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2190 PAPIER-ZEITUNG Nr. 62 langt wird. Die Annahme dieses Gesetzentwurfes würde einem Ver bot, gebundene Bücher nach Oesterreich zu schicken, gleichkommen. Die Petition wurde an die Reichsregierung sowie an alle Re gierungen des deutschen Reiches geschickt. Der Verband hat im verflossenen Geschäftsjahre einen erfreulichen Zuwachs erhalten, es gehören jetzt dem Verbände 88 Innungen und 96 Einzelmitglieder, zusammen 1925 Mitglieder an. Der Geschäftsbericht wurde debattelos zur Kenntnis genommen. Sodann erstattet der Kassirer Kresse-Berlin den Kassenbericht. Da nach betragen die Einnahmen 2674 M. 81 Pf., die Ausgaben 1314 M. 47 Pf., sodass am 1. Juli 1908 ein Kassenbestand von 1360 M. 84 Pf. vorhanden ist. Es folgten nun die Berichte der Bevollmächtigten des Verbandes. Hierauf referirte Delegirter Adam, Düsseldorf, über den von ihm ver fassten Leitfaden für Gesellen- und Meister-Prüfungen. Nach langer Debatte wurde ein Antrag angenommen, wonach dem Referenten der Dank für seine Mühewaltung ausgedrückt und ein dreigliedriger Ausschuss gewählt wird, der die endgiltige Herausgabe des Leit fadens vornehmen soll. (Volkszeitung, Berlin) Zahlungspflicht für Entwürfe zu Lithografien Auf Ersuchen des Herzoglichen Landgerichts zu Dessau als Berufungsgerichts hatte sich die Handelskammer zu Leipzig im folgen den Rechtsstreite gutachtlich zu äussern: Die Verklagte hat unter dem 28. März 1902 an die Klägerin, eine lithografische Anstalt, einen Brief folgenden Inhalts geschrieben: »Ersuche Sie hiermit um Offerte und Entwurf zu einem Plakat und Etikett für unsere neue Limonade. Erfrischendes und wohl schmeckendes Getränk, gut bekömmlich. Da wir diese gratis an unsere Abnehmer liefern müssen, dürfen diese nicht zu teuer, aber doch geschmackvoll sein, dafür werden aber auch viel gebrauchen. Grösse des Plakats: lang 45 cm, breit 80 cm, des Etikettes wie bei liegendes Muster und dann noch zu Literfl. Ein kleines Arrangement von Früchten: Erdbeer, Zitronen, Apfelsinen müsste auf dem Plakat sein, vielleicht Vater Rhein, dem die Rheintöchter, oder nur eine ein Glas Limonade reicht, oder die Germania auf dem Niederwald, der Gnomen, einer steigt auf des andern Rücken, ein Glas Limonade reichen.« Klägerin liess daraufhin, nachdem sie zuvor noch geantwortet hatte, dass sie sofort die Entwürfe in Angriff nehmen und sie der Verklagten zusenden werde, durch ihren Maler einen in Aquarell aus geführten, den Angaben der Verklagten entsprechenden Entwurf herstellen. Sie schickte ihn am 21. April 1902 der Verklagten und forderte dafür eine Vergütung von 100 M. Die Verklagte verweigerte Annahme und Bezahlung des klägerischen Entwurfs, da sie einen derartigen Entwurf nicht bestellt habe, und die Klägerin weit über den erteilten Auftrag hinausgegangen sei. Eine flüchtige Skizze, die die geplante Ausführung veranschaulichte, wäre ausreichend gewesen. Das Landgericht wünschte nun von der Kammer eine gutacht liche Aeusserung darüber, ob in einem Fall wie dem vorliegenden »ein Entwurf« zu einem Plakat und Etikett in der Weise und in der Ausführung hergestellt zu werden pflege, wie die Klägerin es getan hat, und es üblich sei, dass beim Mangel anderer Vereinbarung der Parteien der Besteller eines solchen Entwurfs den letzteren zu be zahlen habe, sowie eventuell darüber, welche Vergütung als üblich zu erachten sei. Nach eingehender Beratung unter Hinzuziehung von Sachver ständigen gelangte die Kammer zu folgendem Ergebnis: Es ist viel fach Sitte, sich für die Anfertigung eines Plakates erst eine flüchtige Skizze und dann nach deren Grundzügen eventl. einen ausführlichen Entwurf anfertigen zu lassen. Ein allgemeiner feststehender Brauch hat sich aber nach dieser Richtung nicht entwickelt. Es kommt viel mehr auch des öfteren vor, dass gleich ein Entwurf bestellt oder aus geführt wird. Die Anfeitigung eines Entwurfes in der Weise und in der Ausführung, wie es der Klager getan hat, pflegt besonders in Fällen zu geschehen, in denen der Auftrag so bis ins einzelne erteilt ist, wie im vorliegenden. Nach übereinstimmendem Sachverständigen urteile war nach dieser Art wie nach dem Wortlaute der Bestellung der Kläger berechtigt, einen »Entwurf» auszuführen. Die Ausführung eines solchen Entwurfs geschieht nach den im deutschen Steindruck gewerbe allgemein gütigen und anerkannten Regeln, die auch in der Hauptversammlung des Vereins deutscher Steindruckereibesitzer am 8. November 1902 festgestellt worden sind, nur gegen Bezahlung. Vergütung von 100 M. für einen Entwurf wie den gegenwärtigen wird als üblich und angemessen