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Geschmacksmusterschutz Nachbildung einer Ansichtskarte Reichegericht, I. Strafsenat, 16. April 1903 Die Nachbildung eines Geschmacksmusters ist nicht schon erlaubt, tcenn ihr Unterschied vom Original ohne Amvendung einer besonderen Aufmerk samkeit icahrgenommen werden kann, sondern nur dann, wenn die entlehnten Motive zu einem neuen ästhetischen Gedanken umgebi’.det sind. Gründe: Wenn auch die einzelnen Elemente eines gewerblichen Geschmacksmusters nicht neu und eigentümlich und die einzelnen Bestandteile eines Figurenbildes — jeder Teil für sich betrachtet — bekannten Vorbildern entlehnt sind, so kann doch durch die Art ihrer Zusammenstellung und Ausschmückung ein Erzeugnis geschaffen sein, dem ein kunstindustrieller Wert und eine ihm innewohnende Origi nalität nicht abgesprochen werden kann (Entscheidungen Band 12, Seite 176). Die Strafkammer hat dies auch nicht verkannt und die Schutzfähigkeit der zu Gunsten der Nebenklägerin geschützten »Post karten in Buntdruck mit Prägung und reichem Goldschmuck« (Wappen und Fahnen des Reichs und einzelner Bundesstaaten darstellend mit der entsprechenden Aufschrift z. B.: Ein deutscher Gruss, Gruss aus Baiern, Gruss aus Hessen) nicht in Zweifel gezogen. Sie stellt fest, dass die Angeklagten »eine Serie ähnlicher Wappenkarten mit gleich lautenden Aufschriften« unter Verwendung der Zusammenstellung von Fahnen und Wappen für sich haben herstellen lassen, und gelangt zur Freisprechung von der Anklage verbotener Nachbildung. . Die Erwägungen, aus denen sie eine Nachbildung nicht für vor liegend hält, verkennen die Bedeutung des Wesens der letsteren. In den Urteilegründen ist nämlich ausgeführt: Wenn in § 6 Ziffer 2 a. E. des Gesetzes vom 11. Januar 1876 gesagt ist, als verbotene Nach bildung sei auch anzusehen, wenn eich die Nachbildung vom Original nur durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur bei An wendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, so heisst dies direkt ausgedrückt: Eine Nachbildung oder Nach ahmung ist nur dann erlaubt, wenn ihr Unterschied vom Original derart ist, dass er ohne Anwendung einer besonderen Aufmerk samkeit wahrgenommen werden kann . . . Der Unterschied des äs thetischen Gesamteindrucke der beiden Karten sei im vorliegenden Falle erheblich genug, um einer Verwechslung seitens derjanigen Käufer vorzubeugen, denen es gerade auf den Erwerb der B.'sehen Karten ankomme. Sodann werden einzelne Abweichungen der St.’schen Karten von den geschützten der Nebenklägerin aufgeführt und ge sagt, diese Eigentümlichkeiten seien erheblich genug, um die im übrigen — bezüglich Umrahmung, Untergrund, Verzierung mit Lor beerranken — bestehenden Unterschiede (soll offenbar heissen: be stehende Uebereinstimmung) als nebensächlich und damit unerheblich erscheinen zu lassen. Die hiernach ausgesprochene Meinung der Strafkammer, eine Nachbildung geschützter Geschmacksmuster sei erlaubt, wenn ihr Unterschied vom Original ohne Anwendung einer besonderen Auf merksamkeit wahrgenommen werden könne, hat im Gesetze keinen Boden und lässt sich nicht aus dem § 5 Ziffer 2 ableiten. Der zitirte § 5 verbietet »jede« Nachbildung, weiche in der Absicht, sie zu ver breiten, ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt wird. Der zweite Absatz desselben § enthält nicht eine Einschränkung des Begriffs der Nachbildung, sondern hebt nur noch einzelne Fälle verbotener Nachbildung besonders hervor, bei denen ohne legislative Fest setzung Zweifel entstehen könnten, und deren Hervorhebung in den Fachkreisen gewünscht wurde (Motive Seite 24). S Urteil des er kennenden Senats vom 26. November 1900 gegen C. Rep. 3718/00. — Der Schluss aus der Hervorhebung des unter Ziffer 2 erwähnten Falles, wie ihn die Strafkammer gezogen, ist deshalb nicht zulässig. Nur die freie Benutzung einzelner Motive des geschützten Musters zur Herstellung eines neuen Musters ist gestattet. Entlehnte Motive müssen also zu einem neuen ästhetischen Gedanken um gebildet sein, sollen, sie nicht als Nachbildung Bestrafung zur Folge haben. Unter diesem Gesichtspunkte hat die Strafkammer das Werk der Angeklagten nicht betrachtet. Sie hat anscheinend auch nicht beachtet, dass nicht nur die Embleme von Wappen und Fahnen geschützt sind, sondern das Gesamtbild der Post karte, von denen jene nur einen, wenn schon wesentlichen Be standteil bilden. Eine Feststellung, dass die Karten der Angeklagten einen neuen ästhetischen Gedanken verkörpern, vermochte sie nicht zu treffen. Dass die Abweichungen in den Karten der Angeklagten »erheblich genug seien, um einer Verwechslung seitens derjenigen Käufer vorzubeugen, denen es gerade auf den Erwerb der B.'sehen Karten ankomme«, ersetzt das Erfordernis der Originalität ihres Erzeug nisses, als einer auf ihrer selbständigen geistigen Tätigkeit beruhenden Schöpfung, nicht. Die für die Zulässigkeit von Warenzeichen (§ 20 des Gesetzes vom 12. Mai 1894) gegenüber einem geschützten Zeichen bedeutsame Gefahr einer Verwechslung ist für das Gebiet des Musterschutzgesetzes nicht von maassgebender Bedeutung, und namentlich die Unwahr scheinlichkeit einer Verwechslung zweier Geschmacksmuster bildet kein rechtliches Kriterium für den Begriff der Neuheit. S. Entscheidungen Band 33, Seite 43 (46). Der der erstrichterlichen Entscheidung ersichtlich zu Grunde liegende Gedanke, dass, wo eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe, eine verbotene Nachbildung nicht vorliege, vermag hiernach die Frei sprechung nicht zu rechtfertigen, zeugt von Missdeutung des Begriffs der Nachbildung und muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. (Blatt für Patent- und Zeichenwesen) D 6942/02. VIII 1280,03. Unlauterer Wettbewerb. Der Kaufmann G. und der Briefordner fabrikant A. von St. G. waren wegen unlauteren Wettbewerbs ver klagt. Ersterer war früher bei L. in F. und ist jetzt bei A. beschäf tigt. G. hatte seinem früheren Chef Warenmuster entwendet und wertvolle Geschäfts-Verbindungen und Fabrikationsgeheimnisse dieser Firma seinem jetzigen Prinzipal überliefert. Betreffs der Waren muster war der Fabrikant A. der Hehlerei angeklagt, dafür wurde er zu 600 M. Strafe und G. zu 800 M. und einer Woche Gefängnis ver urteilt. -s- Radebeuler Maschinenfabrik August Koebig, Radebeul-Dresden liefert komplette Maschinen - Anlagen zur Herstellung von Bunt-, Chromo-, Baryt- u. Kunstdruokpapler, Tapeten, Kartons, Spielkarten, Paus-, Llchtpaus-, Durchsohreib-, fotografischen und Wachs-Papieren, Wachs- und Ledertuoh, sowie Hilfsmaschinen für lithografische Anstalten und Papierfabriken. A. 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