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Briefkasten Anonyme Bregen bleiben unberücksichtigt Autwoztgerfolgt ohne Gewibr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Blattgold auf der Tiegeldruckpresse 4162. Frage: Kann man Blattgold auf der Tiegeldruckpresse verdrucken, ist ein Vordruck nötig, und woraus besteht derselbe; wie gestaltet sich der ganze Arbeitsgang beim Blattgolddrucken? 5 Antwort: Blattgolddruck ist auf der Tiegeldruckpresse sehr leicht ausführbar. Man gebraucht hierzu Blattgoldfirnis, der an Stelle der Farbe behandelt und von den Walzen auf den in Gold zu druckenden Satz aufgetragen wird. Das Blatt gold wird in einem entsprechend grossen Stück auf das an gelegte Papier gelegt, worauf dann der Druck erfolgt. Hierauf wird das überflüssige Blattgold abgebürstet. Dies braucht durch aus nicht sofort nach geschehenem Druck zu erfolgen. Die abgebürstete Auflage wird nochmals durchgedruckt, und zwar diesmal mit reingewaschenem Satz ohne Walzen in der Presse. Dieser Blinddruck bezweckt festeres Andrücken des Blatt goldes und soll ihm glätteres Aussehen geben. Wo eine kalte oder heizbare Satinirwalze vorhanden, ist an Stelle des Blind druckes das Satiniren der Auflage empfehlenswert. C. K. Rücktritt vom Schluss 4163. Frage: Wir bitten Sie über nachstehenden Streitfall Ihr Rechtbefinden mitzuteilen. Im Jahre 1901 schlossen wir mit der Papierfabrik X. etwa 600 Zentner eins. rötl. Bast zum Preise von . . Pf. das Kilo. Die erste 6000 kg-Lieferung fiel jedoch derartig schlecht aus, dass wir den grössten Schaden davon hatten. Wir beanspruchten von der Fabrik 100 M. Schadenersatz, sie bot uns jedoch nur 20 M. an, worauf wir nicht eingingen. Durch wiederholtes Drängen des Vertreters der Papierfabrik liessen wir uns bewegen, zur Probe noch einmal 1C00 kg zu bestellen, welche jedoch wieder nicht nach unserm Wunsche ausfielen, weshalb wir unsern Bedarf an eins. rötl. Bast anderweitig deckten. Im Jahre 1902 und auch dieses Jahr besteht die Fabrik jedoch auf Abnahme des geschlossenen Postens, den Schlusspreis ermässigte die Fabrik am 14. Februar 1902 um 2 Pf. das Kilo, zu welchem Preise auch die obigen 1000 kg geliefert wurden. Durch Vermittlung des Vertreters zeigt sich die Fabrik nun geneigt, uns den Nachlass von 100 M. zu bewilligen, wenn wir das geschlossene Quantum zum Schlusspreis (also ohne die 2 Pf. Nachlass) abnehmen, andernfalls würde die Fabrik gerichtlich vorgehen. Wir hätten das geschlossene Quantum bei tadelloser Ausführung zum ursprünglichen Preis seiner Zeit leicht abgenommen. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen können wir jedoch, um leistungsfähig zu bleiben, für eins. rötl. Bastpack diesen Preis nicht bezahlen. Können wir unter diesen Verhältnissen gezwungen werden, das ge schlossene Quantum abzunebmen? Sind wir gezwungen, die von der Firma angezeigte Sendung von 5000 kg, welche von uns nicht bestellt worden ist, anzunehmen? Hätte eine Schadenersatzklage von 100 M. Aussicht auf Erfolg? Antwort: Bei der ersten Lieferung forderte der Käufer einen Preisnachlass von 100 M. Verkäufer bot nur 20 M. an, und die Parteien sind über die Höhe des Nachlasses bis heute nicht einig geworden. Ob Klage des Käufers auf 100 M. Schadenersatz Aussicht auf Erfolg hat, hängt davon ab, wie der vom Gericht gewählte Sachverständige das gelieferte Papier im Vergleich zum Kaufmuster beurteilt. Es wäre für beide Parteien vorteilhaft, wegen einer solchen Kleinigkeit die Ge richte nicht zu behelligen und sich über einen Schiedsrichter zu einigen, dessen Urteil über die Höhe des Nachlasses sich beide unterwürfen. Käufer glaubt berechtigt zu sein, von dem Abschluss zurüokzutreten, weil zwei Teillieferungen nicht mustergetreu ausgefailen sind. Diese Ansicht ist unrichtig. Käufer ist ver pflichtet, jede Teilsendung zu prüfen, und ungenügender Aus fall berechtigt ihn nur zur Beanstandung dieser Sendung, nicht aber zum Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer hat Anfang 1902 dem Käafer 2 M. Nachlass aut 100 kg angeboten. Käufer hat dieses Angebot nicht umgehend angenommen, was schon daraus hervorgeht, dass er seit einem Jahr auf den Abschluss nicht abrief. Verkäufer war demnach berechtigt, sein Nachlass- Angebot zurückzuziehen und den ursprünglichen Abschluss preis zu fordern. Die Verquickung des Nachlasses auf die erste Teilsendung mit dem Preis des Papiers für den laufenden Schluss erscheint unzulässig. Da der Schluss durch Schuld des Käufers nunmehr im dritten Jahre unerfüllt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, auch ohne Abruf die Ware auf Kosten des Käufers bei einem Spediteur einzulagern. Entschädigung für versäumte Reisetage 4164. Frage: Seit 1894 bin ich als Reisender für Frühjahr-und Herbsttour mit je 100 bis 120 Tagen Reisezeit bei festem Gehalt und festen Spesen angestellt, erhalte ausserdem eine kleine