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Nr. 61 PAPIER-ZEITUNG 2147 der Bau selbst so einfach und billig wie möglich gemacht. Das rächt sich aber; denn dadurch wird die innere Einrichtung teurer und für den Betrieb unpraktisch. Das einzig richtige ist, niedrige Stockwerke einzu richten, nur so hoch, dass man beim Gehen nicht oben an stösst, so dass also auch nur eine Pappenhöhe Platz hat. Dadurch wird die Einrichtung billig, da die Klammerlatten dann ohne weiteres an die Decke gehängt werden, und der Betrieb einfach und billig, weil eine einzelne Person von dem unmittelbar daneben gestellten Pappenwagen, der in den völlig freien Räumen ungehindert umherfahren kann, die Pappen ab hebend, schnell ebensoviel aufhängt, wie sonst 2 bis 3 Per sonen zusammen. Zudem fällt dann das Umhängen aus unteren in obere Reihen völlig fort. Wenn auch bei solcher Einrichtung das Trockenhaus für die gleiche Trockenmenge ein wenig höher wird, und sich einige Zwischendecken mehr erforderlich machen, so werden doch die Mehrausgaben in reichlichstem Maasse durch die er zielten Vorteile mehr als ausgeglichen. Fortsetzung folgt Trockengehalt von Papierstoff 161. Sohiedspruch 1. Tatbestand: Eine deutsche Papierstoff-Fabrik verkaufte an einen Hamburger Ausfuhrhändler 2 Doppelladungen Papier stoff in Rollenform. Der Ausfuhrhändler verkaufte die Ware an eine englische Papierfabrik weiter, und als die Ware bei dieser anlangte, beanstandete sie den von der deutschen Fabrik berechneten und vom Ausfuhrhändler unverändert weiterge gebenen Trockengehalt. Verkauft wurde Wagen A von 10 494 kg brutto = 10340 kg netto mit 43 pCt. Luft-Trockengehalt = 4446 kg lufttrockenen Stoff. Nach Angabe der englischen Firma hätte aber diese Ladung 841 englische Pfund, d. b. 382 kg luft trockenen Stoff weniger enthalten als berechnet war. Waggon B wurde verkauft mit 10 842 kg brutto = 10 682 kg netto mit 46,2 Lufitrockengehalt = 4917 kg lufttrockenen Stoff. Nach Trockengehalts-Bestimmung der engl. Firma enthielt dieser Waggon B nur 9059 engl. Pfund statt der berechneten 9802 engl. Pfund, also 743 engl. Pfund = 337 kg weniger.- Wie die englische Firma zu diesem Ergebnis gekommen sei, sagte sie nicht. Die deutsche Papierstofffabrik erklärte sich damit einverstanden, dass ein englischer öffentlicher Chemiker Trockenproben vornehme, der von ihm ermittelte Trocken gehalt maassgebend sei, und diejenige Partei die Kosten trage, deren Angabe von dem Befund des Chemikers am meisten abweicht. Die englische Papierfabrik wollte aber die Kosten nur bezahlen, wenn der Chemiker finde, dass das fakturirte Gewicht richtig sei. Hierauf liess sich die deutsche Papierstoff-Fabrik nicht ein, und so betraute der Ausfuhr händler einen englischen Chemiker mit der Untersuchung. Mit der deutschen Papierstoff-Fabrik wollte er sich später einigen. Der Chemiker erstattete folgendes Gutachten: »Waggon A 5 Probe-Rollen wogen 657 engl. Pfund 657 brutto. 154 Ballen wogen demnach—E X 154 = 20 235 engl. • Pfund = 9179 kg brutto. Die 5 Rollen hatten 43,85 pCt. Gehalt an lufttrockener Faser (100 T. abs. tr. = 112 T. lufttr.), also enthielt Waggon A. 8873 Pfund = 4025 kg Lufttrockengewicht.« Bei Waggon B erhielt er auf ähnlichem Weg 45,79 pCt. Gehalt der Ladung an lufttrockner Faser, 102 Pfund als Durch schnitts-Gewicht von 5 Probe-Rollen, demnach 20 400 Pfund als Gewicht der Ladung und 9341 Pfund = 4237 kg Lufttrocken gewicht der Ladung. Die Papierstoff-Fabrik hatte diese in England anscheinend übliche Art der Trockenfaser-Untersuchung im voraus abge lehnt, aber obwohl der Ausfuhrhändler dem Chemiker diesen Standpunkt der Papierstoff-Fabrik mitgeteilt und ihn ersucht hatte, der Berechnung das vom Verkäufer durch Wägung fest gestellte Nassgewicht der ganzen Ladung zu Grunde zu legen, berechnete der Chemiker das Nassgewicht der ganzen Ladung in obiger Weise aus dem Gewicht der 5 Proberollen. Die Papierstoff-Fabrik und der Ausfuhrhändler konnten sich nicht darüber einigen, wer unter den geschilderten Um ständen den Verlust infolge des Trockengehalt-Unterschieds tragen und wer die Rechnung des englischen Chemikers zahlen soll. Die englische Papier-Fabrik bezahlte unter Berufung auf den Befund des Chemikers nur die von diesem angegebene Menge lufttrockenen Stoffs. Ferner wurden zwei weitere Sendungen von der Papierstoff-Fabrik an denselben Ausfuhr händler verkauft und von diesem an dieselbe englische Papierfabrik verkauft. Papierstoff-Fabrik und Aus-fuhrhändler sind übereingekommen, folgende Streitfragen uns zur Ent scheidung vorzulegen. 