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696 PAPIER-ZEITUNG Nr. 20 lieferten 406 Rollen höchstens 344 Kilo wiegen dürfen, und ich halte den Bezieher nicht für verpflichtet, das übersteigende Mehrgewicht zu bezahlen. Demnach war der Käufer berechtigt, die Sendung zur Verfügung zu stellen oder Kürzung der Rechnung um den Betrag des Uebergewichts zu beanspruchen. Die liefernde Fabrik vertritt die Ansicht, dass es Brauch sei, auch bei Rollen, die in besimmten Längen bestellt werden, einen ge wissen Spielraum in Anspruch nehmen zu dürfen. Abgesehen davon, dass ich von diesem Brauch in meiner so langjährigen Tätigkeit im Fache nie etwas gehört habe, scheint diese Behauptung auch aus dem Grunde nicht stichhaltig zu sein, weil, wenn das richtig wäre, das Einhalten vorgeschriebener Formate überhaupt in Frage gestellt wäre, und jeder Auftrag nur mit ungefähr stimmenden Maassen aus geführt werden könnte. Eine Rolle, bei der genau Länge und Breite vorgeschrieben sind, ist aber ebenso ein genau bestimmtes Format, wie irgend eine Bogengrösse, und der Hinweis darauf, dass die Fabrik öfter im Verkehr mit Schweden und England Rollen mit einer Ge wichtsüberschreitung bis zu 80 pCt. ungerügt abgeliefert hat, ist nicht maassgebend. Vermutlich hat es sich in diesen Fällen um Rollen papiere gehandelt, die vom Bezieher weiter verarbeitet oder in kleinen Teilen der Benützung zugeführt wurden. Dagegen hat im Streitfälle der Besteller augenscheinlich beabsichtigt, die zugepassten Rollen direkt für den Wiederverkauf zu einem feststehenden Preise zu ver wenden, und da wäre er bei glatter Uebernabme der Lieferung ge schädigt worden, ob nun die Ursache des Mehrgewichts in zu grosser Dicke (Lieferung von 160 g/qm statt des bestellten 120 g/qm schweren Pergaments) oder in grösserem Längenmaasse (11—12 m statt der verlangten 10 m) gelegen ist. Ich bin der Ansicht, dass die liefernde Pergamentfabrik die Ge wichtsdifferenz, die ich mit 70 Kilo berechne, von ihrer Faktura ab zusetzen habe. Sie kann aber, wenn sie es vorzieht, eine korrekte Ersatzlieferung machen und über die bemängelte Sendung nach Ver gütung sämtlicher aufgelaufenen Spesen für Fracht, Zoll und Lagerung verfügen. Pergamentpapier-Fabrikant C. Gestützt auf dieses Gutachten, aber in Erwägung, dass Grosshändler B. vor Anrufung des Schiedsgerichts bereit war, einen Teil des Uebergewichts auf seine Rechnung zu nehmen, und dass Rücknahme der im Ausland liegenden verzollten Ware mit zu grossen Spesen verknüpft wäre, entscheiden wir, dass Grosshändler B. die Ware übernehmen, die Pergamentpapier fabrik dagegen die Kaufsumme um den Preis von 50 kg des ge lieferten Pergamentpapiers mindern muss. Strohpapier. — Doppelpapier Zu Nr. 18 Seite 624 Bei Verarbeitung von Stroh zu Strohpapier ist zu berücksichtigen, ob das Stroh auf fettem oder magerem Sandboden gewachsen ist, und ob das Jahr nass oder trocken war. Auf magerem Boden gewachsenes Stroh muss bei höherem Dampf druck länger gekocht werden als auf fettem Boden gewachsenes. Das Ankleben an der Gautschpresse und am Zylinder kommt zumeist daher, dass diese Unterscheidung nicht gemacht wird. Infolgedessen wird der Stoff zu schmierig und klebt an. Fragesteller sollte ver suchen etwas leichter zu kochen, das Ankleben am Zylinder wird wahrscheinlich aufhören. Denselben Unterschied muss man machen zwischen Stroh aus trockenen und nassen Jahren. Letzteres muss man ebenfalls leichter kochen. Die zweite Frage könnte man nur nach Untersuchung des Kon kurrenzfabrikates sicher beantworten. Ich verwandte seiner Zeit zur Herstellung von Doppelpapieren Natronwasserglas als Klebstoff und war mit dem Ergebnis sehr zufrieden. G. L. Sonntagsruhe in Holzschleifereien Wir bitten Sie uns geil. Auskunft zu erteilen über die in Preussen Oder den anderen Bundesstaaten gütigen Bestimmungen über die Sonntagsruhe in den Holzschleifereien, welche mit unregelmässiger Wasserkraft arbeiten. Hier in Mecklenburg bestehen darüber keine Ausnahmebestimmungen, vermutlich weil bei Inkrafttreten des Ge setzes seiner Zeit keine Schleifereien vorhanden waren. Papierfabrik Da nach § 105 e der Gewerbe-Ordnung die Gewährung von Ausnahmen von der Sonntagsruhe für Betriebe mit veränder licher Wasserkraft der oberen Verwaltungsbehörde überlassen ist, bestehen hierüber in den verschiedenen Bundesstaaten, ja sogar in verschiedenen Verwaltungsbezirken eines und des selben grösseren Bundesstaats verschiedene Verfügungen. Um den Brauch in den wichtigeren Holzschleiferei- Gegenden festzustellen, wandten wir uns an Fachgenossen in verschiedenen Teilen des Reichs und erhielten bisher folgende dankenswerte Berichte: Rochsburg i. Sachs., 20. Februar 1903 Im Königreich Sachsen ist den Holzschleifereien und Pappen fabriken, welche ausschliesslich, mit unregelmässiger Wasserkraft ihre Werke betreiben, gestattet, an 20 Sonn- und Festtagen im Jahre ihren Betrieb in vollem Maasse aufrecht zu erhalten, jedoch mit Aus-' nähme der drei ersten Feiertage Weihnachten, Ostern und Pfingsten sowie des Busstags, des Totenfestsonntags und des Charfreitags. An diesen Tagen ist die Arbeit unbedingt verboten. