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Nr. 20 PAPIER-ZEITUNG 695 Zeugbütte Bei den Zeugbütten besteht bekanntlich die Schwierigkeit, dass die Stoffteilchen das Bestreben haben, sich auf dem Boden abzusetzen, weshalb regelmässig ein Rührwerk in denselben angebracht zu sein pflegt. Vorliegende Einrichtung einer Zeugbütte, für welche Fred Warren Sic Kenney in Lisbon Falls, Staat Maine, das amerikanische Patent Nr. 714 391 erhielt, soll dauernd gleichmässige Verteilung der Faserteilchen in der flüssigen Stoffmasse sichern. Die Bütte 1 von beliebiger Grösse ist in Grundriss (Bild 1) rechteckig und durch eine Scheide wand 4 in zwei Räume getrennt, die, wie abgebildet, gleich Bild 1 Bild 2 gross oder auch verschieden gross sein können. Wie Bild 2 (senkrechter Schnitt) zeigt, ist der Bodenin beiden Abteilungen kreis förmig gerundet, und die auf den beiden längslaufen den Wellen 5 und 6 angebrachten Rüh rer 7 streifen dicht an den gebogenen Böden entlang. Die Rührer sind ab wechselnd senk recht zu einander auf den Wellen befestigt und derart abgeschrägt, dass sie in der einen Abteilung den Stoff in der entgegengesetzten Längs- Richtung schieben wie in der anderen, sodass ein beständiger Kreislauf gewährleistet wird. Der Rührer 8 an dem rechten Ende der Abteilung 2 schiebt den Stoff nicht in der Längs richtung, sondern senkrecht zu dieser nach der anderen Ab teilung 3 hin, in welcher der Stoff von den dort befindlichen Rührern wieder in der Längsrichtung der Bütte nach dem anderen Ende geschoben wird, wo der Rührer 8 l ihn wieder in die Abteilung 2 befördert usw. Die Scheidewand 4 reicht, wie Bild 2 zeigt, bis an den Deckel 13 der Bütte, der mit zwei Oeffnungen 14 zum Einfüllen und Entleeren des Stoffes ver sehen ist. Zahnräder 9 auf den Wellen 5 und 6, die mit einem mittels Riemscheibe 12 angetriebenen mittleren Zahnrad 10 in Eingriff stehen, vermitteln die Umdrehung der Wellen 5 und 6 mit ihren Rührern. Pergamentpapier-Lieferung 121. Schiedspruch Ich bin mit der Pergamöntpapier-Fabrik A. wegen einer Lieferung von echt Pergamentpapier in Zwistigkeiten geraten, und wir sind überein gekommen, uns behfs Schlichtung der Frage Ihrem Urteil zu unterwerfen. Der Sachverhalt ist folgender: Im Frühjahr 1897 gab ich genannter Fabrik etwa 400 kg echt Pergament in Auftrag, die in 65 cm breiten und 10 m langen Rollen im Gewicht von 120 g/qm zu liefern waren. Es wurden unterm 20. April 1897 fakturirt: 474 Rollen mit 889 Kilo. Es wurde also das vorgeechriebene Gewicht noch nicht um ganz 1 pCt. überschritten. (Bemerkung der Schriftleitung: Die Rollen sollten wiegen je 0,78 kg, also 474 Rollen 870-kg, die Ueberschreitung betrug demnach rund 5 pCt.) Im Herbst 1902 gab ich den gleichen Auftrag unter Bezugnahme auf die frühere Lieferung, von der die Fabrik Ausfallmuster ein forderte, und es wurden dann unterm 29. November fakturirt: 405 Rollen 65 cm breit, 10 m lang, etwa 120 g/qm schwer, mit 414 Kilo, während analog der vorhergehenden Lieferung 816—820 Kilo zu be rechnen gewesen wären. Unglücklicherweise lief die Sendung sehr schnell, und als anfangs Dezember der Fehler bemerkt wurde, war die Sendung in Rotterdam schon verschifft. Wie Sie aus den beifolgenden Orignalbriefen meines Kunden ersehen, ist er unter keinen Umständen zu bewegen, das Ueber- gewicht zu zahlen. Er befindet sich damit meiner Meinung nach auch im Recht, denn für ihn würde es grosse Schwierigkeiten bereiten, seine Kundschaft für die abgepassten Rollen auf einen höheren Preis zu führen, und tut er das nicht, so arbeitet er umsonst. Die von der Fabrik A. unterm 15. Dezember 1902 gegebene Er klärung für das Uebergewicht erscheint mir nicht stichhaltig, denn wenn 10 m lange Rollen bestellt und auch bestätigt sind, und wenn weiter auf eine vorhergehende gleichartige Lieferung Bezug ge nommen wird, die zu voller Zufriedenheit ausgefallen ist, so