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Nr 59 PAPIER-ZEITUNG 2107 Italienischer Zoll auf Drucksachen 4513. Frage: Wir schickten einem Abnehmer in Brindisi, Italien, eine Musterprobe von Gratulations- und Postkarten als Drucksache eingeschrieben im Gewicht von 850 g. Wir wussten nicht, dass die italienische Zollbehörde nur Drucksachen im Gewicht von 850 g ge stattet. Wir mussten annehmen, dass die Deutsche Reichspost eine eingeschriebene Drucksache verweigert, wenn sie vom Ausland nicht anerkannt wird. Die italienische Zollbehörde nahm unsern Abnehmer in sehr harte Strafe wegen versuchten Schmuggels. Welchen Weg sollen wir einschlagen, um der italienischen Zollbehörde klar zu machen, dass derartige Sendungen in der übrigen Welt gang und gäbe sind, und dass von einem Schmuggel garnicht die Rede sein kann, da der Inhalt offen für die Postbehörde versandt wird? Wir hoffen, dass die italienische Zollbehörde dann die Strafe unserem Abnehmer zurückerstattet. In der postalischen Vorschrift für das Ausland, Italien inbegriffen, ist zu lesen: »Das Meistgewicht einer Drucksache beträgt 2 kg.« Die übrigen Vorschriften erfüllten wir. Der Inhalt der eingeschriebenen Drucksache waren gedruckte Gratulationskarten und Postkarten zu Musterzwecken. Antwort: Fragesteller sind im Irrtum, wenn sie glauben, dass das Postamt verpflichtet sei, die Zollgesetze aller aus ländischen Staaten zu kennen und die Absender darauf auf merksam zu machen. Das Postamt wusste gar nicht, was für Drucksachen in der eingeschriebenen Sendung enthalten waren. Es ist Sache jedes Kaufmannes, der mit einem auswärtigen Staate Beziehungen unterhält, sich über die dortigen Zollsätze derjenigen Waren zu unterrichten, die er versendet. Der Um stand, dass das Meistgewicht einer nach Italien versendbaren Drucksache 2 kg beträgt, steht dem nicht im Wege, dass der Empfänger im obigem Falle Zollstrafe zahlen musste, denn es gibt in Italien zollfreie und zollpflichtige Drucksachen. Zu den ersteren gehören z. B. Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, zu den letzteren aber Buntdrucke, wie Ansichtskarten usw., deren zollfreie Einfuhr für Musterzwecke nur in der geringen Menge von 350 g zulässig ist. Aehnliche Unterschiede machen die Zolltarife der meisten Staaten. Fragesteller können nichts •anderes tun als die italienische Zollbehörde ergebenst bitten, dass sie dem Empfänger die Unkenntnis der Gesetze zugute halte und die Strafe nachlasse oder mildere. Ueber die Zoll sätze von Drucksachen usw. in allen Ländern gibt folgendes Werk genaue Auskunft: »Zolltarife der Papier-, Sehreibwaren- und Buchgewerbe«, von Dr. Richard Bürner, Verlag der Papier- Zeitung, Preis 3 M. Graue Pappe 4514. Frage: Laut beiliegender kleinen Bestellprobe bot mir der Fabrikant 60er graue Pappe an und lieferte Ware nach bei liegendem Ausfallmuster. Der Kunde stellt die Ware zur Verfügung, weil sie in der Stärke nicht nach Muster ausgefallen sei. Ist er dazu berechtigt und der Fabrikant verpflichtet, die Ware zurück zu nehmen? Antwort: Der Fabrikant war verpflichtet, richtiges Gewicht zu liefern, d. h. so, dass 60 Pappen der üblichen Grösse auf 50 kg gehen. Ist er, was nicht bestritten wird, dieser Ver pflichtung nacbgekommen, wobei ihm ein Spielraum von 5 bis 10 pCt. gewährt sein muss, so kommt es darauf an, ob die Pappen auch nach ihren sonstigen Eigenschaften dem Bestell muster entsprechen. Wir finden die gelieferte Pappe etwas weicher als das Bestellmuster und den Unterschied in dem ganzen Karakter beider Muster so gross, dass wir die Lieferung nicht als bestellungsgemäss ansehen können. Wir glauben, dass der Besteller berechtigt ist, die Annahme der Ware zu verweigern, und der Fabrikant verpflichtet, sie zurück zu nehmen. Der Besteller sollte jedoch aus Billigkeitsgründen die Ware mit einem Nachlass von 5 bis 10 pCt. übernehmen, da sie sich trotz abweichender Eigenschaften zu ähnlichen Zwecken verwenden lässt wie die Bestellprobe. Verladung in den Waggon 4515. Frage: Habe ich bei Wagenladungs-Lieferungen, frei ab hiesiger Station, die Wagenladung selbst zu verladen und auch die Kosten bis zum Abgang der Ladung zu tragen, oder brauche ich die Ware nur bis zur Station anzufahren? Hat in diesem Falle der Em pfänger die später entstehenden Kosten für Verladung und Bedeckung des offenen Wagens zu tragen? Antwort eines Mitarbeiters: Beim Verkauf von Wagenladungen frei ab Station des Ver käufers muss der Verkäufer selbst einladen oder die durch die' Eisenbahn dafür berechneten Kosten zahlen. Dagegen gehört’ die Planmiete im allgemeinen zur