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1976 PAPIER-ZEITUNG Nr. 66 Papiermacher-Berufsgenossenschaft Sektion XI (Schlesien und Posen) Schluss zu Nr. 55 Ueterwachung der Betriebe. Seit 1898 wurde die grössere Hälfte der zur Sektion gehörigen Betriebe durch den technischen Aufsichts beamten bereits dreimal besichtigt. Die Zahl der getroffenen Anordnungen betrug 349 (gegen 838 im Jahre 1900 und 445 im Jahre 1898), doch war in vielen Betrieben so Unerhebliches zu rügen, dass dieselben ohne Bedenken den in völliger Ordnung befundenen Betrieben zugezählt werden könnten. Auch im Berichtsjahre wurde besonders häufig das Fehlen von Plakaten jeg licher Art bemängelt. Ferner gaben defekte Fussböden und Treppen, fehlende Barrieren, Leitern, Fahrstuhlschutzvorrichtungen, Wellen- und Riemenverkleidungen zu Ausstellungen Veranlassung. Die Be triebeunternehmer wurden mittels Protokolls, erforderlichenfalls unter Beifügung von erläuternden Skizzen, zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer vereinbarten Frist aufgefordert. Fast sämtliche Unter nehmer machten zur bestimmten Zeit unter Rücksendung des Re- visionsprotokolls zu den Akten die Anzeige, dass die angeordneten Schutzvorrichtungen usw. ausgefübrt wurden. Wenn auch hin und wieder ein Unternehmer oder sein Vertreter von der Zweckmässigkeit einer angeordneten Schutzvorrichtung nicht überzeugt werden konnte, so fand im allgemeinen doch ein gutes Einvernehmen mit den Arbeit gebern und auch den Arbeitnehmern statt. Auf die vorgeschriebene Anbringung der Unfallverhütungs-Vor schriften in Plakatform kann nicht oft genug hingewiesen werden. Es empfiehlt sich, die Arbeiter auf die Befolgung der Unfallverhütungs- Vorschriften und die Benutzung der Schutzvorrichtungen noch be sonders bei jeder Gelegenheit aufmerksam zu machen, damit die Arbeiter vorkommendenfalls sich nicht mit Unkenntnis der Vor schriften entschuldigen können. Wo ein Unternehmer über die Not wendigkeit von Schutzmaassregeln irgendwie im Zweifel ist, sollte er möglichst frühzeitig bei dem staatlichen Gewerbe-Aufsichtsbeamten und dem Aufeichtsbeamten der Berufsgenossenschaft sachverständigen Rat einholen, um sich beim Vorkommen eines Unfalles vor gericht licher Bestrafung tunlichst zu schützen. Die Nachprüfung der Angaben über die erfolgte Ausführung der bei der Betriebsrevision im Jahre 1900 getroffenen Anordnungen ergab in einigen Fällen Unrichtigkeit der Berichte. In 4 Fällen wurde mutwillige Beseitigung von Schutzvorrichtungen festgestellt. Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern an Maschinen führte in 4 Fällen zu schweren Unfällen, in einem Falle hat die Staats anwaltschaft gegen den Betriebsinhaber und seinen Vertreter das Strafverfahren eingeleitet, und der technische Aufsichtsbeamte musste mehrfache Revisionen des Betriebes zwecks Abgabe von Gutachten etc. vornehmen. Dass nach § 16 der Unfallverhütungs-Vorschriften Arbeiter unter 16 Jahren in keinem Falle zur Bedienung von Papiermaschinen, Pappenmaschinen, Hadernschneidern, Kreis- und Band-Sägen, Ast bohr-, Holzschäl-, Holzspalt- und Holzfräs-Maschinen verwendet werden dürfen, müsste nachgerade allgemein und genügend bekannt sein. Diejenigen Betriebsunternehmer, die den Unfallverhütungs-Vor schriften zuwiderhandeln, können nach dem Gewerbe-Unfallversiche- rungsgesetz nicht nur wie bisher mit Einschätzung