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2030 PAPIER-ZEITUNG Nr. 57 Arsenfreie Säuren In einer Veröffentlichung des Kgl. Preuss. Ministeriums für Handel und Gewerbe wird darauf hingewiesen, die auf Seite 186 der »Jahres berichte der Kgl. Preuss. Regierungs- und Gewerberäte und Berg behörden für 1902« (Berlin 1908, R. v. Deckers Verlag) erwähnte Arsenwasserstoffvergiftung, der im Dezember v. Js. wiederum drei Arbeiter zum Opfer fielen, lasse vermuten, dass der Erlass des Ministers der geistlichen, Unteirichts- und Medizinal-Angelegenheiten und des Ministers für Handel und Gewerbe vom 22. Oktober 1902 (Min. Bl. der Handels- und Gewerbe-Verwaltung von 1902, Seite 390), durch den vor dem Bezüge und der Verwendung arsenhaltiger Schwefel- und Salzsäure gewarnt wird, noch nicht die erwartete allgemeine Verbreitung und Beachtung gefunden hat. Es wird noch mals darauf hingewiesen und dringend empfohlen, stets arsenfreie Schwefel- und Salzsäure zu beziehen und zu verwenden, »zumal die Preise der arsenhaltigen und der arsenfreien Säuren wenig oder garnicht von einander abweichen«. (Zeitschr. f. angewandte Chemie) Farbbänder für Schreibmaschinen Unlauterer Wettbewerb Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Von der Anklage des unlauteren Wettbewerbes und Betruges sprach die Strafkammer in Celle am 5. März den Agenten Julius Guttfeld in Berlin frei. Er hatte dem Rechtsanwalt S. in Celle Farb bänder für Schreibmaschinen zum Kauf angeboten. Herr S. erklärte ihm, dass er nur auf eine bestimmte Sorte der Firma P. reflektire. Der Angeklagte sagte darauf, er führe diese Farbbänder, und ver kaufte ihm das Dutzend für 21 M., während die P.'sehen Bänder 41 M. kosten. Gegen das freisprechende Urteil hatte die Firma P. als Nebenklägerin Revision eingelegt. Der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs, so wurde ausgeführt, sei dadurch gegeben, dass der Angeklagte wider besseres Wissen behauptet habe, er verkaufe die selben Bänder wie die Nebenklägerin statt für 41 M. für 21 M. Der Reichsanwalt erklärte die Revision für begründet. Das Landgericht habe den Begriff des unlauteren Wettbewerbs viel zu eng aufgefasst. Offenbar liege doch in den Angaben des Angeklagten die Behauptung, dass die Nebenklägerin dieselbe Ware wie er zu dem doppelten Preise verkaufe. Andere Farbbänder als die der Firma P. habe der Rechtsanwalt garnicht gebrauchen dürfen, da sie vom Justizminister vorgeschrieben seien. Eine Vermögensschädigung des Rechtsanwalts müsse angenommen werden, denn wenn auch die ihm verkauften Bänder 21 M. wert waren, so hatten eie doch für ihn nicht diesen Wert, da er kein Händler sei. Das Reichsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an die Strafkammer zurück. Auskunftstelle für Eisenbahnfrachten Die Düsseldorfer Handelskammer hat die Einrichtung einer Aus kunftstelle für Eisenbahnfracht-Angelegenheiten beschlossen und wird sich zur Durchführung dieses Planes mit der Vereinigung rheinisch westfälischer Handelskammern in Verbindung setzen. Die Auskunft stelle soll Auskunft erteilen über sämtliche in- und ausländischen Frachtsätze, die auf den Frachtbriefen angegebenen Tarifsätze prüfen und dergl. Das Feld der Tätigkeit auch auf die Frachtverhältnisse der Schiffe auszudehnen, ist bei der Verschiedenheit und der will kürlichen Festsetzung der Schiffstarife nur insoweit zu empfehlen, als es sich um feststehende, allgemein bekannte Tarife der grossen Schiffahrtsgesellschaften handelt. In Berlin und Brüssel bestehen ähnliche Institutionen, welche die Auskünfte kostenlos erteilen. Ob dies bei der geplanten Auskunftstelle für den rheinisch-westfälischen Bezirk auch möglich sein wird, bedarf noch näherer Prüfung. Da die Einrichtung einen Kostenaufwand von mindestens jährlich 10000 M. erfordert, und auf einen Staatszuschuss nach Lage der Sache nicht zu rechnen ist, werden wohl die Kunden zu den Kosten beisteuern müssen.- —t. (General-Anzeiger für Barmen-Elberfeld) Verwendung der Strafgelder zu Gunsten des Arbeitgebers. Die Arbeits ordnung der Velvetfabrik von K. enthielt früher die Bestimmung, dass Arbeiter, die zu spät antraten, Strafen zu zahlen hätten. Die Abzüge wurden der Fabrikkrankenkasse überwiesen. Die Strafen hatten keinen Erfolg, denn es gab täglich zahlreiche Säumige. Dabei kamen Versäumnisse bis zu einer ganzen Stunde vor. Daher wurde ein Nachtrag zur Fabrikordnung erlassen, worin die bisherige Be strafung aufgehoben und an deren Stelle die Bestimmung getroffen wurde, dass die Strafe als Lohrverwirkung zu betrachten sei und dem Fabrikbesitzer als kleiner Ersatz für den durch die Arbeits versäumnis erlittenen Schaden zufiele. Das Schöffengericht in N. hatte diesen Nachtrag für ungesetzlich erklärt und K. wegen Ver gehens gegen die Gewerbeordnung zu einer Geldstrafe von 100 M. verurteilt, da es sich um Ordnungsstrafen handle, über die Buch zu führen sei und der Arbeitgeber nicht ohne weiteres verfügen könne. K. hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und das Recht auf Schadenersatz damit begründet, dass durch die Versäumnisse der Arbeiter die Betriebsmittel und seine Aufwendungen für Heizung, Licht, Aufsicht usw. nicht in vollem Maasse ausgenutzt werden könnten. Es seien auch erst dann Abzüge von 10 Pf. gemacht worden, wenn die Versäumnis eine halbe Stunde betragen habe. Die Strafkammer in Köln teilte diesen Standpunkt. Sie war der Ansicht, dass die Arbeitsordnung die vom Vorderrichter gerügte Bestimmung enthalten dürfe, da sie weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten verstosse, und sprach den Angeklagten frei. K. 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