Fracht, ist also vom Käufer, zu tragen, -e- 1 Gebrauchsmusterschutz 4516. Frage: Z.Wir bitten Sie um Rat in nachstehender An gelegenheit. Anbei 8 Muster und 1 Buch. Muster I ist S.’sches Muster (DRGM. 115722,, II Konkurrenzware, gleichfalls DRGM., und III unser Erzeugnis. Unserer Ansicht nach liegt keine Verletzung des DRGM. 115722 vor, denn 1. ist unsere Befestigung von hinten, sodass das Etikett mehr Schreibfläche erhält, 2. die Befestigung auf andere Weise hergestellt, 8. der Ansatz ein ganz anderer, da bei uns ge zackter Rand, 4. die Endbefestigung bei uns herausgestanzt, mithin besser und praktischer. Muster II kommt nicht in Frage. Können wir Klage erwarten? Antwort: Nach §1 des Gebrauchsmuster-Gesetzes werden Arbeits-Gerätschaften oder Gebrauchsgegenstände oder Teile derselben als Gebrauchsmuster geschützt, insoweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, An ordnung oder Vorrichtung dienen sollen. Die Andrückklammer des Fragestellers ist unseres Erachtens von derjenigen des Fabrikanten S., der ihn durch einen Rechtsanwalt zur Unter lassung des weiteren Vertriebes von Etiketten mit solcher Klammer auffordert, wesentlich verschieden. Durch das Ge brauchsmuster-Gesetz werden nicht bestimmte Arten von Waren ein für allemal dem Erfinder geschützt, sondern nur eine be stimmte Ausführungsform dieser Waren, und andere Aus führungsformen von Gegenständen derselben Art können Andern durch Gebrauchsmuster geschützt werden, sobald diese Aus führungsformen durch neue Anordnung oder Gestaltung dem erwähnten § 1 des Gesetzes entsprechen. Ob Fragesteller den angedrohten gerichtlichen Schritten ruhig entgegensehen kann, hängt von der uns unbekannten Fassung seines Schutz anspruches und desjenigen von S ab. Postkarten-Lieferung 4517. Frage: Am 6. März bestellte ich für einen Gasthofbesitzer einen grösseren Posten Ansichtspostkarten in lithografischer bunter Ausführung, lieferbar bis Ostern, und die Fabrik versprach pünktliche Ausführung. Inzwischen geriet die Fabrik in Konkurs und ist demzufolge verhindert die angefangenen Karten fertig zu stellen. Mein Auftraggeber drang auf Lieferung, da er nur in der Reisesaison Verwendung für den Artikel habe, und verweigert jetzt Annahme, da er anderwärts bestellt habe. Dies habe ich der Fabrik in eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Kann mich wohl die Fabrik nach beendetem Konkursverfahren zwingen, die Karten abzunehmen. Steine usw. sind bis zum 1. Abzug fertig, und die Fabrik verspricht Fertigstellung sofort nach Wieder-Eröffnung des Betriebs. Für mich haben die Karten gar keinen Wert. Antwort: Der Kunde des Fragestellers war berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, da Fragesteller die bestellten Karten nicht rechtzeitig liefern konnte. Das gleiche Recht hat Fragesteller der in Konkurs geratenen Postkartenfabrik gegen über. Diese ist nicht berechtigt, nach Wiederaufnahme des Betriebs auf Abnahme der Postkarten zu bestehen. Dadurch, dass die Fabrik nicht rechtzeitig liefern konnte, ist der Ge- sohäftsfall erledigt, und es ist Sache freier Uebereinkunft, ob Fragesteller der Fabrik behilflich ist, die fertigen Druckplatten zu verwerten. Bezahlung verlangter Muster 4518. Frage: Im November 1901 hatte ich einen Auftrag von 1000—1500 Kalender zu liefern und erbat unter anderen auch von der Firma A. in X. Muster mit Preisen, diese Firma übersendet mir etwa 10—12 Rückwände ohne Blocks und einen Block zu keiner Rückwand passend, mit Preisen für komplette Abreisskalender, diese machten einen Betrag von 3 M. 45 Pf. aus. Da mit solchen Mustern kein Reflektant zu bearbeiten war, so wurde mir auch der Auftrag nicht erteilt; heute nun nach 11/3 Jahren verlangt die Firma von mir den vollen Betrag für komplette Kalender wie oben und hat dieserhalb Klage angestrengt. Da ich nun nicht prozessiren möchte, so wäre mir Ihre Ansicht erwünscht, besonders, ob nach Ihrer Ansicht solche wertlosen Rückwände, die ja nicht zu veräussern sind, im allgemeinen bezahlt werden. Antwort eines Kalender-Fabrikanten: Waren die gelieferten Muster unkaschirt, so liegt nach dem allgemeinen Gebrauch keine Verpflichtung vor, sie zu be zahlen, falls keine Berechnung gleich bei der Uebersendung erfolgte. Abgesehen davon, konnte doch für die sämtlichen Muster nicht der Preis für komplette Kalender berechnet werden, weil nur ein einziger Block dazu gegeben wurde. Ich halte es nicht für richtig, dass so geringfügige Bemusterungen berechnet werden, denn wenn dem Kunden keine Muster zur Verfügung stehen, kann er auch keine Geschäfte zum Ab schluss bringen.