1. Auf welche Weise soll die Differenz bezüglich der beiden Ladungen A und B beglichen werden? 2. Wer zahlt die Kosten der Nachprüfung dieser Sendungen ? Die Papierstoff-Fabrik legt uns ferner folgende (3.) Frage vor: Auf welche Weise soll die Nachprüfung der beiden weiteren strittigen Sendungen erfolgen? Urteil: 1. Der Ausfuhrhändler muss der Papierstoff-Fabrik den vollen Betrag der Rechnung für beide Wagenladungen A und B bezahlen. 2. Der Ausfuhrhändler zahlt die Kosten der chemischen Untersuchung. Begründung: Zu 1. Die Papierstoff-Fabrik hat an den Aus fuhrhändler nicht nach den Verkaufsbedingungen des britischen Papierstoff-Vereins verkauft. Sie war mit der Untersuchung durch einen britischen Chemiker nur unter der Bedingung ein verstanden, wenn dieser das bei der Verladung erhaltene Nass gewicht der Sendung in Rechnung ziehe. Der Chemiker tat das nicht, sondern befolgte das angeblich in England übliche Verfahren. Demnach ist der Befund des Chemikers für die Papierstoff-Fabrik rechtlich nicht bindend und sie braucht auch für die Kosten nicht aufzukommen. Aus Billig keits-Rücksichten würden wir sie trotzdem verurteilen, den Befund des britischen Chemikers anzuerkennen, wenn dieses unanfechtbar wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Be rechnung des Nassgewichts der Sendung geschah auf un zulässige Weise. Die Papierstoff-Rollen waren nicht gleich schwer und konnten vermöge ihrer Herstellung nicht gleich schwer sein. Man hebt die fertigen Rollen aus der Maschine, sobald sie den üblichen Durchmesser annähernd erreicht haben, dabei sind aber Gewichtsunterschiede zwischen den einzelnen Rollen von 5 bis 10 pCt. gang und gäbe. Der Chemiker nahm trotzdem an, dass das Durchschnitts-Gewicht der zufällig gewählten 5 Rollen zugleich das Durchschnitts- Gewicht aller im Waggon enthaltenen Rollen sei, multiplizirte mit dieser angeblichen Durchschnittszahl die Zahl der Rollen, und behauptet, die Ladung habe soviel Pfund gewogen. Je nachdem die geprüften Rollen zufällig besonders klein oder besonders gross sind, können bei dieser Rechnung Fehler bis zu 10 und mehr pCt. gemacht werden. Der Chemiker hätte, um richtig zu arbeiten, alle Rollen abwägen und aus dem so ermittelten Gesamtgewicht und dem gefundenen Trookengehalt den Gehalt der ganzen Ladung an lufttrockner Faser be rechnen sollen. Da er dies nicht getan hat, muss das von der Papierstoff-Fabrik angegebene Nassgewicht aller Rollen als Grundlage der Rechnung dienen. Bei Waggon A fand der britische Chemiker den Gehalt an lufttrockner Faser um 0,85 pCt. höher als die deutsche Angabe, bei Waggon B um 0,4 pCt. niedriger. Diese Unterschiede heben sich z. T. auf, und es bleiben noch 4 pCt. zu Gunsten der Papierstoff-Fabrik. Zu 2. Dieser Teil des Urteils folgt aus Teil 1. Hoffentlich gelingt es dem Ausfuhrhändler seinen britischen Abnehmer durch die Begründung dieses Urteils zu überzeugen, dass das Gutachten des Chemikers auf irrtümlichen Voraussetzungen beruht. Dann wird vielleicht der Abnehmer aus Billigkeits- Gründen bereit sein, den für Trockengehalts-Unterschied ge machten Abzug ganz oder teilweise zu vergüten und die Kosten der chemischen Untersuchung ganz oder zum Teil zu über nehmen. Rat zu 3: • Papierstoff-Fabrik und Ausfuhrhändler müssen darauf bestehen, dass sowohl die bereits in England befind lichen zwei sowie etwaige weitere Ladungen bei Ankunft in der Papierfabrik gewogen werden, und dass der Chemiker, der zur Schlichtung von Trockengehalts-Unterschieden berufen wird, den Trockengehalt der Ladung so ermittelt, dass er das durch diese Wägung gefundene Gesamtgewicht mit dem von ihm in üblicher Weise ermittelten Prozent-Gehalt an luft trockener Faser multiplizirt und das Produkt durch 100 teilt. Normalpapier. Berichtigung zu Nr. 60, Seite 2110, 2. Spalte, 13. Zeile von unten: statt all ray soll es »all rag« heissen.