dürfen nicht willkürlich 12 m lange Rollen gegeben werden, sonst hört die Rechnung mit den abgepassten Rollen auf, und diese Rollen sind speziell bei echt Pergamentpapier garnicht selten. Ich habe nun unter völliger Darangabe meines Nutzens versucht, die Sache zu ordnen. Einmal habe ich dem Kunden einen Nachlass von 10 pCt. angeboten und anderseits der Fabrik einen Zuschlag von 10 pCt. auf das Gewicht, welches sich rechnungsmässig bei 120 g/qm und richtigem Maass hätte ergeben müssen. Beide Teile haben abgelehnt, und da mehr von mir, der ich unschuldig an der Sache bin, doch nicht gut verlangt werden kann, bleibt nichts andres übrig, als die Sache durch einen Schiedspruch zu erledigen. Grosshändler B. * * * Wir haben mit der Firma B. in X. eine Differenz, welche durch Ihren Urteilsspruch entschieden werden soll. Firma B. hat uns heute die diesbezügl. Korrespondenz zur Kenntnisnahme eingesandt, die wir Ihnen anbei mit der Bemerkung übermitteln, dass Firma B. sowie deren Kunde von dem ersten Moment an behaupteten, dass wir statt 120 grammigem Pergament solches von 150 g geliefert hätten, was wir aber ganz entschieden in Abrede gestellt haben. Wir fügen eine Kopie von diesem Schreiben bei. Wir haben 120 g Pergament geliefert, was ja auch durch die Ausfallmuster bestätigt wurde, und kein Uebergewicht geliefert, sondern nur den Auftrag etwas überschritten. Bei Rollen-Pergament ist es Usus, dass man immer einen gewissen Spielraum hat. Wir haben sowohl nach Schweden als auch nach England Rollen geliefert, welche 20 und sogar 80 pCt. das vorgeschriebene Gewicht überschritten und ohne Anstand übernommen wurden. Ferner haben wir, nachdem die Firma B. und ihr schwedischer Kunde unfreundlich aufgetreten sind, gesagt, dass wir bereit sind, das Papier zurückzunehmen und das zuviel gelieferte Pergament abzuwickeln, mehr kann doch der Kunde nicht von uns verlangen; aber auch diesem unserem Wunsche wurde nicht entsprochen, weil man sagte, es würden dadurch zuviel Spesen und zuviel Arbeit entstehen. Wir stehen aber auf dem Standpunkt, dass dies nicht der Fall war. Unsere Sendung hätte von vornherein gleich beanstandet werden sollen und nicht erst, nachdem sie schon längst abgegangen war. Zum Schlüsse haben wir, um die Sache endlich mal aus der Welt zu schaffen, vorgeschlagen, uns in die Differenz zu teilen, aber auch dieser Vorschlag wurde nicht akzeptirt. Pergamentpapier-Fabrik A. * * * Eine Replik der Grosshandlung B. auf diese Darstellung berichtigt einige für die Entscheidung nicht wesentlichen Punkte derselben. Aus dem uns vorgelegten umfangreichen Briefwechsel geht hervor, dass das Uebergewicht auf folgendem beruht: Das Pergamentpapier wurde in richtiger Schwere von 120 g/qm hergestellt, aber die Rollen nicht wie bestellt 10 m, sondern 11—12 m lang geliefert. Die Fabrik rechtfertigt dies damit, dass jede Rolle 10 m tadelloses Papier enthalten müsse, An fang, und Ende jeder Rolle seien aber ramponirt, deshalb wurden bei vielen Rollen je nach Notwendigkeit am Anfang und am Ende etwa 1 m mehr aufgewickelt. Um zu erfahren, ob solche Ueberschreitung der Länge bei derartigen Röllchen nach Brauch zulässig sei, legten wir den Sachverhalt einem angesehenen ausländischen Pergamentpapier- Fabrikanten vor, dessen Gutachten lautet: Ich erkläre nach sorgfältiger Erwägung des Streitfalls, dass die liefernde Fabrik die Bestellung nicht ordnungsgemäss ausgeführt hat und demgemäss für die entstandene Differenz verantwortlich zu machen ist. Bestellt waren Rollen von 10 m Länge und 65 cm Breite aus 1 120 g/qm schwerem Pergamentpapier gewickelt. Demnach müsste eine derartige Rolle 780 g wiegen. Mit Rücksicht auf den bei Per gamentpapier üblichen Gewichtsspielraum von 5 pCt. nach oben und unten wären Rollen nicht unter 740 und nicht über 820 g schwer zu lässig undmit ihrem wirklichen Gewichtzuberechnen. Sohin hätten diege-