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Nr.17 PAPIER-LEITUNG 619 Briefkasten Anonyme Eragen bleiben unberücksichtigt Antwartjerfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet {Zellstoffpapier 4171. Frage! 1. Ich kaufte von einer Fabrik etwa 1000 kg rötl. Zellstoffpapier nach beifolgendem Muster A, jedoch einseitig satinirt. Die Fabrik lieferte wie Muster B. Ich finde, dass die Ware bedeutend geringer ist als Muster A, auch die Färbung weicht über üblich. Ist das Papier überhaupt ein Zellstoffpapier? Bin ich zur Annahme-Weigerung berechtigt, und würde eine Klage sich günstig für mich gestalten?! 2. Wieviel weichen die dreijMuster A, B und C an Farbe und Qualität auseinander? Antwort: 1. Wir halten Master A für ein Papier, das in der Hauptsache aus Abfall-Zellstoff neben etwas Holzschliff besteht. Papier B scheint zum grössten Teil aus Jutelumpen und Alt papier hergestellt zu sein. Unzerschlagene Stückchen weissen Altpapiers bis zur Grösse eines 5 Pf.-Stückes sind im Papier B eingebettet. Wir halten aus diesen Gründen B für keine mustergetreue Lieferung und für kein Zellstoffpapier. Auch die Farbenabweichung ist zu gross. Wenn Fragesteller das Papier verwenden kann, so sollte er es, um einen Prozess zu vermeiden, mit 10 pCt. Nachlass übernehmen. 2. Die Beantwortung dieser Frage lehnen wir ab, da wir zwar gerne zur Schlichtung von Streitfragen mitwirken, aber die Beurteilung von Papier, wo es sich nicht um Streitfälle handelt, den Beteiligten überlassen müssen. Rückgabe von Mustern und Fotografie 4172. Frage: Am 21. Dezember v. Je. bewarb ich mich infolge Stellenangebots in der Papier-Zeitung um den ausgeschriebenen Posten bei der Firma X. und schickte äusser meiner Fotografie auch ein Sortiment von mir angefertigter Arbeitsmuster ein. Da ich am 16. Januar 1903 noch ohne Nachricht war und für den Posten glaubte nicht mehr in Betracht zu kommen, bat ich brieflich darum, mir meine Muster und Fotografie baldigst zurückzusenden. Als auch dieser Brief unbeantwortet blieb, bat ich per Postkarte am 24. Januar um sofortige unfrankirte Rücksendung meiner Sachen bis spätestens 27. Januar, erhielt jedoch meine Sachen nicht. Ebenfalls erhielt ich die bei einem Offertschreiben v. Js. bei gelegte Fotografie — Offerte R. 141818 Papier-Zeitung — nicht zurück. Frage: Sind die Firmen verpflichtet, Musterarbeiten und Fotografie zurückzusenden, die einer Offerte beiliegen? Auf welche Weise er lange ich dieselben wieder? Antwort: Wenn in dem ausgeschriebenen Stellenangebot keine Muster und Bildnisse verlangt waren, so waren diese vom Fragesteller aus freien Stücken eingesandt und der Em pfänger ist nicht verpflichtet, für deren Rücksendung Geld und Arbeit aufzuwenden. Die gute Sitte sowie geschäftlicher An stand erfordern jedoch, dass dem Fragesteller die eingesandten Muster und Fotografie zurückgegeben werden, und wir ver muten, dass dies seitens der hochanständigen Firma nur irr tümlich oder durch Schuld eines Angestellten noch nicht ge schehen ist. Wir nehmen an, dass die Rückgabe noch erfolgen wird. Mustergetreue Lieferung? 4173. Frage: Ich beziehe seit einigen Jahren Papier nach Muster A. Bei letzter Bestellung fällt dasselbe wie Muster B aus. Mein Abnehmer, an den das Papier ab Fabrik gesandt wurde, ver weigerte die Annahme, da das Papier schlechter sei als früher. Ich konnte dem nicht widersprechen, denn das letzte Papier (B) besitzt absolut keine Reissfestigkeit; mein Kunde, der feine Tuche damit ver packt, schreibt, dass das Papier bei jedem Paket zerreisse, was früher nicht der Fall gewesen sei, und nimmt trotz aller Versuche mit Nach lass am Preise das Papier nicht an. Ich habe dasselbe nun auch der Fabrik zur Verfügung gestellt, welche aber nicht darauf eingehen will und behauptet, der Unterschied sei nicht so gross, dass er die Nichtabnahme rechtfertige. Es ist doch ein grosser Unterschied in der Stärke der beiden Papiere, ich mute meinem Abnehmer die An nahme nicht zu und täte es auch nicht, wenn ich es vielleicht er zwingen könnte, um den Kunden nicht für immer zu verlieren. Wenn ich anderweitig für das Papier Verwendung hätte, und die Fracht (es lagert in A.) nicht so hoch wäre, hätte ich, um allen Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen, das Pöstchen von 600 kg auf Lager ge nommen, so aber bin ich dazu nicht in der Lage und bitte um Ihr Urteil. Antwort: Zwischen beiden Papieren besteht ein erheb licher Unterschied in Festigkeit. B hat geringeren Widerstand fegen Zerknittern und zeigt schlechteren Einriss. Wenn der apierfabrikant nicht freiwillig sich bereit erklärt, das Papier zurückzunehmen