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die Bilder in den Verkehr gebracht hat, denn nach dem Gesetz über den Schutz von Werken der bildenden Kunst ist die Ver vielfältigung solcher Werke nur dem Urheber gestattet. Nicht nur die Original-Kunstwerke, sondern auch deren Verviel- fältigungen sind gegen Nachdruck durch Unbefugte geschützt, ohne Rücksicht darauf, ob der Name des Verlegers oder ein Nachdruckverbot darauf angebracht ist, vorausgesetzt dass noch nicht 30 Jahre seit dem Tode des Urhebers verflossen sind. Die Forderung, dass der Nachdrucker die Nachdruck- Exemplare abliefere oder vernichte, ist berechtigt. Ueber die Höhe der Entschädigung könnten wir nur dann eine Ansicht äussern, wenn wir das Werk kennen würden, sowie Zahl und Verkaufswert der in den Handel gebrachten Nachahmungen. Zeit zum Aufsuchen eines andern Dienstverhältnisses 4550. Frage: Ich habe einer Angestellten, die ich mit monat licher Kündigung angestellt hatte, am 80. Mai zum 80. Juni mangels genügender Beschäftigung gekündigt. Bereits am 2. Juni erbat sie sich Urlaub, um nach dem Verein zu gehen und ihre Vakanz anzu melden. Am 8. und 4. Juni je 5 bis 6 Stunden Versäumnis, und seit dem nahezu jeden Tag einige Stunden, um sich vorzustellen. Einmal verweigerte ich den Urlaub, weil gerade viel zu tun war, worauf sie mir drohte, ich müsse, wenn sie keine Stelle bekäme, ihr das ent gehende Gehalt zahlen. Heute hatte ich dringend ausserhalb meines Geschäfts zu tun und konnte daher den nachgesuchten Urlaub nicht bewilligen. Darauf die Erklärung, sie müsse gehen, denn sie werde, falls sie sich nicht vorstelle, aus dem Hilfsverein ausgeschlossen. Wenn morgen, am Tage der Reichetagswahlen, Urlaub verlangt wird, kann ich ihn nicht bewilligen, da ich zum Wahlvorstand ge höre und den ganzen Tag nicht im Geschäft sein kann. Das Handels- Gesetzbuch sagt nur, dass der Prinzipal dem Stellungsuchenden »an gemessene« Zeit gewähren muss. Diese will ich auch niemandem vorenthalten. Aber berechtigt ist die Frage: Kann diese Bestimmung so aufgefasst werden, dass der Prinzipal täglich, so oft eine Meldung ankommt, vormittags und nachmittags beliebig lange Zeit gewähren muss, wenn er selbst dringend abgebalten ist, in die entstehende Lücke persönlich einzutreten, und zwar auch dann, wenn, wie in diesem Fall, noch 15 Tage Zeit vorliegen? Wenn diese Frage mit »Ja« beantwortet werden müsste, würde ja auch, weil keine Versagung gestattet wäre, jede Anfrage der Angestellten überflüssig sein. Dann könnten sie sich einfach auch in den wichtigsten Geschäftsstunden anziehen und Weggehen. Denn eine Anfrage, auf die ich gezwungen wäre mit »Ja« zu antworten, würde eine Komödie sein. Irgend eine Grenze muss es doch wohl geben. Antwort: Nach § 629 BGB. hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Auf suchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren. Diese Bestimmung gilt auch für Handlungsgehilfen und -Gehilfinnen, da im Handelsgesetzbuch hierüber nichts bestimmt ist. Was angemessen ist, muss der Richter in jedem Fall auf Grund eigenen Ermessens bestimmen, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen können. Maassgebend ist dabei auch der Handels brauch, der sich am Orte für einen bestimmten Geschäftszweig etwa herausgebildet hat. Der Geschäftsherr braucht also nicht jeden gewünschten Urlaub zu bewilligen und kann z. B. als Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstverhältnisses diejenigen Stunden bestimmen, wo die suchende Person leichter entbehrlich ist. Er braucht auch nicht täglich Urlaub zu geben, sondern kann bestimmte Tage dafür festsetzen. In dem Fragesteller die übermässigen Urlaubsgesuche seiner Gehilfin bewilligte, hat er mehr getan, als er zu tun ver pflichtet war. Kauf sohwankender Menge 4551. Frage: Wir kauften lieferbar vom 1. Oktober bis 81. De zember 1902 12—15 oder pro Monat 4—5 Doppelwagen, haben aber im Monat Oktober nur 8 Wagen abgenommen, jedoch unseren Liefe ranten gleich darauf aufmerksam gemacht, dass wir im November und Dezember je 5 Wagen abrufen würden, was wir auch getan haben. Nun hat unser Lieferant aber trotz wiederholter Aufforderungen im November nur 4 und im Dezember nur 8 Wagen geliefert, mit der Begründung: weil wir im Oktober nur 8 Wagen abgerufen, hätte er annebmen müssen, dass wir auch die beiden nächsten Monate nicht mehr gebrauchen würden, und er habe auf Grund dessen das Mehr anderweit verkauft. Wir gaben daraufhin der Firma zur Ablieferung der rückständigen 8 Ladungen Zeit bis Januar, und als sie da nicht erfolgte, bis März d. Js., jedoch blieben unsere Aufforderungen unbeantwortet und erfolglos. 1. Ist der Lieferant verpflichtet, diese 8 Wagen zu liefern? 2. Sind wir berechtigt, die Nachlieferung auch heute noch zu beanspruchen? 