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Nr. 62 PAPIER-ZEITUNG 2219 Briefkasten Anonyme Fragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Welches Gewicht versteht man unter einem Waggon? Zu Frage 4532 in Nr. 61. Wir sind die in obiger Frage erwähnte Sulfitstofffabrik. Der Preis für die 15 Waggons war zu 100 kg, luft trocken gedacht, gestellt, und wir halten uns deshalb für berechtigt, 150 000 kg lufttrocken gedachte Ware zu liefern, was auch die Ansicht unseres juristischen Beistandes ist. Uebrigens ist es unrichtig, dass wir erst Waggons von 10 000 kg und dann solche von 12 500 kg gesandt hätten. Nachdem der Empfänger 12 Waggons mit einem Bruttogewicht von total 137 640 kg = 130 016 kg lufttrocken gedachte Ware erhalten hatte, fühlte er sich veranlasst, wegen des Mehr gewichts der einzelnen Waggons zu reklamiren. Wir sind der Meinung, dass wir unter diesen Umständen 1500.0 kg lufttrocken gedachte Ware liefern dürfen und bitten um Ihre Ansicht. Antwort: Wir bleiben bei unserer in Nr. 61 gegebenen Antwort. Die Papierfabrik hat 15 Waggon Zellstoff nnd nicht 150 000 kg lufttrocken gedachten Stoff gekauft. Wenn die Zellstofffabrik auf ihren Abschluss möglichst viel liefern will, so muss sie den Stoff möglichst nahezu lufttrocken versenden. Herbstmesse. Bezugsquellen 4544. Frage: 1. Wann findet dieses Jahr die Leipziger Messe statt? 2. Wer liefert die schönsten und modernsten Gratulationskarten? Antwort: 1. Die diesjährige Leipziger Herbstmesse be ginnt am 31. August und endet am 5. September. 2. Bezugsquellen teilen wir nicht mit, um Keinen zu be vorzugen. Es gibt in Deutschland sehr viele leistungsfähige Luxuspapier-Fabriken, deren Adressen Fragesteller aus dem Papier-Adressbuch von Deutschland oder durch Anzeige in der Papier-Zeitung erfahren kann. Werk über Bleichverfahren 4545. Frage: Können wir durch Sie nicht ein spezielleres Werk oder Werkchen über diverse Bleichverfahren beziehen? Wenn wir nicht irren, wurde durch Sie ein solches empfohlen. Antwort: In Nr. 39 von 1902 erwähnten wir unter »Bücher tisch« ein Werk von Victor Hölbling, betitelt »Die Fabrikation der Bleichmaterialien«. Es erschien im Verlag von Julius Springer in Berlin und kostet gebunden 8 M. Dieses Werk dürfte den Wünschen des Fragestellers entsprechen. Er kann es durch seinen Buchhändler oder vom Verleger beziehen. Berufsgenossensohaft 4546. Frage: Seit 5’/» Jahren betreibe ich ein Papier-, Schreib und Lederwaren-Geschäft in offenem Verkaufsladen mit Buchbinderei und Druckerei in neben dem Laden liegender Werketube, ferner ein Verkaufsgeschäft in einem in anderer Strasse liegenden Laden, ohne Werkstube. In den Läden beschäftige ich 2—8 Damen und einen jungen Mann, welcher auch im Kontor mit beschäftigt ist; in der Werkstube 2 Buchbindergehilfen und 1 Laufburschen. Letzterer wird äusser mit der Besorgung von Geschäftswegen und dem Transport von Waren nach dem Zweiggeschäft mittele Handkarren auch mit leichten Buchbinderarbeiten beschäftigt. Infolge Aufforderung der hiesigen Polizei habe ich meinen Betrieb zur Berufsgenossenschaft angemeldet und bekomme jetzt daraufhin Statut, Mitgliedskarte, Plakat und sonst noch verschiedene Papiere von der Lagerei-Berufs- genossenschaft. Diese kann meiner Ansicht nach unmöglich die richtige sein. Gehört mein Geschäft nicht eher in die Papier- verarbeitungs-Berufsgenossenschaft? Kann Ich mich von der Lagerei- Berufsgenossenschaft abmelden und wo? Antwort: Nach § 1 Abs. 3 des Unfall-Versicherungs gesetzes vom 6. Juli 1884 sind nicht nur alle in Fabriken an- gestellten Arbeiter und Betriebsbeamte, sondern auch diejenigen gegen Unfall versicherungspflichtig, in deren Betrieben Dampf kessel oder durch Wind, Wasser, Dampf, Gas, heisse Luft oder dergl. bewegte Triebwerke in Anwendung kommen. Verwendet demnach Fragesteller Maschinen, die durch elementare (nicht Menschen- oder Tier-) Kraft bewegt werden, so muss er seinen Betrieb zu einer Berufsgenossenschaft anmelden. Da in seinem Betrieb die Buchbinderei zu überwiegen scheint, so gehört er zur Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft, und er kann von dieser (Berlin W, Mauerstr. 80) die nötigen Aufklärungen ver langen. Ist aber die Buchdruckmaschine mit elementarer Kraft betrieben und die Buchbinderei von Hand, so mag er sich bei der Buchdrucker-Berufsgenossenschaft in Leipzig melden. Mit der Lagerei-Berufsgenossenschaft in Berlin hat der Betrieb unseres Erachtens nichts zu tun. Dorthin gehören Papier- usw. Grosshandlungen, die zahlreiches Personal mit dem Verladen von Ballen beschäftigen. Zollfragen 4547. Frage: 1. Wie hoch ist der Eingangszoll für rohe Stroh pappen von Holland nach Deutschland? 