angesehen. Schweden und die Berner Konvention Schweden ist jetzt, nachdem auch Dänemark der Berner Konvention beigetreten ist, der einzige skandinavische Staat, der ausserhalb der Konvention steht. Zusammen bilden ja die drei nordischen Staaten eine gegenseitige literarische Eigentumegruppe. Es ist denn auch natürlich, dass die schwedische Presse jetzt datür eintritt, dass Schweden sich der Berner Konvention anschliessen und die alten gesetzlosen Verhältnisse auf dem literarischen Gebiete dem Auslande gegenüber beseitigen soll. An Bestrebungen in dieser Richtung hat es nicht gefehlt, aber einseitiges Interesse hat diese Bestrebungen immer vereitelt. Als im Jahre 1898 Norwegen sich der Berner Konvention anschloss, wurde auch in Schweden dafür agitirt, und Schwedens Verfasserverein verlangte in einer Petition eine solche Veränderung bestehender Gesetze, dass der Anschluss Schwedens an die Berner Konvention ermöglicht werde. Die Re gierung schien auch dieser Forderung entgegen kommen zu wollen, aber die beiden schwedischen Buchhändlervereine wussten die Sache zu hintertreiben. Mit Frankreich und Italien schloss Schweden Separatkonventionen ab, die aber nur für die Verfasser in beiden erstgenannten Ländern von Nutzen waren; besonders hatten die französischen Theaterverfasser einen guten Schutz gewonnen. Durch Beitritt zur Berner Konvention würden auch Deutschland und Eng land gegenüber für Schweden ähnliche Vorteile erreicht werden können. In Deutschland wird schwedische Literatur, Gedichte sowohl wie wissenschaftliche Darstellungen, fleissig übersetzt und ausgenutzt, es vergeht kaum eine Woche oder ein Monat, ohne dass in den deutschen Literaturzeitschriften Uebersetzungen von schwedischen Verfassern angemeldet werden, z. B. von Selma Lagerlöf, Heidenstam, Geijerstam, Hallström, Levertin, Sigurd Hedenstjerna usw. In deutschen Zeitschriften trifft man häufig Novellen von schwedischen Verfassern, und ein schwedischer Roman — Geijerstam’s »Buch vom kleinen Bruder« — war im vergangenen Jahre das am meisten gelesene und verbreitetste ausländische Buch in Deutschland. Wohl werden viele Uebersetzungen als »autorisirt« bezeichnet, aber das bedeutet sehr wenig, weil die Verfasser unter den jetzigen Verhältnissen sich mit geringer Entschädigung begnügen müssen, da sie ja kein Recht haben eine solche z i fordern, und weil die Konkurrenz ohne weiteres nicht autorisirte Ausgaben erscheinen lassen kann. Gewöhnlich suchen deutsche Uebersetzer den schwedischen Verfasser für die Er laubnis, auf das Titelblatt »Autorisirte Uebersetzung« zu setzen, mit einer kleinen Summe abzuspeisen; für einen berühmten schwedischen Roman erhielt der schwedische Verfasser von dem deutschen Ver leger nur 100 M. Wie »Gothenburger Handelsztg.« erfährt, hat der Vorstand des schwedischen Verfasservereins beschlossen, den Antrag auf Schwedens Beitritt zur Berner Konvention zu erneuern, und das genannte Blatt zweifelt auch nicht daran, »dass der nächstjährige Reichstag Schweden von der Schande befreien wird, noch länger zu den Staaten zu gehören, die auf dem Gebiete des literarischen Eigentumsrechtes einem Grundsatz huldigen, der seit langem auf dem bürgerlichen Gebiete als schimpflich beurteilt worden ist.« F. Schutzvorrichtungen für Tiegeldruckpressen. Die technischen Auf sichtebeamten der deutschen Buchdrucker-Berufsgenossenschaft, die Herren Rottsieper, Schirmer und Feldmann haben, entsprechend einem Beschluss des Genossenschaftsvorstandes die Tiegeldruckpressen- Schutzvorrichtungen folgender Firmen als besonders geeignet be zeichnet: A. Hogenforst in Leipzig, Scheiter & Giesecke in Leipzig- Plagwitz, G. Gutt in Hamburg, Bautzener Kartonnagen-Maschinen- fabrik in Bautzen, Eduard Rothe in Hannover, J. Markmann in Ham burg, Wilh. Löw in Berlin, E. Choulat in München, J. G. Mailänder in Cannstadt, Rockstroh & Schneider in Dresden, Mäurer & Schneider in Nürnberg. Die technischen Aufsichtsbeamten sind angewiesen, bei den Revisionen der Betriebe darauf zu achten, dass alle Tiegeldruck pressen mit ausreichender Schutzvorrichtung versehen sind. Die Sektionsvorstände haben dem Genossenschaftsvorstande in jedem Falle, wo das Fehlen der Schutzvorrichtung festgestellt wurde, An zeige zu erstatten und Strafanträge zu stellen. B. Oesterreichlsche Druckerpressen in Japan. Die japanische Staats druckerei zu Tokio hat die beiden in der österreichischen Abteilung zu Osaka ausgestellten Flachdruckpressen amerikanischen Systems aus der Fabrik L. Kaisers Söhne in Mödling angekauft. K. Prämiirt Welt-Ausstellung Paris 1900 Fabrikanten; Max Fränkel & Runge, Spandau b. Berlin