8. Können wir im Falle Anspruch auf Lieferung von 15 Wagen machen? Antwort: 1902 fand in der Papier-Zeitung ergiebige Aussprache über diese Frage statt, vergl. Nr. 47 u. 48 von 1902 Es ergab sich als Ansicht der Mehrheit, dass bei solchen Käufen der Käufer berechtigt sei, die Höchstmenge zu fordern, der Verkäufer aber nur das Recht habe, auf Uebernahme der Mindestmenge zu bestehen. Fragesteller hat im Oktober nur 3 Wagen abgenommen, der Lieferant war damit einverstanden, eine Nachlieferungspflicht für Oktober besteht unseres Er achtens nicht, daher verneinen wir Frage 3. Fragesteller hat für November und Dezember je 5 Wagen gefordert, und der Lieferant ohne triftigen Grund nur vier und drei gesandt. Er ist verpflichtet die rückständigen 3 Wagen nachzuliefern. Die Antwort auf Fragen 1 und 2 lautet also: ja. Firmen-Prägung auf Pappteller 4552. Frage: Am 15. Juni bestellten wir für einen unserer Kunden 10 000 Erdbeerteller und Tortenscheiben mit Reliefprägang nach beiliegendem Muster. Vor einigen Tagen erhalten wir nun die bestellte Ware, jedoch mit der Firma des Lieferanten X. Wir hatten bei der Bestellung nicht bemerkt, dass er seine Firma auf der Ware nicht anbringen dürfte, doch hielten wir dies für selbstverständlich, denn der Mann kann doch unmöglich verlangen, dass wir als Papier warenfabrikanten und Grosshändler Waren an unsere Kunden ab liefern mit dem Stempel einer Konkurrenzfirma. Wir stellten der Firma X. sofort nach Empfang die Sendung zur Verfügung, doch antwortet sie uns, dass eie sich darauf nicht einlasse, uns dagegen einen etwa direkt von unserem Kunden einlaufenden Auftrag über schreiben wolle, d. h. uns davon Provision bewillige. Sind wir be rechtigt, die Annahme zu verweigern und der Firma die Sendung zur Verfügung zu stellen? Antwort: Wir kennen keinen Handelsbrauch, wonach der Hersteller von Papptellern berechtigt wäre, mangels besonderer Vereinbarung seinen Namen auf die Teller zu prägen. Aber selbst wenn ein solcher Brauch bestände, gälte er nur bei Lieferung an Verbraucher, nicht an Grosshändler. Nach dem Gesetz sind Verträge so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Dieser Vor schrift widerspricht das Vorgehen der Papptellerfabrik X, es zielte offenbar dahin, dem Kunden seines Bestellers sich selbst als ersthändige Bezugsquelle zu offenbaren. Für einen Zwischenhändler gelten die Namen seiner Lieferer den Ab nehmern gegenüber als Geschäftsgeheimnis, und eine mit solchem Namen versehene Ware ist mit einem für den Lieferer wesentlichen Mangel behaftet, der ihn zur Annahme-Weigerung berechtigt. Mappen 4553. Frage: Ich bestellte bei einer Firma 100 Mappen mit Druck »Zum Andenken an Gr. M « Die Mappen wurden aber mit Druck »Zum Andenken an M geliefert. Ich stellte die Mappen daher zur Verfügung, bekam darauf die Antwort, ich möge bei einer hiesigen Prägerei das Wort »Gr.« noch hinzuprägen lassen, und der Firma Rechnung senden, da es sonst mehr Porto kosten würde. Da es hier keine Prägerei gibt, und auf den Mappen auch kein Platz war, um das Wort »Gr.« vorprägen zu lassen, schickte ich die Mappen zurück und teilte der Firma mit, dass ich auf die Mappen ganz verzichte, wenn ich nicht Mappen bekomme, wie ich bestellt habe. Ich bekam aber statt tadelloser Mappen meine alten Mappen wieder, nur mit übergeklebten Zetteln, welche so schlecht aufgeklebt waren, dass sie beim Anfassen gleich abfielen. Darauf teilte ich der Firma mit, dass ich die Mappen mit aufgeklebten Zetteln nicht ge brauchen kann. Die Firma erkennt mein Vorgehen nicht als richtig an. Ich bitte um Ihr Urteil. Antwort: Es lag ein Werkvertrag vor. Das Werk wurde mit einem Mangel geliefert, der es für den Besteller unannehm bar machte. Der Verfertiger erklärte sich bereit, das Werk zu verbessern. Fragesteller ist mit der Art der Verbesserung nicht einverstanden, da die geprägten Zettel nicht gut an geklebt seien. Wir sind der Ansicht, dass dieser geringe Fehler den Fragesteller nicht berechtigt, das ganze Werk zurückzuweisen. Gebrauchsfähigkeit und Verkaufswert der Mappe leiden nicht wesentlich darunter, dass der Aufdruck nicht unmittelbar auf dem Papier der Einband decke erfolgte, sondern ein dünner Streifen gleichen Papiers geprägt und auf den Band geklebt wurde. Wir haben den beigelegten Streifen angefeuchtet, er hält aut glattem Papier gut. Sollte aber der Klebstoff nicht hinreichen, damit der Zettel auf genarbtem Leder-Ersatzpapier hält, so mag Frage steller den Zettel mit Fischleim bestreichen und aufkleben. Die damit verbundenen unbedeutenden Kosten und Mühen mag er dem Hersteller berechnen. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin W9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29 Hierzu eine Beilage von Ascherslebener Maschinenbau-Aktiengesellschaft (vormals W.Sehmidt & Cn.N Aacharalahen