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44 PAPIER-ZEITUNG Sonntäglicher Ansichtskarten-Verkauf in Wirtschaften Vergl. Nr. 104 Oberstes Landesgericht München, Revisionsstrafsenat. Der Besitzer des Restaurants zum »Schmausenbuck« in Nürnberg, Georg Fikenscher, war mittels Strafbefehls zu 3 M. Geldstrafe ver urteilt worden, weil er am Pfingstmontag nachmittags 3 Uhr wie schon an verschiedenen anderen Sonn- und Feiertagen in seinem Restaurationsgarten von einem gegen ein Fixum angestellten Arbeiter Karten mit Ansichten des genannten Etablissements an seine Gäste hatte verkaufen lassen. Das Schöffengericht Nürnberg sprach den Angeklagten auf seinen Einspruch hin frei, indem der Tatbestand der §§ 146 a, 105 b und 41 a RGO. nicht gegeben sei. § 105 b bestimme allerdings, dass im Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht, und im übrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als 5 Stunden be schäftigt werden dürfen, und durch ortspolizeiliche Vorschriften vom 1. Juli 1892 habe der Magistrat Nürnberg noch weitere Beschränkungen in dieser Richtung eintreten lassen, allein der fragliche Ansichtskarten- verkauf sei nicht der Betrieb eines selbständigen Handelegewerbes, sondern bilde einen integrirenden Bestandteil des Gast- und Schank wirtschafts-Gewerbes, letzteres sei aber den Bestimmungen über die Sonntagsruhe nicht unterworfen; würde der Besitzer eines so grossen und vielbesuchten Etablissements wie der »Schmausenbuck« heute bei der grossen Verbreitung des Ansichtskartensports in seinem Etablisse ment keine Karten verkaufen, so würde das Publikum ein solches Etablissement für rückständig erklären. Die gegen dieses Urteil eingelegte amtsanwaltschaftliche Berufung wurde vom Landgericht Nürnberg aus den gleichen Gründen verworfen. Gegen dieses Urteil legte der landgerichtliche Staatsanwalt Re vision ein wegen Verletzung der §§ 146 a, 105 b und 41 a RGO. Staatsanwalt Griessmeyer erachtet die Revision für begründet. Ent scheidend für den vorliegenden Fall sei die Frage, ob der Verkauf von Ansichtskarten in den Bereich der Gewerbetätigkeit eines Gast- und Schankwirtes fällt oder nicht. Der Begriff »Gast- und Schank wirtschaft« sei feststehend, es handle sich dabei stets um die Abgabe von Verbrauchsgegenständen, von Waren zum Zwecke des Verbrauchs an Ort und Stelle, von Speisen und Getränken, während beim Handels gewerbe die Abgabe von Waren nicht zum Zwecke des Verbrauchs an Ort und Stelle stattfinde, es sich also um Gebrauchsgegenstände handle, was auch auf den vorliegenden Fall zutreffe. Der jeweils bestehenden Mode oder dem Bedürfnis des Publikums könne kein Einfluss eingeräumt werden, sonst würde für das Gast- und Schank- wirtschaftsgewerbe ein nach den einzelnen Bundesstaaten, Land strichen und Orten und in letzteren wieder nach der Grösse und dem Publikum der einzelnen Wirtschaften wechselnder Begriff entstehen, und man käme schliesslich dazu, für eine Wirtschaft, die ausschliesslich von Arbeitern frequentirt werde, auch noch z. B. den Handel mit Arbeiterhosen als einen integrirenden Bestandteil des Gast- und Schankwirtschaftsgewerbes anzusehen, weil es für die Arbeiter sehr angenehm wäre, wenn sie in der Wirtschaft auch gleich verschiedene notwendige Gebrauchsgegenstände kaufen könnten. Auch durch den Umstand, dass Fikenscher nur einen bestimmten Artikel und nur an einen bestimmten Personenkreis verkauft habe, gehe diesem Verkauf der Charakter eines handelsgewerblichen Betriebes nicht verloren, ebensowenig wie den Offiziers- und Beamtenwarenhäusern. Auch die Gewerbsmässigkeit sei gegeben, da Fikenscher den Handel mit Ansichtskarten auch als eine Erwerbsquelle benutzte. Entsprechend dem staatsanwaltschaftlichen Anträge hob das Oberste Landesgericht das landgerichtliche Urteil samt den ihm zu grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Be rufungsgericht zurück. Die Urteilsgründe decken sich mit den Aus führungen des Herrn Staatsanwalts. M. Diese Entscheidung stimmt mit der in Nr. 104 abgedruckten überein. Der sonntägliche Verkauf von Ansichtskarten in Wirtschaften ist demnach als verboten anzusehen. yinsichtskarten -Verleger welche ihren Absatz zu fördern bestrebt sind und noch nicht mit uns in Verbindung stehen, mögen sich unsere Special-Offerte für Verleger kommen lassen. Sie finden darin alle verschiedenen Ausführungen bemustert, die wir als Specialität herstellen. 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