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620 PAPIER-ZEITUNG Nr. 17 Hauptbuch-Lieferung 4178. Frage: Ein Kunde bestellte bei mir vor mehreren Jahren ein Hauptbuch, zu welchem dasjenige Papier verwandt wurde, welches ich mit dem Vermerk »altes Buch« bezeichnet habe. Jetzt bestellte der Kunde das gleiche Buch wieder, und ich verwandte das mit »neues Buch« bezeichnete Papier, das beste, welches ich in hiesiger ange sehener Grosshandlung in passendem Format erhalten konnte. Mein Kunde beanstandet das Papier, findet es geringer als das frühere. Ich halte das neue Papier für ebenso gut, wenn auch das alte sich dicker anfasst. Entscheiden Sie, ob das neue Papier geringer ist als das alte, und wenn es der Fall ist, so entscheiden Sie auch, wieviel Prozent Nachlass dem Kunden zu gewähren ist. Antwort: Das alte Papier fühlt sich dick an, ist wenig durchsichtig und hat sehr grossen Widerstand gegen Zer knittern. Es besteht anscheinend zu grossem Teil, wenn nicht ausschliesslich, aus Lumpenstoffen. Das neue Papier ist scharf satinirt, durchscheinend im Stoff, und zeigt zwar guten aber geringem Widerstand gegen Zerknittern als das alte. Da nun das Papier zu einem Hauptbuch dient, und bei diesem Wider standsfähigkeit gegen Knittern und Falzen, sowie Griffigkeit besonders geschätzt werden, so sind wir der Ansicht, dass das neue Papier für den vorliegenden Zweck geringer ist als das alte. Den Wertunterschied schätzen wir auf 15 pCt. des Preises für das unliniirte und 10 pCt. des Preises für das liniirte Papier. Rohrleitung für das Abwasser_ 4179. Frage:. Mit welcher Geschwindigkeit muss man Abfallwasser einer Strohpappen-Fabrik durch ein 20 cm weites und 1600 m langes Eisenrohr laufen lassen, ohne dass solches einfriert oder absetzt? Antwort: Auf Grund von Formeln, die in jedem In genieur-Taschenbuch angegeben sind, kann man die Geschwin digkeit, die das Abwasser unter obigen Bedingungen haben muss, annähernd berechnen. Die Berechnung ist aber über flüssig, wenn Fragesteller dem Rohr genügend Gefälle gibt, etwa 1 bis 2 cm auf jedes Meter Länge. Werden in der Lei tung scharfe Krümmungen und Einsackungen vermieden, so wird bei solchem Gefälle keine Absetz- oder Frostgefahr be stehen. Zur Vermeidung dieser Gefahr wird es sich ausserdem empfehlen, die Leitung 1 m tief in die Erde zu legen. Ansichtskarten-Lieferung 4180. Frage: Am 26. Juni 1902 wurden mir durch meinen Reisen den 8000 Ansichtskarten in Lithografie, farbig, für meinen Kunden B. bestellt, baldigst zu liefern. Mein Kunde reklamirte betr. der Karten zweimal bei meinem Reisenden, welcher mir auch Mitteilung davon machte, und ich teilte B. am 16. August mit, dass die Karten in der Gravur fertig gestellt seien und mit dem Druck in den nächsten Tagen begonnen werden sollte. Jedoch verzögerte sich der Druck durch unrichtige Kartonlieferung seitens meines Papierlieferanten so, dass die Karten erst am 8. Dezember zur Ablieferung kamen, und mein Kunde die Annahme verweigerte. Da er einen bestimmten Lieferungstermin nicht angegeben hat, und die Karten jetzt, d. h. zum Sommer, zu verwenden sind, frage ich, ob er zur Annahme-Ver weigerung berechtigt ist? Antwort: Nein. Besteller musste eine Nachfrist zur Lieferung gewähren und durfte erst vom Vertrag zurück treten, wenn auch innerhalb der Nachfrist keine Lieferung er folgt wäre. Warenzeichen 4181. Frage: Ich beabsichtige als Geschäfts - Emblem und Handelsmarke eine Marke zu führen. Ist es mir als Grosshändler erlaubt, eine Handelsmarke zu führen? Muss solche eingetragen werden? Kann solche, wenn nicht eingetragen, nachgeahmt werden? Wie hoch stellen sich die Kosten für eine solche Eintragung? Antwort: Grosshändler dürfen Handelsmarken führen; diese müssen nicht eingetragen werden, geniessen aber dann keinen Schutz, und wenn ein Anderer dieselbe Marke eintragen lässt, so darf er dem Fragesteller den Gebrauch des Zeichens verbieten. Nach § 2 des Warenzeichen - Gesetzes vom 12. Mai 1894 ist für jedes Zeichen bei der Anmeldung eine Gebühr von 30 M. zu entrichten. Alles Nähere ist aus dem Gesetz, das in jeder Buchhandlung erhältlich ist, zu ersehen. [Staatshoheitszeichen im Privatverkehr 4182. ' Frage: Bitte mir mitzuteilen, ob ich beigedruckten Stempel im Geschäftsverkehr verwenden darf; z. B. zum Abstempeln von Ku verts am Verschluss, als Beidruck auf Quittungen usw.? Der Stempel würde allerdings nur im Verkehr mit Militärbehörden und Truppen teilen bei mir Verwendung finden. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Der Stempel ist eine Darstellung des preussischen Adlers in heraldischer Gestalt, also ein Hoheitszeichen des Staats, welches nur mit Genehmigung der Behörde angefertigt und in Verkehr gebracht werden darf. Der Plan des Fragestellers ist deshalb nicht ausführbar. Die beabsichtigte Benutzung des Zeichens wäre nach § 360 Nrn. 4, 5, 6 StGB, strafbar, weil das Zeichen den auf preussischem amthohem Stempelpapier be findlichen Adlern ähnlich ist. Wäre hier § 360 Nrn. 4—6 nicht anwendbar, so könnte die Behörde nach § 360 Nr. 11 wegen groben Unfugs einschreiten. Auch der Reichsadler ist gegen Privatgebrauch geschützt. Ei Verschiedenheit in Ausfallprobe [und Liefetung? 4183. Frage: Bei einer Papierfabrik bestellte ich etwa 1000 kg Chamois Packpapier. Nach erfolgter Anfertigung erhalte ich von der Fabrik Ausfallmuster wie mitfolgende Probe A, und musste doch annehmen, dass auch die ganze Sendung so sein würde. Meinem Kunden gab ich sofort gleichfalls Ausfallbogen. Nachdem mein Ge schäftsfreund die Sendung angenommen und dieselbe prüft, findet er, dass die Lieferung eine erhebliche Abweichung zeigt. Beiliegende Probe B ist der ganzen Sendung entnommen. Ich bemerke hierzu, dass das Ausfallmuster meinem Kunden sehr entsprochen hat, dass er aber die Lieferung wegen der wesentlichen Abweichung nicht übernehmen will. Ich bitte nun um Ihr wertes Urteil, ob zwischen Lieferungs- und Ausfallmuster zunächst überhaupt ein Unterschied be steht, welches mein Lieferant nicht zugeben will, und zweitens, ob ich nicht verlangen kann, dass die Lieferung auch genau wie die Ausfallprobe ist. Antwort: Wir finden keinen nennenswerten Unterschied zwischen den beiden Proben, jedenfalls keinen grösseren als verschiedene Bogen aus ein und derselben Anfertigung häufig zeigen. Es liegt nicht der geringste Grund zur Be anstandung vor. Beutel auf Abruf 4184. Frage: Ein Bäcker in E. bestellte bei mir am 11.Oktober 1901 im Beisein meines Vertreters 6 Ztr. Pergament-Beutel mit Firma auf Abruf nach Bedarf. Da der Kunde nun bis jetzt nicht abgerufen hat, forderte ich ihn am 18. Juli 1902 auf, von dem Düten-Abschluss einiges abzurufen. Sollte ich bis zum 23. d. Mts. ohne Nachricht bleiben, so würde ich ihm je ein Pack 2, 4 und 6 Pfund-Beutel zu- senden. Hierauf erwiderte er am 21. Juli, er wisse von einem Duten- Abschluss nichts und habe für dieses Jahr genügend Düten. Auf meine wiederholten Vorhaltungen, dass er die Ware bei mir persönlich bestellt habe, ich dies beeiden und Zeugen dafür stellen könne, bleibt der Mann bei seiner Behauptung. Kann ich ihn auf Abnahme ver klagen, da seit Bestellung über ein Jahr verflossen ist? Was raten Sie mir? Mein Vertreter verlangt für diesen Abschluss Provision. Antwort: Wie aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, das wir unter »Etiketten auf Abruf« in Nr. 4 dieses Jahres abdruckten, hervorgeht, nehmen die Gerichte den Handels brauch, dass Papierwaren auf Abruf spätestens innerhalb Jahresfrist abgenommen werden müssen, nicht als maassgebend an, sondern sie erforschen den Willen der Parteien beim Ab schluss. Auch abgesehen hiervon kann man von einem Bäcker nicht verlangen, dass er etwaige Gebräuche des Papierwaren handels könnt. In diesem Fall wird es darauf ankommen, ob der Bäcker Bedarf für Beutel hat. Er darf von anderer Seite keine Beutel dieser Art bestellen, bevor er seinen Abschluss mit dem Fragesteller erfüllt hat. Wenn Fragesteller das Zu standekommen des Vertrags durch Zeugen nachweisen kann, so wird er den Prozess gewinnen, kommt es aber auf Beweis durch Eid an, so ist es fraglich, ob der Eid ihm oder dem Bäcker zugeschoben wird. Aluminiumprägung auf Lederpapier 4185. Frage: Der einliegende Kalender ist mit einem von uns hergestellten Skytogen-Papier überzogen, das mit Aluminium geprägt ist. Dieser Aluminium-Druck verschwindet nach und nach, und zwar, wie ein Fachmann feststellte, wegen Säuregehaltes im Papier. Von uns aus kommt jedoch gar keine Säure zu diesem Papier, es wäre uns daher sehr wünschenswert, Ihr Urteil hierüber zu erfahren. Antwort: Das mit Aluminium bedruckte Papier ist in der Masse grauschwarz gefärbt und auf einer Seite mit einer glän zenden schwarzen Schicht überzogen, die durch sehr feine Narbungen das Aussehen von Kalbleder erhalten hat. Da der Strich in hohem Grade wasserdicht ist, so kann man nicht an nehmen, dass Bestandteile des Rohpapiers durch den Strich auf die Prägefarbe gewirkt haben können. Vielmehr dürfte der Strich die Entfärbung bewirkt haben. In dem Werk »Bunt papier-Fabrikation«, welches kürzlich in unserm Verlag er schienen ist, sind bewährte Vorschriften für die Herstellung solcher Papiere mitgeteilt. Welche Teile des Striches oder welche andern Umstände bei der Entfärbung des Metalldrucks die Hauptrolle spielen können, darüber wäre Aussprache er wünscht. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben. Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. Papier von Bieler 4 Vogel. Berlin, Leipzig und Hamburg Hierzu eine Beilage von Horn & Schneider, Maschinenfabrik, Dresden-Kötzschenbroda