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder — sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern — für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmässigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. 8t Diejenigen Holzschleifereien und Pappenfabriken, welche neben Wasserkraft noch Dampfkraft zur Aushilfe haben, dürfen an Sonn- und Festtagen garnicht arbeiten. Die für das Königreich Sachsen geltenden Ausnahmebestimmungen sind, soviel ich weiss, den in Baiern, Württemberg, Baden, Preussen und anderen deutschen Staaten gütigen Bestimmungen so ziemlich gleich. Christian Braun * * * Gross-Särchen, Kr. Sorau, 20. Februar 1903 Für die Sonntagsruhe in Holzstofffabriken, die durch unregel mässige Wasserkraft betrieben werden, kommen die §§ 106 c und 106 e der Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 bezw. die Aus führungsverordnungen vom 4. Februar 1896 zur Anwendung. Hiernach kann zur Verhütung des Einfrierens der Wassermotoren und Rohrleitungen bei Frost Sonntags ohne weiteres gearbeitet werden, da von der Verhinderung des Einfrierens die Wiederauf nahme des vollen werktäglichen Betriebes abhängig ist. § 105 c Absatz 3. Was nun die ausschliesslich durch Wasser betriebenen Werke betrifft, so ist nach der »Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe«, Position IV Absatz 8, eine Wasserkraft als »un regelmässig« anzusehen, wenn der Wasserzufluss während der jähr lichen Betriebszeit infolge elementarer Einwirkungen (Trockenheit, Hochwasser, Frost) oder aus anderen Gründen (Mitbenutzung des Wassers zu anderen Zwecken, z. B. Bewässerungsanlagen) erheblichen Schwankungen unterworfen ist, und dadurch ein ununterbrochener und gleichmässiger Wasserbetrieb unmöglich gemacht wird. Für die Zulassung von Ausnahmen auf Grund dieser Erläuterung des § 105e kommen in Preussen zwei Verfahren in Frage: a) Einmal ist der Regierungs-Präsident befugt, nach Lage der örtlichen Verhältnisse allgemeine Ausnahmen für bestimmte Betriebs arten, Verwaltungsgebiete oder Wasserläufe zuzulassen oder einzelnen Unternehmungen zu gewähren. b) Daneben hat jeder Triebwerksbesitzer die Möglichkeit, für seinen Betrieb in einem nach den §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung sich regelnden Verfahren besondere Ausnahmen zu erwirken (§ 105 0 Absatz 2). Dies hat zu grossen Unregelmässigkeiten geführt. Während z. B. im Regierungs-Bezirk Frankfurt a. O., wo auch unsere Werke liegen, für die mit unregelmässiger Wasserkraft arbeitenden Werke jährlich 12 Sonntage zur Arbeit freigegeben sind, sind im Regierungs-Bezirk Liegnitz den an demselben Flusslauf liegen den Werken meines Wissens 26 Sonntage freigegeben. Ebenso verlangte bei uns die Königl. Gewerbe-Inspektion ent gegen dem klaren Wortlaut des § 106 c Absatz 8, dass wir bei Be- trieb wegen Vermeidung des Einfrierens die Turbinen leer laufen lassen sollten, was einfach unmöglich ist und was wir natürlich nicht tun, sondern es bei Anzeige auf eine gerichtliche Entscheidung an- kommen lassen würden. Weitere Aussprache über diese Punkte und Angabe der in den einzelnen Regierungs-Bezirken geübten Praxis wäre sehr erwünscht. R. Nabbat Wir schliessen uns der Bitte um Aussprache an. Schriftteüung Schreibmaschinen in Amerika Dem unter dem Namen Union Typewnter Co. bekannten amerikanischen Schreibmaschinen-Trust erwächst neuerdings starke Konkurrenz seitens der mit 5 000 000 Dollar kapitalisirten Firma L. C. Smith & Bros. Co., der Underwood und der Jack son Typewriter Co. Die erstgenannte Gesellschaft ist in letzter Woche von den Gebrüdern M. C., H. W. und W. L. Smith, den Gründern der Smith Premier Co. und bisherigen Beamten dieser Gesellschaft, organisirt worden, es wird die Errichtung einer neuen grossen Schreibmaschinen-Fabrik in Syracuse, N. Y. der sogen. »Typewriter City«, geplant. Bei den beiden andern Gesellschaften handelt es sich nicht um Neugründungen, son dern um Kapitals-Erhöhungen und Betriebs-Erweiterungen. So beabsichtigt die Underwood Co. die schon gegenwärtig 18 000 Maschinen im Jahr liefert, ihre Lieferungsfähigkeit zu verdreifachen, und die Jackson Co., die ihre zu verdoppeln. Die mit 20 000 000 Dollar Aktienkapital im Jahre 1893 gegründete Union Typewriter Co., der sogen. Schreibmaschinen-Trust, schliesst folgende Firmen ein: American Writing Machine Company, Densmore Typewriter Company, Smith Premier Typewriter Company, Wyckoff, Seamans & Benedict und die Yost Writing Machine Company. Präsident der Gesellschaft 18 Clarence W. Seamans. (New Yorker Handelszeitung)