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800 PAPIFR-ZEITUNG Nr. 22 Einkommen. (Vergl. »Abschreibungen und Steuern« in Nr. 84 von 1902. Skonto auf vorgelegte Fracht 4222. Frage: Wer hat im nachstehenden Fall Recht? A. er hielt von mir Rechnung wie folgt: 800 kg Papier zu 16 Pf. das Kilo = 45 M. Fracht 5 „ 40 M. (Da ab meiner Station geliefert, wie dies in unserm Fach immer üblich.) Bei der Zahlung wird mir Skonto auf 45 M. gekürzt. Ich bin der Meinung, dass auf den abgesetzten Frachtteil Skonto nicht abgezogen werden darf, sondern in diesem Fall nur von 40 M., wie dies auch die Zahlungen meiner sämtlichen Abnehmer bestätigen. Antwort: Skonto darf nur vom Kaufpreis abgezogen werden, er ist gleichsam ein Preisnachlass dafür, dass der Käufer die dem Verkäufer angenehmere Zahlungsfrist wählt. Da Fragesteller sich anscheinend verpflichtet hat. die für 45 M. gekaufte Ware frei Station des Käufers abzuliefern, so bildet die Bahnfracht einen Teil des Kaufpreises, demnach darf hier von 45 M. Skonto abgezogen werden, und es geht den Käufer nichts an, wie viel Fracht der Verkäufer bezahlt. Irrtümliche Preisstellung 4223. Frage: Anfang Januar legte mein Vertreter einem Kunden in der Schweiz eine Lichtdruckserie (schwarz) vor, von der der Kunde auch 1200 Stück zum Preise von 20 M. das Tausend kaufte. Durch Versehen meines Angestellten erhielt der Besteller statt der schwarzen Ausführung dieselbe Serie handkolorirt. Diese Ausführung kostet 85 M. das Tausend, wurde jedoch auf der Rechnung laut Bestell zettel wie verkauft mit 20 M. berechnet. Dieser Fehler wurde erst am Schluss des Monats bemerkt. Inzwischen bestellte derselbe Kunde wieder 1200 Stück der gleichen Serie und erhielt diesmal richtig die schwarze Lichtdruck-Ausführung. Jetzt reklamirt er jedoch, stellt die Ware zur Verfügung und verlangt Lieferung der Karten wie zuerst erhalten. Kann ich von ihm Nachzahlung von 15 M. verlangen? Beide Ausführungen wurden ihm von meinem Vertreter vorgelegt und angeboten, er hat die schwarze Ausführung bestellt und die irrtümlich gelieferten handkolorirten Karten verwandt. Bin ich ferner verpflichtet, seine Verfügungstellung anzuerkennen und ihm irgendwelche Beträge zu vergüten? Antwort: Wenn nicht eine deutsche Stadt als Erfüllungs- und Zahlungsort vereinbart war, müssen diese Fragen nach dem uns unbekannten schweizerischen Recht beurteilt werden. Auch dieses schützt gewiss Treue und Glauben im Handels verkehr. Der Emptänger kannte den Preisunterschied zwischen den schwarzen und kolorirten Karten und hätte den Frage steller darauf aufmerksam machen sollen, dass irrtümlich statt der bestellten und berechneten schwarzen Karten die teureren farbigen gesandt wurden. Nach deutschem Recht (§119 BGB) könnte Fragesteller seine in der Faktura abgegebene Willens- Erklärung, dass er für die versandten Karten 20 M. das Tausend fordert, anfechten, weil er bei Abgabe dieser Willens- Erklärung über deren Inhalt im Irrtum war, und bei Kenntnis der Sachlage diese Erklärung verständiger Weise nicht ab gegeben hätte. Fragesteller könnte also Nachzahlung des Preisunterschieds verlangen, Bedingung wäre jedoch, dass diese Forderung unverzüglich erhoben wurde, sobald Frage steller den Fehler bemerkte. Bei der Nachbestellung konnte der Käufer glauben, dass wieder farbige Karten kommen werden. Diesmal war Käufer im Irrtum, und er hat das Recht, die Bestellung anzufechten, d. h. rückgängig zu machen. Auf Schadenersatz oder auf Bezug von Karten hat er kein Recht. lieber- und Untergewicht 4224. Frage: Ich habe einem Drucker Papier und Pappen ge liefert; bei dem Papier hat der Drucker aünnere Bogen vorgefunden, welche vereinzelt vorkamen, und diese mit verdruckt. Die Pappen sind angeblich stärker als bestellt, jedoch hat er solche ebenfalls ver arbeitet. Nachdem er beides, Papier und Pappen, verarbeitet hat, will er mir wegen falscher Lieferung Abzüge machen; ich wies beide Re klamationen zurück, da er mir die dünnen Bogen und die Pappen nur unverarbeitet hätte zur Verfügung stellen und ohne mein Ein verständnis nicht auf meine Gefahr bedrucken dürfen. Antwort: Wenn in einer Ladung Papier unter Bogen richtiger Dicke zu dünne verstreut sind, so kann der Verar beiter dies nicht bei Empfang, sondern erst bei Verarbeitung der Ware erkennen, und dabei ist es oft nicht möglich oder nicht wirtschaftlich, diese Bogen unverarbeitet auszusondern. Kommen die Bogen nur vereinzelt