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Deckenpapier 4505. Frage: Die Papierfabrik A bezieht seit Jahren von uns ihre holzfreien Deckenpapiere zur Herstellung von Kartonpapieren und bestellte unlängst eine Anfertigung in der Färbung des beige fügten kleinen Musters. Wir haben dieses Papier angefertigt und gemäss dem ebenfalls beigefügten Muster Nr. 31640 zur Ablieferung gebracht. . Die Bestellerin behauptet nun, dass das Papier seiner ab weichenden Färbung wegen nicht für den Zweck verwendet werden könne, für den es bestimmt war. Wir geben zu, dass eine Abweichung vorhanden ist, glauben aber, dass diese immerhin noch in den Grenzen des Zulässigen liegt, und dass die Zurückweisung des Papiers seitens der Bestellerin ungerechtfertigt ist. Es handelte sich um nur 1000 kg. Nachdem das Papier auf der Maschine lief, und wir die geringe Farbenabweichung bemerkten, haben wir eine Abänderung derselben unterlassen, um das Ganze wenigstens in einer Nüance zu liefern. Hiernach glauben wir, den Auftrag bestens ausgeführt zu haben. Ist nach Ihrer unparteiischen Ansicht die Fabrik berechtigt, das Papier zur Verfügung zu stellen, oder liegt die Abweichung noch innerhalb der zulässigen Grenzen, sodass wir den Anspruch erheben können, dass die Fabrik das Papier abnimmt? Antwort: Das Bestellmuster ist etwas dunkler und grün licher gefärbt als das Liefermuster. So grosse Unterschiede sollten bei vorsichtiger Fabrikation nicht vorkommen. Da aber das Papier nicht so sehr von demjenigen des früheren Decken papiers ab weicht, dass die Verwendung zu demselben Zweck unzulässig erschiene, so glauben wir, dass die Fabrik, die ja die Schwierigkeit genau mustergetreuer Ausführung aus eigener Erfahrung kennen muss, aus Billigkeits-Rücksichten das Papier übernehmen sollte. Wäre sie dazu nicht geneigt, und müsste Fragesteller sie auf Uebernahme des Papiers verklagen, so lässt sich die Ansicht des vom Gericht zu berufenden Sachver ständigen nicht voraussagen, daher empfehlen wir gütlichen Vergleich. Weiss Chromo 4506. Frage: Ich bestellte weiss Chromo nach Muster A mit dem Bemerken »lackirfähig und nicht leichter«, erhielt aber weiss Chromo nach Muster B, dasselbe scheint leichter zu sein und dünneren Strich zu haben. Kann ich das Papier zur Verfügung stellen? Ich habe keine Ver wendung für so dünnes Papier. Wie verhalte ich mich? Antwort eines Fach-Mitarbeiters: A ist ordinärer Streichstoff mit China Clay-Strich, nur halb wegs druck-, aber nicht lackirfähig. B ist besserer Streichstoff mit Blancfixe-Strich, gut druck- und lackirfähig, aber soviel dünner als A, dass, wenn es unbedingt und hauptsächlich auf die Dicke ankommt, für A nicht zu verwenden sein dürfte. A. W. Zession einer Hypothek 4507. Frage: Die unterzeichnete Firma nachstehenden Vertrags ist im Grundbuche noch als Eigentümerin einer Hypothek eingetragen und weigert sich, mir meine Hypothek infolge eingetretener Sub- hastation auezuzahlen mit der Begründung, sie hätte die Hypothek notariell verpfändet resp. zedirt. Im Grundbuche ist dies nicht ver merkt. Ist die Firma noch zur Zahlung verpflichtet? Hat eine notarielle Abtretung ihrer Hypothek Giltigkeit, wenn solches im Grundbuche nicht vermerkt ist? Ich nehme an, solange die Firma im Grundbuche eingetragen ist, ist sie auch haftbar für meine Hypothek. Die Firma ist nur noch mit 10 000 M. eingetragen, und ich befürchte, dass diese Hypothek ausfällt. Abschrift H., 31. Dezember 1901 • Herr W. H. besitzt auf dem Grundstück des Herrn N. N. eine Hypothek von 13 000 M. Falls das vorbezeichnete Grundstück zur Subhastation gelangen sollte, verpflichtet sich die unterzeichnete Firma, im Kaufgelder-Belegungstermin den Hypothekenbetrag incl. noch rückständiger Zinsen gegen Zedirung der Hypothek bar auszu zahlen. Vorstehende Abmachung ist nicht übertragbar, erlischt mit dem Tode von Herrn H. und hat im übrigen nur solange Giltigkeit, als die Unterzeichnete Hypothekengläubigerin an dem oben bezeich neten Grundstück ist. gez. N. N. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Auch die nicht grundbuchlich eingetragene Abtretung einer Hypothek ist giftig, nur muss dem Erwerber (Zessionar) der Hypothekenbrief übergeben werden. Eine Verpfändung freilich steht einer Zession nicht gleich. Der ungenaue Ausdruck »verpfändet resp. zedirt« soll wohl bedeuten, die Firma habe die Hypothek einem ihrer Gläubiger in Zessionsform ver pfändet, es sei also eine glatte Zession aufgenommen und in einem besonderen Schreiben oder mündlich vereinbart, dass die Zession im Verhältnis zwischen der Firma N. und ihrem Gläubiger nur als Verpfändung gelte. Die Gerichte haben bisher eine solche Zession jedem Dritten gegenüber als vollgiltig erachtet. Die Firma muss ihren Gläubiger veran lassen, die Zessionsurkunde und den Hypothekenbrief dem Fragesteller