Provision von meinen Umsätzen, in der übrigen Zeit bin ich im Kontor und im Lager tätig. Am 1. Januar kündigte ich meinen Posten zum 1. April, meine Firma will mich nicht mehr auf Tour gehen lassen, mein Ein kommen ist mir dadurch geschmälert. Ich bitte um Bescheid, ob ich mir dies gefallen lassen muss? Antwort: Wie aus Gerichts-Entscheidungen in ähnlichen Fällen hervorgeht, vergl. Nr. 17, S. 624 der Papier-Zeitung von 1902, neigen die Richter zu der Auffassung, dass dem Reisenden in solchen Fällen eine Entschädigung gebührt, weil es ihm bei entsprechender Genügsamkeit möglich ist, einen Teil der festen Spesen zu ersparen. Wie gross diese Erspar nis ist, muss im Streitfall nach dem Ortsgebrauch im gleichen Geschäftszweig ermittelt werden. Annahme-Weigerung 4165. Frage: Ein Kunde sandte mir vor Weihnachten 1000 An sichtspostkarten, damit ich sie von Hand bemalen lasse. Als ich dem Kunden die Karten unter Nachnahme sandte, verweigerte er die An nahme und schrieb mir, er hätte jetzt keine Verwendung mehr dafür, da die Karten zu spät eingetroffen wären. Eine bestimmte Lieferzeit war nicht vereinbart. Ich habe daraufhin dem Kunden geschrieben, dass, wenn er innerhalb vier Tagen nicht über die Karten verfügt, ich das Weitere veranlassen werde; darauf hat der Kunde nicht ge antwortet. Wie soll ich mich in diesem Falle verhalten? Antwort: Da keine Lieferzeit vereinbart war, musste Fragesteller in angemessener Zeit liefern. Tat er dies nicht, so musste ihn der Käufer zur Lieferung mahnen und konnte ihm eine Frist gewähren, nach deren erfolglosem Verlauf er (der Kunde) vom Vertrag zurücktreten könne. Da Käufer dies nicht getan hat, lief der Vertrag weiter, und er ist nicht be rechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten. Fragesteller soll die Ware zur Verfügung des Kunden und auf dessen Kosten bei sich oder einem Spediteur aufbewahren und sobald die Zahlung fällig wird, den Betrag einklagen. Der Fall würde anders beurteilt, wenn die zu bemalenden Karten Weihnachts- oder Neujahrskarten waren, also Frage steller als Fachmann sehen musste, dass Ablieferung vor Weih nachten nötig ist. Holzschliff-Lieferung. — Giltigkeit des Schiedspruohs 4166. Frage: Wir verkauften ein grösseres Quantum prima feuchten weissen Holzschliffs an einen Grosshändler und dieser verkaufte die Ware seinerseits an eine Papierfabrik, welche mit einer Reklamation an ihn herantrat, da die Ware offenbar durch langes Lagern sehr stark beschädigt sei. Weder wir noch unser Käufer hatten die Sendung bei der Verladung besichtigt. Auf Grund unserer Verein barungen verlangte unser Käufer, dass in der Papierfabrik Schieds gericht stattfände zwischen ihm und uns, durch je einen von ihm und uns zu bestellenden Schiedsrichter. Dieses Verfahren ergab, dass die Hälfte der Partie schon vor der Besichtigung durch die beiden Schiedsrichter von der Papierfabrik (Kunde unseres Käufers) ver arbeitet worden war, während von dem vorrätigen Reet je 25 pCt. und 25 pCt. der ganzen Partie in unterwertiger und schlechter Be schaffenheit waren, und dass wir an unseren Käufer als Entschädigung eine Summe zu zahlen hätten, die mit den Kosten eich auf etwa 18 pCt. vom Wert unserer Faktura beläuft. Unser Lieferant, die Schleiferei, weigert sich den Schaden zu ersetzen, und die Sache ist zwischen ihr und uns noch nicht auegetragen. Kann nach Ihrer Ansicht die Erfüllung des Schiedspruchs zu Recht beansprucht werden, obgleich ohne unsere Einwilligung durch den Käufer unseres Käufers die Hälfte der Partie vor dem schiedsgerichtlichen Verfahren ver arbeitet worden war? Wir haben zwar einen Schiedsrichter bestellt, aber in der Meinung, dass die gesamte Partie zur Hand sei. Antwort: Der Befand der Schiedsrichter musste sich auf die vorhandene Ware stützen. Darüber, wie die vorher ver brauchte Ware ausgesehen hat, urd welcher Teil davon be schädigt war, konnten nur einseitige Angaben vorliegen, und diese können vom Schiedsgericht nicht berücksichtigt werden. Der Umstand, dass ein Teil der Ware verarbeitet war, macht den Schiedspruch über die noch vorhandene Ware nicht hin fällig. Nach dem Handelsgesetz ist die Annahmeweigerung berechtigt, auch wenn ein Teil der Ware schon verarbeitet ist. Unseres Erachtens muss Fragesteller vom Preis der vor handenen Ware soviel nachlassen, als dem von den Schiedsrichtern festgestellten Minderwert entspricht, und die Schleiferei muss dem Fragesteller ebensoviel vergüten. Da gegen muss für die bereits verarbeitete Ware der volle Preis bezahlt werden, wenn nicht beide Teile anerkennen, dass der verarbeitete Teil mit dem noch vorhandenen in jeder Beziehung gleich war. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczl, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. Papier von Sieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg Hierzu eine Beilage von E. & C. Pasquay, Wasseinheim (Elsass)