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480 PAPIER-ZEITUNG Nr. 14 Schönheitsgefühls verringert werden müsse. Bei Werkschriften älteren Schnittes wurde die Stärke des kleinen e gewählt, bei modernen Schriften, wo die gleichmässigere Strichstärke leichteres Erfassen des Wortbildes ermöglicht, soll als Normalzwischenraum das Drittel oder ein passendes Ausschlussstück auf Punktsystem gelten. Bei schmalen Schnitten soll beim Ausschliessen möglichst die Verringerung vorherrschen, und die Erweiterung sollte auch bei breiten Schriften nicht über ein Halbgeviert betragen. Da gleichmässiger Satz haupt sächlich durch richtige Teilung der Wörter erreicht wird, soll eine allzugrosse Strenge in der Wortteilung zu Gunsten des regelmässigen Satzes vermieden werden. Hiermit fand die Beratung der Einleitung ihr Ende, die eigentlichen Regeln werden in einer der nächsten Sitzungen durchberaten werden. Die Versammlung nahm noch davon Kenntnis, dass Herr C. Koenitzer in Mailand auf seinen Antrag als korrespondirendes Mitglied geführt wird. — Das diesjährige Stiftungs fest findet am Sonnabend, 14. März, im Künstlerhause statt. — Aus gestellt waren Neujahrskarten und Kalender 1903. W. J. Etiketten auf Abruf Hannover, im Februar 1903 Die hervorragende Bedeutung einer wirklich zweckentsprechenden und gerechten Lösung der Frage: »Was bedeutet Verkauf auf Abruf?« ist selbst durch die mannigfachen Artikel in dieser Zeitschrift und in anderen Fachblättern noch immer nicht so zum Ausdruck gebracht, wie es der geschäftlichen Wichtigkeit der Sache entspricht. Die Ungunst der Verhältnisse, die immer stärker werdende, jedes Maasses entbehrende Konkurrenz, haben es aus einer Ausnahme im geschäftlichen Leben seit Jahren bereits zu einer unsere Bilanzen ausserordentlich ungünstig beeinflussenden Regel gemacht, dass Auf träge in lithografischen Druckarbeiten jetzt leider allgemein »Auf Abruf« erteilt werden. Nicht um tausende, sondern um viele zehn tausende Mark für die meisten Steindruckereien handelt es sich dabei, welche unsere Inventuren verunzieren und unsere Geschäftsergebnisse schwer schädigen. Der Besteller einer grösseren Auflage nimmt dadurch nicht nur den berechtigten Vorteil eines billigeren Preises in Anspruch, sondern er belastet darüber hinaus unbilligerweise uns Hersteller von Druck arbeiten auch mit dem Risiko des Lagerns, des Zinses und des mög lichen Verlustes der überjden augenblicklichen Bedarf fertiggestellten Ware, falls Besteller in Konkurs gerät. An ein Zurück auf die frühere gesundere Geschäftsgrundlage ist selbstverständlich nicht mehr zu denken. Aber es sollten sich doch die Steindruckereibesitzer Deutschlands darüber klar werden, dass diese einmal eingerissenen Missstände, welche nachweisbar bereits zum Ruin vieler Firmen geführt haben, eine gewisse Begrenzung finden müssten, die mit herbeizuführen jeder Einzelne geradezu ver pflichtet ist. In allen Fällen bedeutet die Klausel »Auf Abruf« weder die Ver pflichtung zur Abnahme in 6 noch in 12 oder in mehr Monaten. Viel mehr muss durch Interpretation, d. h. Erforschung des mutmaasslichen Willens der Kontrahenten und den Umständen des einzelnen Falles entsprechend die Bedeutung der Klausel festgestellt werden. Denn maasegebend ist für jedes Gericht der Wille der Parteien beim Ab schluss des Vertrages. Hat nach Nr. 5 der Papier-Zeitung vom 15. Januar d. Js. eine Kunstanstalt dem Besteller von 15000 Zigarren-Etiketten, um