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Nr. 22 PAPIER-ZEITUNG 788 Ich empfehle das Wort Luftivellenspruch. Alfred Wiesebroek, Münster "ry "I • ff. geschlämmt für [18801 I4 4I 1Druck-, Schreib- u. Packpapiere „EMu U UJ A JL LE lieferbar ab 1. Juni 1903 Amberger Kaolin werke, G. m. b. H. Tägliche Production 100 000 Kgr. Eirsohau b. Amberg (Bayern) MIVILLA•NLAEE—-•— ♦ aämt. in unerreicht. Güte u. Haltbarkeit u. für den fernsten Export geeignet • CAIELSCIIMITI «: Cie., MÜLHAUSEN LR 3 FABRIK NIT DAMPF - BETRIEB eevece00000‘ Funkenspruch Vom Rhein Zu Nr. 17 8. 592 und Nr. 19 8. 684 Ich bitte Sie zu Gunsten der Reinheit und Schönheit deutscher Sprache Folgendes aufzunehmen: Ich schlage vor, das in Nr. 17 als fragwürdig bezeichnete Wort »Funkspruch« im amtlichen wie im nichtamtlichen Gebrauch durch das entschieden bessere, richtigere, dabei wohlklingende Wort »Funkenspruch« zu ersetzen. Dies Wort ist gesetzmässig gebildet, das andere aber nicht! In dem Wort »Funke(n)« ist nämlich das e Stammhaft. Das Wort lautet im Althochdeutschen funcho, altnordisch fwni. Wie unzulässig die Wortform »Funkspruch« erscheinen muss, erhellt bei dem Versuch, Zusammensetzungen mit dem ersten Bestand teil (Bestimmwort) »Funk« zu machen, etwa zu sagen »Funkherd«, »funklos«, statt der richtigen Wortbildungen »Funkenherd«, »funkenlos«. Jedenfalls haben die Worte »Trinkspruch«, »Prunkstube«, »Trunk sucht« dem Urheber des hart klingenden »Funkspruch« vorgeschwebt, bei denen aber das Stammwort mit k schliesst, während in »Funken« auch im Nennfall und bei der Beugung stets ein e enthalten ist. D. H. V. 42 292 * * ♦ 186800 Vorzfiget Vollkommen glatte Schnittränder u. daher vollständig widerstandslose Abwicklung der Rollen bei ihrer Weiterverarbeitung Neuheiten: Closetpapier-Schneid-, Perforir- und Aufwickelmaschinen mit verstellb. Schnittbreit, u. Blattlängen, sowohl f. Lochperforirung, als auch f. 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Jetzt hat die württembergische Regierung neue Be stimmungen über das Submissionswesen für die ihr untergeordneten Behörden herausgegeben und im Württembergischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Aus diesen Bestimmungen, die weitere gewerbliche Kreise interessiren dürften, sei Folgendes hervorgehoben: Die wichtigsten der Bestimmungen sind diejenigen, die den Zweck ver folgen, den schlimmsten Schaden des Submissionswesens, das Unter bieten nach Möglichkeit zu verhindern oder wenigstens zu erschweren. Die Behörden, einschliesslich Verkehrsanstalten — Eisenbahn- und Postverwaltung — sind vom 1- April 1908 ab ermächtigt, engere Vergebungen ohne öffentliche Ausschreiben und ganz freihändige Vergebungen in erheblich weiterem Umfange als bisher vorzunehmen. Von der freihändigen Vergebung von Gegenständen im Betrage bis zu 1000 M. soll nur dann abgesehen werden, wenn von ihr nach den vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen die Erlangung einer guten, rechtzeitigen und preiswürdigen Arbeit oder Lieferung nicht erwartet werden kann, uns es soll bei ihr unter einer Mehrzahl tüchtiger Unternehmer und Lieferanten in geeigneter Weise abgewechselt werden. Im öffentlichen Submissionsverfahren ist die Entgegennahme von Angeboten mit selbständiger Preisstellung, weil dieses Verfahren zur Kalkulation nötigt, dem sogen. Prozent verfahren vorzuziehen. Vom Zuschlag ausgeschlossen sind Nachgebote und solche Angebote, die sich darauf beschränken, die anderen Angebote zu unterbieten, ohne bestimmte Preisforderungen zu stellen. Eine sehr beachtens werte und lobenswerte Bestimmung ist die, dass das niedrigste Angebot keineswegs ausschliesslich, sondern nur dann berücksichtigt werden soll, wenn alle in Betracht kommenden Umstände seine An nahme begründen. Dagegen ist die aus Handwerkerkreisen heraus erhobene Forderung, dass alle Arbeiten und Lieferungen, die sich handwerksmässig ausführen lassen, unter Ausschluss von Gross industrie und -Handel, nur an Handwerker, die den Meistertitel führen dürfen, vergeben werden sollen, ferner dass das organisirte Handwerk bei den Vergebungen bevorzugt werde, die Forderung des Zuschlags nach dem Mittelpreisverfahren anstatt nach dem freien Ermessen der vergebenden Behörde, abgelehnt worden. Auch die sogen. Streikklausel, durch die bei Ausständen und Aussperrungen die Lieferfrist* um die Dauer des Ausstandes verlängert werden soll, hat keine Aufnahme gefunden. Von grossem Vorteil für die Gewerbetreibenden ist aber die Bestimmung, dass bei der Wahl des Zeitpunktes für die Vergebung und bei der Bestimmung für die Lieferungsfristen soweit als möglich darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Gewerbetreibenden die Arbeiten ganz oder teilweise während der geschäftsstillen Zeit aus führen können. Im übrigen sollen, wenn die eigene Erfahrung der Behörde nicht ausreicht, bei der Aufstellung von Voranschlägen und Preisberechnungen Sachverständige herangezogen werden. Die Sicher stellung durch die Unternehmer ist bedeutend eingeschränkt worden. Hiernach ist die Erwartung nicht unbegründet, dass durch die neuen Bestimmungen eine Besserung der vielfach beklagten Uebel stände im staatlichen Submissionswesen herbeigeführt werde. Aber Jul. Basel • mülheim-Rubr Gescbäftsbücher-Fabrik Buchdruckerei • ithograph, Anstalt • Steindruckerei zum grat- u. staubfreien Schneiden Papier in schmale Streifen von beliebiger Breite bis zu 2 mm herab Georg Goebel in Darmstadt empfiehlt patentirte