Volltext Seite (XML)
588 PAPIER-ZEITUNG Nr. 17 Gut Stoff! Zu Nr. 14 Aus Ungarn Wohl selten hat ein Artikel der Papier-Zeitung ein so lebhaftes Echo in mir erweckt, als der Vorschlag meines Freundes Rübezahl, den alten und veralteten Papiermachergruss: »Mit Gunst, von wegen’s Handwerk«, durch die ebenso kurze als vielsagende Begrüssung »Gut Stoff!« zu ersetzen. Die Kürze ist nach Shakespeare des Witzes Seele. Wie ausserordentlich viel sagt aber dieser Gruss in kurzen zwei Worten, wie trefflich charakterisirt er des Papiermachers ganzes Streben, seine Lebensarbeit, seinen Lebenslohn! Denn guter Stoff ist seine Kunst, guter Stoff sein Stolz und seine Freude, und guten Stoff will er uneigennützig liefern trotz der Missgunst der Zeiten, trotz aller Preisrückgänge. »Gut Stoff!« sei daher die Losung, der Gruss der Papiermacher, er hat dieselbe Berechtigung wie das »Glück auf« der Bergleute, das »Gut Heil« der Turner, das »All Heil« der Radfahrer, das »Töff-Töff« der Automobilisten und das »Heil Flug« der Luftschiffer. Aber noch in einem anderen Sinne ist der neue Gruss von Bedeutung, denn »zwei Herzen schlagen in meiner Brust«, ein Papierherz und ein Bierherz. Und dieser ganz besondere Saft, ohne den ein echter und rechter Papiermacher nun einmal nicht leben kann, der Gerstensaft, heisst ja bekanntlich ebenfalls »Stoff«. Wenn daher der Papiermacher nach des Tages Mühen seinem Stamm tisch zueilt, dann schalle ihm der Gruss entgegen, der ihm für gute Arbeit auch guten Lohn verheisst: »Gut Stoff!« Arpad Wann ist ein Angebot wirksam? In der Antwort auf die Briefkasten-Frage 4129 in Nr. 12 ist die Ansicht ausgesprochen, dass ein Angebot, lautend: »Wir legen Ihnen ein Pergament bei, das wir Ihnen um . . M. die 100 kg franko ver zollt überallhin liefern« wirkungslos sei, da über Menge und Lieferzeit keine Angaben gemacht worden sind. Ich halte dieses Angebot für vollständig rechtswirksam. Die wesentlichsten Punkte — Bestimmt heit der Ware und deren Preis — sind genau festgelegt. Was die Lieferzeit anbelangt, so gilt § 271 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der lautet: »Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.« Es bleibt also nur noch übrig die Festsetzung der Menge der zu liefernden Ware. Auch hier lässt uns das Bürgerliche Gesetzbuch nicht ganz im Stich, denn es sagt im § 815: »Soll die' Leistung durch einen der Vertrag schliessenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.« Und ein hervorragender Kommentator fügt die Bemerkung bei: »Gültig ist z. B. ein Vertrag, durch welchen sich der eine Teil verpflichtet, dem anderen Teile Waren zu einem nach dem Gewichte bestimmten. Preise zu liefern, während die zu liefernde Menge der nach freiem Belieben zu treffenden Bestimmung des einen oder andern Teils überlassen wird.