das Geschäft überhaupt machen zu können, 25000 Stück geliefert und dabei ausdrücklich zugestanden, dass die überschiessenden 10000 Etiketten dann abzunehmen seien, wenn solche gebraucht würden, kann man sich über das angeführte Erkenntnis des Oberlandesgerichts Dresden doch gewiss nicht wundern, wonach die auf Abnahme und Bezahlung angestrengte Klage zu Ungunsten der Klägerin ent schieden ist. Wenn aber ein Besteller, wie die Anfrage in Nr. 12 der Papier- Zeitung vom 8. Februar d. Js. besagt, 250000 Seifen-Packungen in fünf Raten je nach Bedarf aufgibt und zum Abschluss des Geschäfts ausdrücklich bemerkt, dass er einen monatlichen Bedarf von 20—30 Mille, eventl. auch mehr, hätte, dürfte meines Erachtens die Auf fassung des Anfertigers der Etiketten durchaus zutreffend sein, dass fraglicher Abruf unbedingt innerhalb eines Jahres stattgefunden haben sollte. Denn der Besteller wusste seinerseits ganz genau, dass er nur durch die grössere Auflage der Etiketten den dadurch ermög lichten billigeren Preis erzielen konnte, und hat durch die ganz positiv gemachte Mitteilung über seinen monatlichen Bedarf den Lieferanten offenbar getäuscht, d. h. ihm eine falsche Tatsache vorgespiegelt, wenn er im Laufe eines Jahres nur zwei Raten abgenommen hat. In einem solchen Falle trifft sicher zu, wie sich einer der be deutendsten Anwälte Hannovers über diese Sache folgendermaassen ausgelassen hat: »Es wird niemals ein Verkäufer so töricht und ein Käufer so unverschämt sein, zu gestatten, bezw. zu verlangen, dass ein Käufer für ganz unbegrenzte Zeit seine Verpflichtung zur Abnahme hinausschieben kann. Wer »Auf Abruf« kauft, weiss ganz genau, dass er innerhalb angemessener Zeit abzu nehmen hat.« Deshalb sollte der betreffende Kollege, nachdem er Mitglied des Vereins Deutscher Steindruckerei-Besitzer, Sitz in Leipzig, geworden, den hier in Frage kommenden strittigen Fall dem Ehren- und Schiedsgericht unseres Vereins zur Beurteilung unterbreiten und darnach seinem Auftraggeber das zweifellos zu seinem Gunsten er folgende Urteil in Abschrift zustellen. Wenn dieser dann trotzdem auf seinem irrigen Standpunkt beharrt, kann nur die gerichtliche Austragung der Streitfrage die dringend erwünschte Aufklärung bringen, bei der es sieh in der Hauptsache zweifellos wieder um die Aussage von praktisch erfahrenen, die Verhältnisse unseres Gewerbes durch und durch beherrschenden Sachverständigen drehen muss. Und nach den in Leipzig gefassten, nunmehr für ganz Deutsch land maassgebenden Beschlüssen über die Feststellung von Handels bräuchen in unserm Kunstgewerbe wird es jetzt bei dessen Notlage kaum mehr vorkommen, wie das früher leider öfter geschehen ist, dass sich widersprechende Sachverständigen-Gutachten von Kollegen, die derzeit einander oft als böse Konkurrenten betrachteten, abgegeben werden können. Fettback in Firma: Rob. Leunis & Chapman Rollendruckpapier (Zu der unter »Rollendruckpapier« in Nr. 11 abgedruckten zweiten Einsendung.) Nach den Bedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten wäre eine Beanstandung der in Frage kommenden Papierlieferung nur zulässig, wenn die ganze Sendung ein Untergewicht von über 4 pCt. gezeigt hätte, nicht aber nur einzelne geringe Teile der selben. Eine Stärkedifferenz von nicht über 10 pCt. nach oben und 10 pCt. nach unten kann, wenn es sich um kleine Teile der Sendung handelt, unmöglich beanstandet werden, auch nicht in diesen kleineren Teilen. Es