vorzulegen. Begleit-Adressen-Karton 4508. Frage: Uns wird von einem unserer Kunden beiliegender Begleit-Adressen-Karton (1300 kg), der stark holzhaltig ist, und für den er 25 M. die 100 kg franko zahlt, wegen schlechter Leimung zur Verfügung gestellt. Das Papier enthält 18 pCt. Zellstoff, 7 pCt. Aus schuss und 75 pCt. Holzschliff der besten Qualität. Unserer Ansicht nach ist es unmöglich, solch stark holzhaltigen Karton noch besser zu leimen, er ist mit 4 pCt. geleimt. Gefärbt ist er mit Metanilgelb, das allerdings die Eigenschaft hat, die Ränder des Tintenstrichs etwas auszuziehen. Die Tintenprobe des Kunden ist markig genug, und trotzdem hält das Papier im Leim, da am Durchschlagen nichts zu merken ist. Was heute die Welt für 25 Pf. verlangt!! Die Faktura wurde bereits am 11. April gegeben, während die Reklamation erst am 9. Juni erfolgte. Antwort: Wir finden die Tintenfestigkeit ungenügend. Mit der bei uns gebräuchlichen Tinte geschriebene nicht zu dicke Striche laufen aus und schlagen durch, während die von den Fragestellern benutzte Tinte anscheinend nicht durchschlägt. Vielleicht rührt dies daher, dass Metanilgelb schon durch Spuren von Säure lebhaft rot gefärbt wird, und dass die in der Tinte enthaltene Säure trotz nicht ganz schlechter Leimung des Papiers durch die Fasern dringt und den Farbstoff auch auf der andern Seite verändert. Da die meisten Tinten säurehaltig sind, und Begleit-Adressen gangbaren Tinten gegenüber schreib fähig sein müssen, so ist unseres Erachtens der von Frage stellern hergestellte Karton für seinen Zweck nicht geeignet und könnte, wenn die Rüge rechtzeitig erhoben wurde, mit Recht zur Verfügung gestellt werden. Man darf eben Metanil gelb nicht zur Färbung solcher Papiere benutzen, vergleiche »Reagentien auf Holzschliff und Metanilgelb« in Nr. 46 von 1903 Seite 1608. Die Rüge wurde aber erst vier Wochen nach Empfang der Ware erhoben, und da die Tintenfestigkeit eine Eigenschaft ist, die sofort bei Erhalt untersucht werden kann, so ist Fragesteller nicht verpflichtet, die verspätete Rüge an zuerkennen. Der unter Geschäftsfreunden üblichen Rücksiehts- nähme entspräche es aber, dass Fragesteller sich trotzdem be mühte, durch Nachlass oder Ersatz-Lieferung dem Besteller entgegenzukommen. Ohne Verbindlichkeit 4509. Frage: Am 7. Mai habe ich von den Vertretern einer österreichischen Fabrik telefonisch Offerte erhalten, welche mir dann schriftlich bestätigt worden ist, allerdings mit der Bemerkung: »ohne Verbindlichkeit«. Den Aussagen der Vertreter nach haben sie aber einige Tage vor Abgabe der Offerte noch zu diesem Preise bei der Fabrik Orders begeben. Ich gab die Offerte auf Grund des von der Fabrik gestellten Preises sofort weiter und erhielt am 9. Mai den Auftrag, dessen Ein gang ich den Agenten der Fabrik sofort telefonisch anzeigte, worauf mich dieselben ersuchten, ihnen die Order zuzuschicken. Der 9. Mai war ein Sonnabend, an welchem hier in Hamburg die Bureaus früher geschlossen werden, und ich überschrieb den Auftrag Montag, den 11. Mai. Die Fabrik will nun ihren Preis nicht halten, sondern verlangt 1 M. 75 Pf. per 100 kg mehr, was einem Aufschlag von 7 pCt. ent spricht. Meine Ansicht geht nun dahin, dass im Papier-Exporthandel Zu sätze wie »freibleibend«, »ohne Verbindlichkeit« usw. besagen, dass die Offerte nur bei postwendender Bestätigung Gültigkeit hat, nicht aber für den Fall schriftlicher Hinauslegung des Preises nach Ueber- see und bin ich deshalb der Meinung, dass die Fabrik zur Annahme der Order zum offerirten Preise verpflichtet ist. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Der Ausdruck »ohne Verbindlichkeit« versteht sich seinem Wortsinne nach dahin, dass der Anbietende sich vorbehält, bei Eingang des Auftrages zu erklären, dass er an sein Angebot nicht gebunden sei. Die vom Fragesteller vertretene Aus legung des Zusatzes streitet gegen den deutlichen, eine Be schränkung ausschliessenden Ausdruck und gegen den ver mutlichen Willen des Anbietenden, sich gegen bevorstehende nachteilige Veränderungen der Marktlage durch möglichstes Freibleiben zu schützen. Die Fabrik ist daher zur Annahme der Order nicht verpflichtet. Die Gerichte haben im Falle des Zusatzes Freibleibend ebenso entschieden. Vergl. Papier- Zeitung von 1898 Nr. 9 Seite 294 und von 1900 Nr. 94 Seite 3526. Verspinnung von Zellstoff 4510. Frage: Der Artikel über »Verspinnung von Zellstoff« in Nr. 50 Seite 1751 veranlasst uns zu der Bitte um gell, umgehende Mitteilung der jetzigen Adresse eines der beiden Herren: Dr. Carl Kellner oder Gustav Türk. Antwort: Herr Dr. Carl Kellner wohnt im Sommer in Hailein bei Salzburg, im Winter in Wien. Herr Gustav Türk ist technischer Direktor der Zellstofffabrik in Walsum am Rhein. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin W9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29