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906 PAPIER-ZEITUNG Nr. 26 gedrückt, sodass es dem Arbeiter nur gelang die rechte Hand herauszubekommen, während die linke zwischen Schlitten und Farbplatte vollkommen zerquetscht wurde. 2. In einer Luxuspapierfabrik verunglückte ein Maschinen meister an seiner im Gange befindlichen Schnellpresse dadurch, dass der Ring, welchen er am linken Goldfinger trug, von einem am Rande des Feuchttisches befindlichen Haken erfasst wurde. Bei der Vorwärtsbewegung des Feuchttisches klemmte sich der Ring so unglücklich fest, dass der Finger vollkommen abgerissen worde. R. Fortsetzung folgt Ein Mangel der österreichischen Zivilprozess-Ordnung Ein hoher Beamter des k. k. Justizministeriums in Wien ersucht uns um Aufnahme folgender Erwiderung: Unter der Spitzmarke: »Ein Mangel der österreichischen Zivil prozess-Ordnung« berichtet Nr. 21 der Papier-Zeitung über einen Fall, in dem ein Papierwarenfabrikant einen Händler in Wien bei dem Bezirksgerichte belangte, in dessen Sprengel sich seine Handels- Niederlassung, sein Papiergeschäft, befand. Der Schuldner hatte inzwischen seinen Wohnsitz in einen anderen Stadtbezirk, der zum Sprengel eines anderen Wiener Bezirksgerichtes gehörte, verlegt, und wendete, darauf gestützt, die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichtes ein. Dieser Einwendung wurde in beiden unteren Instanzen stattgegeben. Anknüpfend an diese Mitteilung wird die Behauptung aufgestellt, dass die österreichische Zivilprozess-Ordnung im Gegen sätze zu dem deutschen Prozessgesetze solche Winkelzüge des Schuldners ermögliche und den Kläger nötige, nach einem Zeitverlust von zwei bis drei Monaten, mit der Klage seinem Schuldner in seinen jeweiligen Wohnsitz zu folgen. Oft werde inzwischen der Schuldner zahlungsunfähig. Diese Folgen können bei richtiger Anwendung des Gesetzes und bei sachgemässer Vertretung der Interessen des Klägers nicht ein treten. Die zitirten Entscheidungen der beiden unteren Instanzen entsprechen nicht dem Gesetze. Denn nach der in der Theorie (siehe Horten, die Jurisdiktionsnorm, S. 283, Neumann, Kommentar, S. 1218) als richtig anerkannten Auslegung kann der Inhaber einer Handels oder gewerblichen Unternehmung jedenfalls bei dem Gerichte des Ortes geklagt werden, an dem sich die Niederlassung befindet. Auch der Oberste Gerichtshof hat diese Auslegung mit der Entscheidung vom 28. Oktober 1902, Z. 14 579, Juristische Blätter Nr. 11, 1903, ge billigt und ausgesprochen, dass der Kläger im gegebenen Falle die Wahl hat (§ 102 J. N.), den Schuldner bei dem Gerichte der Handels niederlassung oder seines Wohnsitzes zu klagen. Die erwähnten Ent scheidungen der Untergerichte waren somit unrichtig. Uebrigens gibt es in Oesterreich nur zwei Städte, nämlich Wien und Prag, in denen das Stadtgebiet in mehrere Gerichtsbezirke geteilt ist, und nach der Promptheit des Verfahrens ist es ausgeschlossen, dass selbst im Falle eines Zuständigkeitsstreites zwei oder drei Monate vergehen, ehe man die Klage vor dem richtigen Gericht erheben kann. Dazu bedarf es kaum ebensovieler Wochen. Uebrigens findet in den Fällen einer Einwendung wegen örtlicher Unzuständigkeit auch nach der deutschen Zivilprozess-Ordnung keine Verweisung vor das zuständige Gericht statt. Solche tritt nur ein (§ 276 der Zivilprozess-Ordnung), wenn sachliche Unzuständigkeit in Betracht kommt. Um einen solchen Fall handelt es sich aber hier nicht. Englische Papier-Fachausdrücke In Nr. 17 veröffentlicht ein Londoner Papier-Grosshändler eine Anzahl Fachausdrücke, die im Handel in London gebräuchlich sind, und deren Uebersetzung. Mit der Deutung einzelner Ausdrücke bin ich nicht einverstanden, gegen andere muss ich Protest einlegen, da sie nicht zutreffend sind. So z. B. der Ausdruck bulk, der in London eine sehr grosse Rolle spielt. To bulk heisst