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aber diesen Zustand. Nach § 1 dieses Gesetzes sind u. A. ver sicherungspflichtig alle Arbeiter, die im gewerbsmässigen Lagereibetrieb beschäftigt sind. Nach Auffassung des Reichs- Versicherungsamts sind aber alle Papiergrosshandlungen, die S’össere Mengen Papier auf Lager halten und Leute mit dem antiren der Ballen beschäftigen, Lagereibetriebe, und gehören zur Lagerei-Berufsgenossenschaft in Berlin W, Flottwellstr. 3 L Sollte diese Berufsgenossenschaft den Betrieb des Fragestellers nicht aufnehmen, so wird es sich empfehlen, dass Fragesteller sich bei einer privaten Haftpflicht-Versicherungs-Gesellschaft versichert. Der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft dürfen nach wie vor nur Fabriken 'mit mindestens 10 Arbeitern an gehören. Firmen-Eintragung bei gewerblichen Betrieben 4066. Frage: Mein” Geschäft ist seit 14 Jahren in Betrieb und hat von Jahr zu Jahr zugenommen, sodass ich heute einen sehr an ständigen Umsatz und Nutzen habe. Ich führe gewissenhaft alle nötigen Bücher. Bisher habe ich es noch nicht für nötig gehalten, meine Firma eintragen zu lassen; denn mir ist nicht klar, was die Sache für einen Zweck hat. Bin ich unter gewissen Bedingungen verpflichtet, die Eintragung zu veranlassen? Erlange ich dadurch irgend welche Rechte und Pflichten? Wo ist die Eintragung zu be antragen, über welche Punkte ist da Auskunft zu geben, und was für Ausweispapiere sind erforderlich? Kartonnagen-Fabrik Aeusserung unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung beim Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anznmelden (§ 29 HGB). Sobald das Ge richt von einem nicht eingetragenen Betriebe dieser Art Kennt nis erhält, befiehlt es dem Kaufmann unter Androhung einer Ordnungsstrafe, innerhalb einer bestimmten Frist die Firma anzumelden (§§ 132 ff. Gesetz über die freiwillige Gerichtsbar keit). Da das Gesetz die Anmeldung erzwingen kann, so ist die Frage, welchen Zweck sie hat, müssig. Auch wenn sie dem Kaufmann gar keinen Vorteil bietet, muss sie erfolgen. Jedenfalls erhöht sie sein Ansehen und seine Vertrauens würdigkeit. Ferner verleiht eine eingetragene Firma grösseren Schutz gegen deren missbräuchliche Führung als eine nicht eingetragene (§ 37 HGB). Beim Verkaufe des Geschäfts kann es von Wichtigkeit sein, dass die Firma eingetragen ist; eben so wenn Jemand als Teilhaber in das Geschäft eintritt. Be sondere Rechte und Pflichten entstehen durch die Eintragung nicht, bis auf die Kosten, welche in Preussen, je nachdem der Handelsbetrieb in die 1., 2., 3. oder 4. Gewerbesteuerklasse ge hört, 100, 50, 20 oder 10 M. betragen. Die Anmeldung erfolgt für den Fragesteller beim Amtsgericht I in Berlin. Man muss mitbringen: die Handelsbücher, die Veranlagung zur Ein kommen- und Ergänzungssteuer und zur Gewerbesteuer sowie sonstige Ausweispapiere; Geburts- und Heiratsurkunde oder Militärpapiere pflegen zu genügen. Das Gericht prüft nur, ob ein Betrieb grösserer Art stattfindet; denn die Firma einer Person, deren Betrieb nicht über den Umfang des Klein gewerbes hinausgeht, wird nicht eingetragen. SpanischegBezeiohnungen I 4067. Frage: Können Siemir@nicht angeben, was: aceite, cäscara für Farben sind? Es ist wohl spanische Bezeichnung, da für Chile bestellt. Antwort: Die Bezeichnungen bedeuten: aceite = Oel, viel leicht auch Oelfarbe, cäscara = Schale, Rinde, vielleicht auch Büchse oder Behälter. Agenten-Provision 4068. Frage: Ich bin seit längerer ZeitRayon-Vertreter für eine Schriftgiesserei. Mein Bezirk ist unter beiderseitigem Einver ständnis festgesetzt, und ich erhalte die vereinbarte Provision für alle direkten und indirekten Aufträge, welche aus meinem Rayon stammen. Ausserdem erhalte ich einen Spesen - Zuschuss von 200 M. monatlich. Zur bevorstehenden Abrechnung will man mir nun die Provisionen von den indirekten Aufträgen trotz klarster Vereinbarung streitig machen und nicht auszahlen. Wie habe ich mich hier zu verhalten? Ist die Firma berechtigt, mir Provision vorzuenthalten? Muss die Firma mir bei eventueller Kündigung noch den Spesen- Zuschuss bis zum Schluss meiner Tätigkeit auszahlen, oder wie habe ich mich hier zu verhalten ? Antwort: Der Geschäftsherr ist nicht berechtigt, den Vertrag einseitig zu ändern, er muss für alle aus dem Gebiet des Fragestellers erhaltenen Aufträge die vereinbarte Provision bezahlen, solange Fragesteller in seinen Diensten steht, ebenso muss er den Spesen-Zuschuss bezahlen, wenn nicht in dieser Beziehung für die Kündigungszeit besondere Abmachungen getroffen sind. Warenzeichen 4069. Frage: Wir bitten, uns die Adresse zu überschreiben, an welche wir uns wenden müssen, um ein Warenzeichen eintragen zu lassen. Wir wollen das Wort », . . « für eine Spezialität, welche wir