2. Erhebt Holland etwa Ausgangszoll? 3. Kosten mit Papier beklebte Pappen 12 M. die 100 kg Zoll? Antwort: 1. Der deutsche Zoll auf rohe Pappe beträgt ohne Rücksicht auf das Herkunftsland 1 M. die 100 kg. 2. Holland erhebt keinen Ausfuhrzoll. 3. Beklebte Pappen gelten unseres Wissens als Papier waren und zahlen 12 M. die 100 kg Zoll. Nachbildung von Ansichtskarten 4548. Frage: Nach den neuesten Gerichtsurteilen kann die Nachbildung fremder Karten nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn letztere mit der Jahreszahl und dem Verlagsvermerk versehen sind, und wenn das Bild mindestens acht Zehntel der Karte einnimmt. Angenommen, einliegende nach unserer eigenen Aufnahme her gestellte Karte hätte den vorschriftsmässigen Aufdruck, wäre in diesem Falle der Nachahmer Ottmar Zieher in München strafbar? Wir legen ein Exemplar der Nachbildung bei, Wie Sie sehen, ent stellte der Nachahmer das Bild durch einige Aenderungen. Trotzdem kann nachgewiesen werden, dass unsere Karte die Grundlage für die andere Karte ist. Die Retusche links auf unserer Karte ist nämlich genau so auf der farbigen Karte zu sehen, bezeichnend sind ferner die Jalousien am Hause rechts. Von der Aufnahme, die unter be sonders schwierigen Verhältnissen gemacht wurde, haben wir kein Bild aus der Hand gegeben, auch wurde die Vorlage zu unserer Karte gründlich naebgearbeitet. Wäre es nicht vorteilhafter, wenn wir jede Karte, die ein Bild in der vorn genannten Grösse trägt, durch Musterschutz schützen liessen und die Karte äusser mit unserer Firma mit dem Vermerk »Gesetzlich geschützt« versehen? Die Jahreszahl möchten wir, wenn möglich, weglassen, da Karten mit älterem Datum nicht gern gekauft werden. Antwort: Vergleich beider Bilder zeigt zweifellos, dass die Firma Ottmar Zieher in München die Karte nachgebildet hat. Aehnliches wurde ihr an dieser Stelle schon öfter nach gewiesen, sie scheint derartige Nachbildungen gewerbsmässig zu betreiben. Um zu beurteilen, ob die Nachbildung nach den bestehenden Schutzgesetzen strafbar ist, muss man zunächst feststellen, ob die Postkarte des Fragestellers als Werk der bildenden Künste im Sinne des Gesetzes vom 9. Januar 1876 oder ein durch Fotografie hergestelltes Werk im Sinne des Gesetzes vom 10. Januar 1876 ist. In letzterem Fall ist es nicht geschützt, da es die in § 5 genannten Gesetzes vor geschriebenen Aufdrucke nicht trägt. Hätte es aber diese Auf drucke, so wäre es geschützt und der Nachahmer strafbar, da das Bild fast die ganze Karte bedeckt, also diese nicht mehr als ein Werk der Industrie, d. h. als Gebrauchsgegenstand be trachtet werden kann, sondern vornehmlich dem Kunstgenuss und der Belehrung dient. Das fotografische Original erfuhr aber für diese Karte durch Schattirung, Einzeichnung von Personen usw. so viel Veränderungen, dass das Kartenbild ein selbständiges, an scheinend durch Fotolithografie hergestelltes Kunstwerk dar stellt, das nach dem ersterwähnten Gesetz auch ohne Jahres zahl- oder sonstigen Aufdruck gegen Nachahmung geschützt ist. Die Eintragung solcher Karten ins amtsgerichtliche Re gister für Geschmacksmuster ist also nicht unbedingt nötig, kann aber nützlich sein, weil der solchen Schutz kennzeichnende Aufdruck den Nachahmer abschreckt. Er kann sich nämlich dann nicht dahin ausreden, er habe die Karte für ungeschützt gehalten. Nachbildung von Fotografien 4549. Frage: Ich stelle u. a. Wandsprüche her, die oben zur Verzierung einen Autotypiedruck aufgeklebt erhalten. Vor einiger Zeit übergab mir ein Kunde eine Fotografie eines Bildes (Plockhorst, Schutzengel) und wünschte die Drucke danach. Da auf dem Original weder ein Firmadruck noch ein Verbot der Nachahmung zu lesen war, fertigte ich eine ganz geringe Anzahl davon an. Jetzt schreibt mir eine Kunstanstalt, dass sie Verleger dieses Bildes sei, und ver langt als Entschädigung 100 M. und Auslieferung des ganzen Druck materials. Ich halte diese Summe im Verhältnis zu der angefertigten Ware zu hoch und glaube ausserdem, dass ich zu einer Entschädigung nicht verpflichtet bin, da ja das Original keine Bezeichnung als »ge schützt« trug. Ich bitte um Ihre Meinungsäusserung. Antwort: Fragesteller schreibt nicht deutlich, ob er ledig lich die von seinem Kunden bestellte Zahl Abzüge nach der Fotografie herstellte oder auch für sich eine Auflage druckte und verwertete. Im ersten Fall ist er zur Entschädigung nicht verpflichtet, da er im guten Glauben gehandelt hat, dass sein Kunde berechtigt sei, die Vorlagen vervielfältigen zu lassen. Im zweiten Fall ist er zur Entschädigung verpflichtet, wenn er