bei kleinem Gewicht grossen Raum einnehmen. Espartopapiere z. B. bulk well. Ich habe mich schon lange auf einen passenden deutschen Ausdruck besonnen, aber äusser »voluminös« bis jetzt kein passendes Wort gefunden. (Im deutschen Handel be zeichnet man Papiere, die der Engländer bulky nennt, als »spezifisch leicht«. Schriftleiter) In bulk oder from the bulk heisst von der ganzen Masse oder der ganzen Sendung. Ich halte ferner folgende Uebersetzungen für richtig: Allowance Nachlass. cockled, uneben, blasig, wellig. fints sind steingeglättete Buntpapiere; mit Feuerstein (flint) geglättet. Outturn-sheets ist wohl kaum englisch, ich habe es in 20 Jahren in Amerika und England nie gehört. Sample of the lot wird der Eng länder für »Ausfallmuster« sagen. To turn out heisst gewöhnlich »Hinauswerfen«, obwohl das Wort auch für herstellen gebraucht wird. Beklebepapier heisst nicht pastings, sondern facings und middles, d. h. äussere Seiten und Einlagen. Rein heisst clean, nicht pure. Pure heisst unverfälscht und keusch. Sheet heisst Bogen. Wbve heisst glatt, ohne Rippung, im Gegensatz zu Laid gerippt, also gewebt, wo das einfache Siebgewebe sich zeigt. Substance heisst eigentlich die Dicke, das Volumen. C. Purster * * * Recht dankbar war sicherlich jeder fremdsprachliche Korrespon dent des Papierfaches dem Einsender der in Nr. 17 der Papier-Zeitung veröffentlichten englischen Papier-Fachausdrücke. Es würde wohl allgemeines Interesse hervorrufen, und allen Dankes dürfte sich gewiss derjenige Papierfachmann versichert halten, welcher diese Fachausdrücke, vielleicht noch mit einigen Ergänzungen, auch in andere Sprachen übertragen und an dieser Stelle wiedergeben würde. Düren, 3. März 1903 Mehrere Bezieher Der Schutzverein Haitischer Papierhändler hielt dieser Tage im Saale der »Dresdner Bierhallen« in Halle a. S. seine Vierteljahrs-Versammlung ab. Es wurde einstimmig beschlossen, gegen den Verkauf von Zeichen waren in der dortigen Handwerkerschule, der zum grossen Schaden der Papiergeschäfts-Inhaber geschähe, auch in zweiter Instanz vorzu gehen. Hierauf wurde das gedruckt vorliegende amtliche Verzeichnis der Schulbücher für nächste Ostern besprochen und dabei festgestellt, dass das Verzeichnis nicht ganz richtig zusammengestellt sei. Eine Kommission wurde damit betraut sich mit der Angelegenheit zu be schäftigen und das Ergebnis dem Stadtschulrat mit der Bitte um gefl. Richtigstellung zu unterbreiten. Bei Besprechung über das städtische Submissionswesen soll die Behörde gebeten werden, möglichst nur im Ort ansässigen Händlern den Zuschlag zu erteilen und hierbei nicht die allerniedrigsten Angebote zu wählen. K. Probenschau Unter dieser Ueberschrift werden alle von Beziehern der Papier-Zeitung eingesandten Muster von Erzeugnissen des Papier- und Schreibwaren - Fache« die Neues oder Bemerkenswertes bieten, kostenfrei beschrieben Jagd-Menükarten der Jagdbilderfabrik von Fr. Rickes in Dörre bach (Hunsrück). Für Speisekarten bietet diese Firma Jagd freunden vorzügliche Lichtdrucke mit Nachbildungen prächtiger Tierbilder. Die uns gesandten Muster sind 20X12 cm gross und tragen auf der oberenHälfte ein etwa 71 cm grosses Bild aus dem Tier- und Jagdleben, das in fünf verschiedenen Mustern wechselt. Vorstehendes Bild zeigt eins der Muster »Gestellter Keiler« nach dem Gemälde von C.F.Deiker. Vergl. Anzeige in voriger Nummer. Ansichtskarten aus Stuttgarts Umgebung, Verlag von Hugo Moser in Stuttgart. Diese 8 Lichtdruckkarten wurden nach Tuschzeichnungen gefertigt und schildern die schön gelegenen Schlösser Monrepos, Emichsburg, das Schloss in Ludwigsburg, die Stadt Cannstatt, Dachswald und andere besonders male rische Gegenden aus Stuttgarts Umgebung. Neben gutem scharfem Druck, der alle Feinheiten des Originals wiedergibt, ist die geschmackvolle Anordnung auf den Karten anzuer kennen.