allerdings setzt die ge mäss § 123 Nr. 3 GO. einen sofortigen Entlassungsgrund gebende beharrliche Weigerung in der Regel eine wiederholte Aufforderung, den vertraglich übernommenen Verpflichtungen naebzukommen, vor aus. Die Wiederholung der beregten Aufforderung wird aber über flüssig, sobald der Arbeitnehmer, wie vorliegend, unzweideutig seine Absicht zu erkennen gibt, den Arbeitsvertrag nicht zu erfüllen. Wenn Kläger trotzdem wegen seiner Entlassung aus dem Arbeitsverhältnisse noch Ansprüche gegen den Ve klagten herleitet, so widerspricht sein Verhalten dem gerade auch im Verhältnisse von Arbeitnehmer zu Arbeitg ber zu beobachtenden Grundsätze von Treu und Glauben. Denn ein wirklicher Hinderungsgrund, die Arbeit fortzusetzen, ist vom Kläger nicht geltend gemacht. (4 vom 29. Mai 1903, Nr. 8t9.) BERLIN W * 20 (los. 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