« Nach diesen Gesetzesvorschriften wäre also der Fall ausge schlossen, dass der Fragesteller von dem Anbietenden mehr Perga mentpapier verlangen könnte, als dieser besitzt oder liefern kann. Man könnte nun vorstehender Ansicht entgegenhalten, es stehe nirgends ein Wort, dass der Fragesteller aus Nr. 12 die Menge der Leistung bestimmen dürfe. In Worten ausgedrückt ist es nicht, es liegt aber in der ganzen Form des Angebots. Andernfalls müsste die Mehrzahl aller Angebote unwirksam sein, denn äusserst selten werden in solchen die Mengen festgesetzt, und eine grosse Unsicherheit müsste im Geschäftsleben einreissen, wenn derartige Angebote ungiltig wären. Zudem ist es jedem Antragsteller sehr leicht gemacht, sich von der Gebundenheit an ein Angebot zu befreien, er braucht nur diesem einen entsprechenden Vorbehalt wie: freibleibend, ohne Obligo u. dgl. beizufügen. Das Gericht würde sich auch in Anbetracht der Wichtigkeit von Treue und Glauben im Geschäftsverkehr bei Auslegung der gesamten Korrespondenz im vorliegenden Falle auf Winkelzüge des Anbietenden, den sein Angebot anscheinend reut, nicht einlassen. W. K. Verständigung' 7 unter den Fabriken fotografischer Papiere. Be reits vor einiger Zeit berichtete man von Bestrebungen zu ge meinsamer Reglung des Absatzes fotografischer Papiere. Nun mehr wird bekannt, dass die Vereinigten Fabriken fotografischer Papiere in Dresden, die Dresdner Albuminpapierfabrik und die Fabrikfotografischer Papiere, vorm. Dr. A. Kurz, Akt.-Ges. in Wernigerode, einen gegenseitigen Vertrag abgeschlossen haben, und dass, sich die beiden erstgenannten Fabriken an der Fabrik fotografischer Papiere vorm. Carl Christensen Akt.-Ges., Berlin, durch Aktienerwerb beteiligen wollen. Ferner setzten, wie bereits in Nr. 16 Seite 571 mitgeteilt, die beiden Dresdner Fa briken auf die Tagesordnung ihrer Generalversammlungen die Genehmigung des Ankaufs noch einer andern Fabrik und des Verfahrens derselben, sowie die Genehmigung eines mit einer weiteren Fabrik abgeschlossenen Betriebs Vereinigungs-Ver trages. K. Bankerott und Betrug Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Wegen einfachen Bankerotta, vollendeten und versuchten Be truges sowie wegen Eigennutzes wurde am 25. November 1902 vom Landgericht I in Berlin der Buch- und Zigarrenhändler Reinhold Berndt zu einem Jahr drei Monate Gefängnis und zwei Jahren Ehrverlust verurteilt. Mit einem 1889 eröffneten Papiergeschäfte war er 1895 in Konkurs geraten. Nachdem er wegen einfachen Bankerotte zu zehn Tagen Gefängnis verurteilt worden war, gründete er eine Verlagsanstalt und gab insbesondere billige Gesetzes - Ausgaben, billige Klassiker usw. heraus. Als der Verlag nicht mehr recht floriren wollte, legte er sich Zigarren und Zigaretten zu. Seit 1898 war der wegen Beihilfe zum strafbaren Eigenutz verurteilte Mit angeklagte Harlemer bei ihm als Kontorist angestellt. Anfangs hatte Berndt monatlich 10 000 M. Umsatz, später wurde er in einem Jahre 44 Mal ausgepfändet. Er nahm dann den vermögenslosen Harlemer als Teilhaber auf und versprach ihm 20 pCt vom Reingewinn, wo gegen H. die Hälfte des Verlustes tragen sollte. Später verkaufte B. dem H. für 816 M. Waren gegen drei Akzepte. Bei Pfändungen durch Gläubiger intervenirte H. immer. Jahresbilanzen hat Berndt nie gezogen. Harlemer hatte sich mit den Büchern nicht zu be fassen. Die Bücher waren in höchster Unordnung. Als eines Tages der Gerichtsvollzieher bei Berndt eine Leibesvisitation vornehmen wollte, übergab dieser schnell ein gefülltes Portemonnaie dem Harlemer. Darin hat das Gericht strafbaren Eigennutz und Beihilfe dazu erblickt. Seinen Lieferanten schwindelte Berndt Zigarren gegen faule Wechsel ab. Mit eben solchen Papieren betrog er den Halle schen Generalanzeiger und das Bremer Tageblatt, denen er Anzeigen zur Veröffentlichung übergeben hatte. Weitere 20 Zeitungen wiesen die Wechsel zurück; in diesen Fällen ist nur versuchter Betrug an genommen worden. Die Revision Berndt’s, der u. a. behauptete, er habe seine Zahlungen garnicht eingestellt, wurde am 20. Februar vom Reichs gericht als unbegründet verworfen. In Nrn. 94 und 96 von 1902 wurde unter der Spitzmarke »Unlauterer Wettbewerb?