in eine höhere Gefahrenklasse und mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge herangezogen, sondern auch in Geldstrafen bis zu 1000 M. genommen werden. Ausserdem kann dem Betriebsunternehmer, der wegen Nichterfüllung der Unfallverhütungs-Vorschriften zu einer Nachrevision Veranlassung gibt, neben den Kosten dieser Revision noch eine Geldstrafe bis zu 100 M. auferlegt werden. Bearbeitung der Unfallsachen liegt dem technischen Aufsichts beamten nicht ob, doch erwähnt er einen tödlich verlaufenen Unfall, den ein Werkmeister durch eigene Unvorsichtigkeit erlitten hat. Bei Besichtigung der Unfallstelle stellte es sich nämlich heraus, dass es sehr notwendig ist, dem Turbinenbetriebe grösste Aufmerksamkeit zu schenken, namentlich beim Befahren des Turbinenschachtes grösste Vorsicht anzuwenden. Hierbei sind, wenn die Turbinen gekuppelt sind, alle an einer Hauptwelle arbeitenden Turbinen abzuschanzen, der Schacht ist nie ohne Licht zu befahren, die Einsteigeleiter ist derart zu stellen, dass sie bequem und ohne Fährlichkeit verlassen und betreten werden kann, auch sind Reinigurgsöfrungen im Leitrad kranz derart bemerklich zu machen oder zu schützen, dass Hinein geraten nicht möglich wird. In einem zweiten Fall wurde durch Verschulden eines Kutschers, der einem nicht bei der Sektion versicherungspflichtigen Betriebe angehörte, ein Gerüst in dem Betriebe eines unserer Berufsgenossen mittels einer am L istwagen senkrecht angebrachten Schrotleiter bei voller Fahrt umgerissen und dadurch ein Unfall herbeigeführt. Der Kutscher wurde vom Königlichen Landgericht unter Auflegung der Kosten des Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Es schweben z. Zt. noch Ermittelungen, ob neben dem Verurteilten sein Brotherr der Berufegenossenschaft für ihre Aufwendungen haftbar ist. Lohnnachweisungen 5 Unternehmer kleinerer Holzschleifereien konnten weder Lohn listen noch Lohnbücher vorlegen. Anlegung und Führung solcher musste erst angeordnet werden. In einem Falle wurden die Bücher durch Brand vernichtet, in einem anderen konnte die Revision wegen Abwesenheit des Unternehmers sowie seines Vertreters nicht vor genommen werden. Von 43 revidirten Lohnbüchern wurden 22 in Ordnung befunden, in 8 Fällen mussten Aenderungen in der Art der Lohnbuchführung veranlasst werden, in 8 Fällen ergaben sich Diffe renzen zum Nachteil der Unternehmer. In einem Falle führte die Lohnbuchrevision zur Entdeckung der von einem Angestellten des Betriebes fortgesetzt durch Fälschung der Lohnbücher verübten, be deutenden Unterschlagungen, wofür der Betrüger zu einer Gefängnis strafe von drei Jahren verurteilt wurde. In den übrigen 9 Fällen wurde eine der Berufsgenossenschaft bisher nicht nachgewiesene Lohnsumme von insgesamt 64 702 M. 48 Pf. festgestellt. Von der an- rechnungsfähigen Summe dieser Löhne in Höhe von 59 684 M. wurde der Beitrag von 1185 M. 26 Pf. nachträglich eingezogen. Die ermittelten Unterlassungen sind in keinem Falle auf absicht liche Hinterziehung, sondern nur auf missverständliche Auffassung oder Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen zurückzuführen. So wurden, abgesehen von den auf blossen Rechenfehlern beruhenden Differenzen, dje Löhne für Reparaturarbeiten, die in eigener Regie ausgeführt worden sind, fälschlich nicht mit angerechnet. Ferner be steht noch die irrige Meinung, dass die