und dafür Ersatz zu liefern, so empfehlen wir, die Festigkeit beider Papiere amtlich prüfen zu lassen. Nach den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papier fabrikanten gilt ein Festigkeits - Unterschied bis zu 10 pOt. noch nicht als Grund zur Annahme-Weigerung. Uebersteigt der Unterschied diesen Prozentsatz, so muss der Fabrikant die Ware zurücknehmen. Die Festigkeits-Prüfang ist in diesem Fall entscheidend, denn der Wert dieser Packpapiere beruht hauptsächlich auf ihrem Widerstand gegen Knittern und Falzen. Verwertung eines fremden Gedankens 4174. Frage: Eine sächsische Firma hat unsere Schreibzeug postkarten - Idee nachgeahmt. Wir senden Ihnen inliegend Muster unseres eigenen und desfremden Fabrikats. Was ist im vorliegenden Falle zu tun? Antwort; Fragesteller stellt Postkarten her, auf denen unter dem Bild eines Stadtteils und dergl. Tintenfass und Feder abgebildet sind. Aehnliche Postkarten gab nach ihm eine sächsische Firma heraus. Es ist nicht angegeben, ob die Post karten der ersten Firma einen besondern Schutz geniessen. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte man der sächsischen Fabrik nichts anhaben, denn sie hat nur einen Gedanken ver arbeitet, der nicht sohutzfähig erscheint. Fragesteller konnte sich die bestimmte Form und Ausführung der Schreibwaren- Abbildung als Geschmacksmuster schützen lassen, aber es steht jedermann frei, den schon viel benützten Gedanken zu ver werten und ähnliche Postkarten herzustellen, wenn er nur die Schreibzeuge anders abbildet wie der Fragesteller. Die uns vorliegenden angeblichen Nachbildungen haben mit den Karten des Fragestellers nichts gemeinsam als den Gedanken. Die Bilder sind verschieden, daher liegt keine strafbare Nach bildung vor. : Radirfähigkeit 4175. Frage: Von einer grösseren Geschäftsbücherfabrik bezog ich einen bedeutenden Posten Bücher in verschiedenen Papiergrössen und Qualitäten. Mein Kunde nahm dieselben in Angriff und stellte eie mir nunmehr zur Verfügung, da die Papiere nicht radirfähig seien, bezw. die Ausführungsstoffe nicht den zuerst vorgelegten Papierproben entsprächen und zwar hauptsächlich, weil die Papierproben vorzüglich radirfähig waren, das Papier in den Büchern selbst jedoch eich durch aus nicht radiren lässt. Ich behändige Ihnen einliegend die Papier proben. Die unliniirten Muster waren die Vorlagen, nach denen die Bestellung erfolgte; die liniirten Proben dagegen sind die Ausfallmuster nach denen geliefert wurde. Finden auch Sie die Papiere minder wertig und die Verfügungstellung recht? Der Hauptmisstand beim Radiren ist, dass sich gleich ganze Teile des Papieres loslösen, nach folgendes Glätten wird unmöglich, und man kann nicht mehr darauf schreiben. Antwort: Die mangelhafte Radirfähigkeit könnte nur dann zur Beanstandung berechtigen, wenn bei Bestellung des Papiers ausdrücklich eine bestimmte Radirfähigkeit bedungen worden wäre. War dies nicht der Fall, so brauchte die Ge schäftsbücherfabrik nur Papier zu liefern, das an Güte und Wert der Vorlage entsprach und sich zu Geschäftsbüchern gut eignete. Diese Bedingungen wurden erfüllt, wenn auch die Oberfläche des in den Geschäftsbüchern befindlichen Papiers nicht so radirfähig ist wie die Vorlage. Dies liegt daran, dass der Stoff zum gelieferten Papier vielleicht kürzer gemahlen wurde. Da man auf dem gelieferten immerhin noch radiren kann und dasselbe trotz seines anderen Fasergefüges fest und zu Geschäftsbüchern geeignet ist, so gibt die geringere Radir fähigkeit kein Recht zur Beanstandung. Eine solche erscheint auch unberechtigt, weil die Rüge nicht umgehend erfolgte, während die Radirfähigkeit eine Eigenschaft ist, die sich so fort prüfen lässt. Pflicht des Handlungsgehilfen zum Schadenersatz 4176. Frage: Eine unserer Verkäuferinnen stiess durch Un geschicklichkeit ein Auslagefenster ein. Können wir sie für den 25 M. betragenden Schaden in Anspruch nehmen?! Antwort: Der Dienstnehmer ist nur dann zum Schaden ersatz verpflichtet, wenn ihm Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ungeschicklichkeit ist aber nicht Fahrlässigkeit, und wir glauben, dass Schadenersatz - Pflicht in diesem Fall nicht vorliegt, be sonders, da heutzutage fast alle Inhaber von Geschäften mit grösseren Schaufenstern diese gegen Bruch versichern. Fettdichtes Papier 4177. Frage; Ist das von Herrn Ernst Clause, Mülheim ‘(Ruhr), erfundene Verfahren bei der Herstellung fettdichter Pergament- Papiere Ihnen bekannt, und hat es sich praktisch bewährt? Antwort: Uns ist das erwähnte Verfahren nicht bekannt. Wenn uns darüber etwas Zuverlässiges mitgeteilt wird, werden wir es gern veröffentlichen.