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810 PAPIER-ZEITUNG Zollbehandlung von Gebetbüchern in Oesterreich Ein kürzlich herausgegebener Erlass des Finanzministeriums hat bedeutend verschärfte Zollbehandlung von Gebetbüchern zur Folge. Davon werden alle vom Ausland bezogenen Gebetbücher be troffen, sodass der Bezug von dort fast unmöglich gemacht wird. Vor der Herausgabe des erwähnten Erlasses wurden Gebetbücher bei der Zollbehandlung häufig als gewöhnliche Bücher erklärt (de- klarirt). Nunmehr aber wird in dieser Hinsicht eine strengere Auf fassung platzgreifen, wie es der nachstehend wörtlich (mit Hin Weg lassung des Namens) angeführte Erlass zur Genüge dartut: »Das k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 11. De zember 1902 (ZI. 36589) über Ihren Rekurs gegen die Zollbehandlung der hieramts am 10. April 1902 unter Einnahme Register B, Post 2148 nach T.-Nr. 810 abgefertigten Gebetbücher und der nach T.-Nr. 311 b abgefertigten Etuis hierzu nach Anhörung des Zollbeirates einver nehmlich mit dem k. k. Handelsministerium erkannt, dass mit Rück sicht auf die Beschaffenheit der vorgelegten amtlich entnommenen Muster die mit einem Perlmutterkreuz verzierten Gebetbücher gemäss Anmerkung 1 zu Tarif C XLIX des Zolltarif es richtig als Waren mit Perlmutter nach T.-Nr. 310 zum Zollsätze von 100 fl. in Verzollung genommen, wogegen die mit Halbseide ausgepolsterten Etuis, falls sie nicht (bei Fehlen einer inneren Umschliessung von Seidenpapieren usw.) mit den Gebetbüchern zusammen nach T -Nr. 310 zu verzollen waren, als Kurzwaren der T.-Nr. 311 a zu 100 fl. vertragsmässig 75 fl. in Verzollung zu nehmen waren. Hierbei wird bemerkt, dass es Ihnen freisteht, unter Nachweisung des inländischen Ursprunges der strittigen Ware um Rückerstattung des entrichteten Eingangszolles, bezw. um Rückziehung der an Sie gleichzeitig erlassenen Nachtragezollvorschreibung anzusuchen, ferner, dass das beigebrachte Muster behufs Herbeiführung einer gleich artigen Zollbehandlung der in Rede stehenden Ware den wichtigeren hierländigen Zolletellen im Zirkulationswege zur Einsicht mitgeteilt werde und Ihnen daher erst später zurückgestellt werden kann. Nachdem die fraglichen Gebetbücher bei ihrer hierämtlichen Be handlung in Seidenpapier in den Etuis verpackt gewesen sind, ent fällt die Behandlung der letzteren als Waren mit Perlmutter der T.-Nr. 810 zu 100 fl., es tritt vielmehr die Behandlung derselben nach T.-Nr. 821 a zu 75 fl. per 100 kg ein, weil dieselben mit einem halb seidenen Stoff ausgepolstert sind, weshalb die Behandlung derselben nach T.-Nr. 811 b zu 50 fl. per 100 kg irrig gewesen ist.« (Papierhändler-Zeitung, Wien) Zollbehandlung von Rollfilms in Deutschland Der Aufsatz über »Rollfilms« in Nr. 21 Seite 738 interessirt mich als eifrigen Amateur-Fotografen. Erfreulicherweise hat die Zoll behörde die Bestandteile dieser Films sehr richtig festgestellt und den erhöhten Zollsatz für Celluloidwaren dafür angerechnet. Wir brauchen für diesen Artikel das Ausland nicht, und wer durchaus französische »pellicules« verarbeiten will, obgleich die Films der Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation (sogenannte Agfa Films) und die von Herzog in Hemelingen bei Bremen vorzüglich sind, der mag auch den hohen Zoll zahlen. Dieser ist nicht einmal übertrieben; denn eine Spule Films, welche 2 M. 55 Pf. kostet, wiegt 60 g, kostet also 18 Pf- Zoll. Die Hauptsache ist aber, dass hierbei die Zollbehörden nicht nur auf französisches sondern auch auf amerikanisches Fabrikat fahnden, solches von der Eastman-Kodak-Gesellschaft. Diese liefert ihre Films zu den gleichen Preisen wie die deutschen Fabrikanten, bezahlt also den Zoll aus ihrer Tasche. Die amerikanischen Films sind natürlich anders verpackt als die französischen; anbei sende ich die Textseite einer Schachtel. 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