Gehälter und Löhne der Werk führer, Maschinenmeister und sonstiger Betriebsbeamter, die bei einer Privatversicherungsgesellschaft gegen Unfall versichert sind, nicht nachgewiesen werden müssen. Endlich unterbleibt oft die Nach weisung der Gehälter der technischen und derjenigen kaufmännischen Beamten, die neben ihrer kaufmännischen Tätigkeit auch in dem eigentlich gewerbstechnischen Betriebe beschäftigt werden und hierbei den Gefahren des technischen Betriebes fortgesetzt unterliegen. Die Berufsgenossenechaft hat an richtiger Lohnbuchführung und Nachweisung grosses Interesse, denn sie muss bestrebt sein, zu ver hüten, dass die den Bestimmungen pünktlich nachkommenden Mit glieder zu Gunsten derjenigen, die beim Nachweis der Löhne nicht so gewissenhaft verfahren, ungebührlich belastet werden. Aber das grösste Interesse an richtiger Lohnbuchführung und -Nachweisung haben, wie Erfahrung lehrt, die Unternehmer selbst, ihnen wird daher dringend empfohlen, die Lohnbücher nicht als nebensächlich zu be handeln, sondern sie sauber und ordnungsmässig zu führen und rech nerisch zu kontrolliren. Es empfiehlt sich, alle Eintragungen in die Lohnlisten (Lohnbücher) stets mit schwarzer Tinte vorzunehmen und immer nur für ein Jahr reichend anzulegen, damit die Bücher der vergangenen Jahre ohne Störung für den Betrieb auf Erfordern für längere Zeit vorgelegt werden können. Zur Erleichterung der Re vision und zur Aufklärung der festgestellten Differenzen ist die für die Jahreslohnnachweisung an die Berufsgenossenschaft gefertigte Gesamtaufstellung der Löhne dem Lohnbuche am Schlüsse beizufügen oder, wie es einzelne Betriebe zu tun pflagen, die Gesamtaufstellung in einem besonderen Buche vorzunehmen. Letzteres Verfahren hat sich recht gut bewährt. Ein gelegentlich der Lohnbuchrevision durch den Geschäftsführer ermittelter Holzschleiferei-Betrieb, der im Nebenbetriebe eine Müllerei unterhält und mit dieser bei der Müllerei-Berufsgenossenschaft ver sichert war, ist bei der Papiermacher-Berufsgenossenschaft als Mit glied aufgenommen worden. Die Kontrolle der Rentenempfänger konnte sowohl durch den tech nischen Aufsichtsbeamten, wie auch durch den Geschäftsführer nur in wenigen Fällen vorgenommen werden, weil die Rentenempfänger vielfach in den Betrieben nicht mehr beschäftigt waren, in entlegenen Orten wohnten oder z. Zt. der Revision aus anderen Gründen nicht erlangt werden konnten. Handelskammer-Bericht 1902 Pforzheim. (Ergänzung zu Nr. 41) Etuisfabrikation. Das Geschäft war fast das ganze Jahr hindurch ruhig und zog erst gegen Weih nachten etwas an. Dio Preis Verhältnisse haben angesichts dieser Sachlage keine Besserung erfahren, was umso bedauerlicher ist, als die Löhne und die Preise der Rohstoffe nach wie vor sehr hoch sind. Die Ausfuhr nach Rumänien war gut, auch die Vereinigten Staaten von Amerika liessen bedeutende Aufträge, wenn auch zu gedrückten Preisen, hierher gelangen. Der Absatz nach Mexiko befriedigte gleichfalls, während Südamerika, namentlich das früher als Abnehmer so bedeutende Argentinien wegen der dort jetzt be stehenden hohen Zölle fast vollständig ausblieb. Wilh. Bruch &Schiee^BerlinW* Französische Strasse 28 Wasserversorgung * Kanalisation Wasserreinigung [141287 Enteisenungsanlage — Wasserweichmachungsapparate Abwasser-Kläranlage in Rollen — Neue Muster [134709 KC)enkanten KBO SS,?S5^ R a / co -