« ein von unwahren Behauptungen strotzendes Drucksohreiben der Firma Berndt & Co. gebührend beleuchtet und in Nr. 97 über die »Verurteilung« des Inhabers Reinhold Berndt berichtet. Schriftleüung Postkarten-Fabrikation Nichts hemmt den Fabrikanten an der Herstellung von Post karten mehr als die Tatsache, dass er sehr schwer, ja zum grössten Teil nie in den Besitz der Vorlagen d. h. Fotografien für die bei ihm bestellten Karten gelangen kann. Hat sich z. B. ein Postkartenver leger, wie dies öfters vorkommt, durch einen grösseren Abschluss teils einen Alleinverkauf, teils auch einen billigeren Preis erworben, so glaubt er hiermit jeder weiteren Verpflichtung enthoben zu sein. Er betrachtet es sogar als guten Willen, wenn er für einen Teil der Bestellung Fotografien zur Herstellung sendet und übersieht, dass ein Vertrag für beide Teile bindend ist. Die Ersuchen um gefl. Zu sendung solcher Vorlagen gelangen an taube Ohren, und solche Schreiben fliegen unbeachtet in den Papierkorb. Diese Unsitte kommt daher, dass viele Verleger und Postkartenhändler teils keine kaufmännische Erfahrung besitzen, teils ihr Geschäft nachlässig führen. Der Fabrikant kann infolgedessen seine Maschinen nur un regelmässig besetzen, wodurch er auf der einen Seite zusetzt, was er auf der andern verdient. Gewiss steht ihm das Gesetz zur Seite, aber wenn er sich dessen bedienen will, hat er den Kunden für immer verloren. Der Besteller hat die Pflicht, seinen Vertrag laut Vereinbarung zu erfüllen. Dem Fabrikanten steht gemäss § 826 des BGB das Recht zu, sobald der Besteller mit Zusendung der Vorlagen im Verzüge ge raten ist, 1. ihm hierzu eine Nachfrist zu setzen, und 2. wenn diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, Ersatz seines Schadens wegen Nichterfüllung dieses Kaufvertrages zu beanspruchen. Postkarten-Fabrik Wanzen-Wechsel Zu Nr. 14 Die Kundschaft macht es dem Fabrikanten oder Lieferanten recht schwer, kleinere Beträge einzuziehen. Man findet sehr häufig, dass die Kunden sich durch einen Postauftrag beleidigt fühlen. Ein Händler, welcher selten und nur Kleinigkeiten von mir bezieht, erhielt am 18. August für 1 M. 80 Pf. Waren laut Bestellung. Unterm 21. November sandte ich die übliche Aufforderung, diesen Betrag bis zum 27. November zu zahlen. Am 4. Dezember liess ich, als weder Zahlung noch sonstige Mitteilung eingetroffen war, die an gezeigte Nachnahme-Postkarte abgehen. Am 6. Dezember war ich im Besitze einer Postkarte nach stehenden Inhalts: »Ich erachte es als eine Unverschämtheit Ihrerseits, mir wegen einem so lächerlich kleinen Betrag von 2 M. 15 Pf- jetzt, wo ich mitten im Umzug stecke und vor Arbeit weder ein noch aus weiss, mit einer Nachnahme-Postkarte zu kommen. Ergebenst.« Die Postkarten-Nachnahme wurde dann eingelöst. Schreibtearenfabrikan t