vor, oder ist der Stärke- Unterschied nicht wesentlich, so berechtigen sie nicht zur Be mängelung der Ware. Aber selbst wenn sie z. B. über 5 pCt. der Ware ausmachen und um 10 pCt. zu dünn sind, hat Käufer nicht das Recht, die bedruckten Bogen dem Verkäufer zurück zugeben, sondern ist nur berechtigt, von der Kaufsumme soviel zu kürzen, als dem Minderwert der zu dünnen, bedruckten Bogen entspricht. Ein wohlmeinender Geschäftsmann wird je doch derartige Anstände nur erheben, wenn er tatsächlichen Schaden hat, denn einzelne zu dünne Bogen sind fast in jeder Papierlieferung vorhanden, und in den meisten Fällen kann ein dünner Bogen, wenn er bedruckt ist, demselben Zwecke dienen, wie einer von richtiger Dicke. Was von zu dünnem Papier gilt, gilt auch von zu dicken Pappen. Da jedoch in diesem Fall die Pappen gleich dick waren, so konnte Käufer deren übermässige Dicke sofort bei Empfang feststellen, und da er dies zu tun versäumte und die Pappen verarbeitete, hat er sein Rügerecht verloren. Chiffre-Briefe 4225. Frage: 1. Am 1. Februar 1903 bewarb ich mich um die Stellung unter Z zur Beaufsichtigung von Kalandern und Hilfsmaschinen einer Chromopapier - Fabrik, aber bekam weder Be scheid noch mein Bild zurück. Heute bekam ich mein Bild mit dem Bemerken, die Stelle wäre besetzt. Der Bescheid kam erst auf meine Anmahnung unter Poststempel Berlin W 9 zurück. Wie konnte die Redaktion mein Bild sofort zuschicken, wenn es nicht in ihrem Be sitz war? Antwort: 1. Manche Aufgeber von offenen Stellen senden, um nicht bekannt zu werden, die Beilagen der Be werbungsbriefe nicht an die Bewerber zurück, sondern an den Verlag der Papier-Zeitung, welcher diese Beilagen dann dem Bewerber zustellt. Zuweilen kommen diese Beilagen erst auf Anmahnung der Bewerber, welche der Verlag der Papier-Zeitung den Anzeigen-Aufgebern übermittelt hat. Lackirte Etiketten 4226. Frage: Wir übersenden Ihnen anbei eine Anzahl lackirtef Etiketten, bei welchen der Lack — wie Sie sehen — bricht, und die deshalb vom Kunden zurückgewiesen wurden. Wo liegt der Uebel stand? Nach unseren bisherigen Versuchen liegt der Fehler weder im Lack noch im Druck. Antwort eines Fachmannes: Der Fehler liegt einzig am Papier, welches für diesen Zweck viel zu wenig geleimt ist. Tintenstriche laufen zwar nicht gleich aus, aber etwas später schlagen sie sogar durch. Wenn man mit der Zunge oder feuchtem Finger über das Papier fährt, so kann man beobachten, wie schnell die Feuchtigkeit aufgesogen wird. Bei Verwendung von besser geleimtem Rohpapier wird eine halb so dicke Lackschicht den selben Glanz erzeugen und nicht brechen. Papier-Beschaffenheit 4227. Frage: Da ich in einer Rechtsfrage eines maassgebenden Gutachtens darüber bedarf, was der Papiermacher bei Papieren unter Beschaffenheit versteht, gestatte ich mir, Sie um eine gefl. Meinungs äusserung hierüber ergebenst zu bitten.] Antwort: Unter Beschaffenheit verstehen wir die Eigen schaften, welche dem Papier durch sein Geschaffensein, d. h. durch seine Herstellung erteilt wurden, oder — wie der Papier händler sagt — seine Qualität. Es kann sich dabei um Festig keit, Weichheit, Härte, Farbe, Reinheit, Glätte, Durchsicht oder Undurchsichtigkeit, Saugfähigkeit oder Leimfestigkeit usw. handeln. Es hängt von dem Uebereinkommen zwischen Er zeuger und Besteller, sowie von der beabsichtigten Verwen dung ab, welche Eigenschaften in jedem besonderen Fall die Beschaffenheit ausmachen. Besteht kein Uebereinkommen, so versteht man unter Beschaffenheit die Summe der Eigen schaften. Strohpappe 4228. Frage: Enthält beiliegendes Muster von Strohpappe aussergewöhnliche Bestandteile, und wo kann man solche Pappe kaufen ? Antwort: Soweit wir durch Besichtigung und Prüfung von Hand beurteilen können, besteht das Papier lediglich aus gekochtem Stroh. Genaueres Urteil über die Zusammensetzung könnte man durch mikroskopische Prüfung der Fasern erlangen. Die Strohpappen - Fabrikanten Deutschlands sind im Papier- Adressbuch von Deutschland, Verlag der Papier-Zeitung, Preis 15 M., gesondert aufgeführt. Auch bieten Einige ihre Erzeug nisse ständig in der Papier - Zeitung an. Ferner kann Frage steller durch eine kleine Anzeige in der Papier-Zeitung unter »Käufen« Bezugsquellen ermitteln. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von ▲. W. Hayn’» Erben, Berlin SW, Zimmer-Btrasse 29 Hierzu eine Beilage von Thomann's Schnellhefter-Fabrik, G. m. b. II., Berlin N 39