dürften denn auch Rollen 4 und 9 von keiner Druckerei zurückgewiesen werden, welche Wert darauf legt, ihre Lieferanten in anständiger und gerechter Weise zu behandeln. Darüber ist sich jeder Verbraucher wohl klar, dass der Papier fabrikant es absolut nicht in der Gewalt hat, auf ein Gramm im Qua dratmeter-Gewicht genau zuarbeiten, ja dass derselbe sogar Differenzen bis 10 pCt. auf oder abnicht immer zu vermeiden vermag. Sicher ist, dass manchmal auch grössere Differenzen nicht be anstandet werden von Druckfirmen, welche bei der Beurteilung der Lieferungen ihrer Papierfabriken nicht von dem Grundsätze ausgehen: »Wie kann ich dem Fabrikanten das Leben sauer machen«, sondern sich auf den im rein menschlichen wie rechtlichem Sinne allein richtigen Standpunkt stellen erst zu entscheiden, ob der Verwendungs zweck des Papieres durch einen sich zeigenden Fehler beeinträchtigt wird, oder die Verarbeitung des Papieres durch seine Mängel zu grosse Verluste an Zeit und Material bringt. Ein derartiger Stand punkt ist aller Ehren wert und Gott sei Dank nicht zu selten. Der in Frage kommenden Druckerei wird durch die ermittelten Gewichtsdiffe renzen im vorliegenden Falle unzweifelhaft weder der Verwendungs zweck des Papieres beeinträchtigt noch die Arbeit auf derDruck- maschine erschwert. Zweifellos gehört die anfragende Papierfabrik nicht zum Verband Deutscher Druckpapierfabrikanten, denn diesem würde es unbedingt Ehrensache sein, so ungerechtfertigte Beanstandungen wie die vor liegende garnicht erst an die Fabrik zurückzuleiten, sondern selb ständig abzulehnen und einen eventuellen Rechtsstreit energisch durchzufechten. Ich würde mich als Fabrikant weder auf Abzüge noch Rücknahme auch nur eines Teiles des Papieres einlassen. A. S. Nachbilden lithografischer Briefköpfe Zu Nr. 9 Von der Mosel Ich habe lange Jahre für eine grosse lithografische Anstalt gereist, die speziell Fabrikansichten von innen und aussen durch eigene Zeichner herstellen lässt und dann zur Verwendung für Brief köpfe, Rechnungen, Preislisten gruppirt, mit Ornamenten u. dgl. und Text versieht und in Gravurmanier auf den Stein bringt. Durch das Aetzverfahren wird die von Ihnen angeführte Wolkenbildung erzielt. Ich stehe nach meinen reichen Erfahrungen auf dem Standpunkte, dass der Auftraggeber die zweite Auflage einer mit solchem Kopfe versehenen Drucksache kopiren lassen darf wo und von wem er will, wenn nicht der ursprüngliche Hersteller des Kopfes ausdrücklich bei der ersten Lieferung die Bedingung gestellt hat: Kopiren verboten. Stellt er diese Bedingung, so wird ihm manches Geschäft verloren gehen, das er sonst machen würde, denn nur wenige Auftraggeber werden sich so fesseln lassen. Erwirkt die ursprüngliche Herstellerin des Kopfes ohne Wissen ihres Auftraggebers Musterschutz, so mag sie allein durch die Drohung mit dem Gericht im Falle einer Kopie durch die Konkurrenz Erfolge erzielen, das Gericht wird, wenn erfahrene Fachleute auf Grund ihrer Praxis als Sachverständige fungiren, immer auf Seiten des Auftraggebers sein müssen. Der ursprüngliche Hersteller des Kopfes soll es im Interesse unseres Gewerbes und seines guten Rufes bei Aufgabe der ersten Auflage mit dem Auftraggeber klipp und klar abmachen, wenn die Kopie nicht gestattet sein soll. Ist eine solche Abmachung nicht vorhanden 1 dann darf die Konkurrenz den Kopf kopiren. B^ich- u. Steindrucker Der Standpunkt des Einsenders steht mit dem Gesetz in