herstellen, eintragen. Wir wünschen auch eine Abschrift des Gesetzes über Warenzeichen. X. in Milano Antwort: Die Anmeldung eines Warenzeichens erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Waren- Bezeichnungen, das im Verein mit andern Gesetzen des ge werblichen Rechtsschutzes als eine Nummer von Reclams Universal-Bibliothek in jeder Buchhandlung für 20 Pf. zu haben ist. Nach § 23 dieses Gesetzes müssen Ausländer, die ein Warenzeichen in Deutschland anmelden, damit einen in Deutsch land wohnenden Vertreter betrauen. Wir empfehlen keinen Vertreter, um niemand zu begünstigen, Fragesteller findet aber im Anzeigenteil der Papier-Zeitung die Namen von Patent-An wälten, welche solche Anmeldungen übernehmen. In Nrn. 49, 50, 51 und 53 der Papier - Zeitung von 1901 wurden die ge schützten und die Freizeichen für das Schreibwarenfaeh ab gedruckt. Farben-Abweichung 4070. Ich bestellte bei einer Firma 1000 kg rotbraun Kuperpack genau nach Farbe des Vorlagemusters, es wurde aber in Farbe sehr stark abweichend geliefert, weshalb ich das Papier zur Verfügung stellte. Das liefernde Haus will meinen Anstand nicht anerkennen, da Farben - Papiere nicht genau nach Vorlage ausfallen und in der Farbe immer etwas abweichen. Da die Farben- Abweichung jedoch sehr gross ist, fühle ich mich nicht verpflichtet, das Papier anzunehmen und sende Ihnen zur Begutachtung je ein Muster von Anfertigungs- Vorlage und Ausfall zu. Eine geringe Abweichung bei Anfertigung von Farben - Papieren gebe ich stets frei, da jedoch der Unterschied sehr gross ist, bin ich doch in meinem Rechte, wenn ich die An nahme verweigere. Die liefernde Firma verweist mich auf die Be dingungen der Wiener Börse im Papierhandel. Ich ersuche Sie um Ihre Urteilsfällung in diesem Streitfälle. Antwort: Die Farbe des Papiers ist nicht getroffen. Wohl sind Farben-Unterschiede innerhalb gewisser Grenzen zulässig, aber diese Grenzen sind hier unseres Erachtens überschritten. Auch nach den Bedingungen der Wiener Börse müssen die Farben-Abweichungen innerhalb angemessener Grenzen bleiben. Die Ursache des Farben - Unterschieds liegt zum Teil darin, dass zu beiden Papieren verschiedene Rohstofe genommen wurden. Das Vorlage - Muster ist aus weissem Holzschliff mit etwas Zellstoff hergestellt und braun-violett gefärbt, das Ausfall- Muster besteht aber zum grössten Teil aus gedämpftem Holz schliff mit nur wenig Farbzusatz. Infolge dieser Zusammen setzung ist das Ausfall-Muster zäher und kräftiger als die Vorlage und wird dem Gebrauchszweck besser entsprechen als diese. Wenn Fragesteller das Papier trotz des Farben - Unterschieds brauchen kann, so entspräche es der Billigkeit, dass er es zum vereinbarten Preis übernähme. Auf Abruf reserviren 4071. Frage: Am 11. April 1902 bestellte ich bei einer Papier warenfabrik X 11—1500 kg fettdicht Pergamyn auf Abruf zu re serviren. Nachdem ich 400 kg abgenommen, bestellte ich Mitte Juni weitere 200 kg. Auf wiederholtes Anmahnen wurde mir am 27. Juni mitgeteilt, dass man nicht sofort liefern könne, da die Papierfabrik nicht liefere. Ich stellte Schadenersatzansprüche und verlangte so fortige Eilgutsendung, erhielt aber nichts. Nach 5 Monaten nun kommt die Firma X. und verlangt Abnahme des Papiers. Sie kann nicht finden, dass man einen Posten Papier auf Lager halten muss, sie will das Papier anderwärtig verkauft haben, obgleich ich am 27. Juni Postkarte erhielt, worin sie mir mitteilt, dass sie vom Fabri kanten im Stich gelassen wurde, und in einigen Tagen Lieferung ab geht. Wie kann man aber 5 Monate warten? Hätte die Firma X. geliefert, so wären die 1100 kg längst abgenommen. Ich habe aus drücklich auf Abruf reservirt bestellt, mithin durfte die Firma X. das Papier nicht verkaufen, und als die Firma X. nicht lieferte, hat sie den Vertrag gebrochen. Wie urteilen Sie über diesen Fall. Muss ich 5 Monate auf Papier warten ? Kann die Firma zu Recht auf Abnahme klagen 1 Antwort: Die Bedingung »auf Abruf zu reserviren« kann nur so verstanden werden, dass der Verkäufer die Ware auf einmal anfertigt und die Teilsendungen auf Abruf vom Lager liefert. Demnach war der Verkäufer nicht berechtigt, die Ab rufware vom Lager an Andere zu verkaufen. Als auf Abrufen des Fragestellers die Versendung nicht erfolgte, hätte Frage steller dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung stellen sollen und nach erfolglosem Verlauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen können. Er hat dies anscheinend nicht getan, infolge dessen geht der Vertrag weiter, und der Verkäufer ist be rechtigt, Erfüllung des Vertrags, d. h. Abruf der gekauften Ware, zu verlangen. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczl, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. Papier von Sieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg