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Katalog aus zweierlei Papier 4151. Frage: Wir bitten um Ihren Rat, wie der nachfolgend bezeichnete Streitfall am leichtesten beigelegt werden kann. Für einen Kunden druckten wir einen Katalog wie Einlage, zu dem Papier wir für die Seiten 1 bis 4 und 21 bis Schluss verwandt, vorher ausgesucht war. Der Papierlieferant hatte s. Zt. nur etwa 6000 Bogen am Lager und lieferte das übrige Papier später nach. Nachdem wir den ersten Bogen, Seiten 5 bis 20, ausgedruckt hatten, wurde das fehlende Papier angeliefert, und es stellte sich beim Druck des zweiten Bogens heraus, dass der Lieferant zu dem ersten Bogen ein falsches Papier gegeben hatte. Unsere Bemühungen, in der Eile den Rest des Papiers in gleicher oder ähnlicher Färbung zu erhalten, schlugen fehl. Wir kamen mit unserm Lieferanten überein, die zweierlei Papiere zu verwenden, jedoch sollte dieser für den Schaden, wenn nachträglich unser Kunde reklamiren würde, aufkommen. Hierzu er klärte sich Lieferant bereit. Nunmehr will der Kunde den Katalog mit den zweierlei Papieren nicht abnehmen. Entweder beansprucht er eine entsprechende Entschädigung, oder aber er verlangt die Seiten 5 bis 0 auf dem richtigen Papier nachgedruckt, was jetzt, nachdem der Katalog vollständig broschirt ist, mit grossen Unkosten verknüpft wäre. Was für eine Abfindungssumme halten Sie für angemessen? Wir hoffen, dass durch Ihren Schiedspruch die Angelegenheit in zufrieden stellender Weise erledigt wird, und die Gerichte nicht in Anspruch ge nommen zu werden brauchen. Antwort: Unseres Erachtens besteht zwischen den beiden Papiersorten so wenig Unterschied, dass der Wert des Kata- loges dadurch nicht gelitten hat. Hätte der Lieferant des Fragestellers zur Ergänzung des Lagerpapiers bei einer Papier fabrik nach Muster bestellt, und hätte diese Papier, wie zu den Seiten 22 bis 88 verwandt wurde, geliefert, so läge die Farben ab weiehung unseres Erachtens innerhalb der zulässigen Grenzen, denn es ist unmöglich Papier nach Muster mit Bestimmt heit besser zu treffen. Nach den Bestimmungen des BGB. über den Werkvertrag darf der Käufer den vereinbarten Betrag nur dann mindern, wem das Werk wesentliche Fehler aufweist. Dies ist bei dem vorliegenden Katalog nicht der Fall, und wir sind der Ansicht, dass wenn Fragesteller auf Uebernahme des Katalogs ohne Abzug besteht, er auch vor Gericht diesen Anspruch durchsetzen wird. Da aber der Papierlieferant zu einer Entschädigung bereit ist, so kann diese mit höchstens 5 pCt. bemessen werden. Auf Nachlieferung des auf anders farbiges Papier gedruckten Bogens hat der Besteller keinen Anspruch, da solche mit Rücksicht darauf, dass der Satz be reits abgelegt ist, mit grossen Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zu dem unbedeutenden Mangel stehen. Holzpappe 4152. Frage: Ich bezog von'einer Firma 140er Heiseschliffdeckel, welche zum Pressen von Deckeln für Hülsen benutzt werden. Die bisherigen Lieferungen waren immer korrekt gehalten, während die letzte sehr schlecht sortirt war und nur 120 er und 180 er enthielt. Die Deckel wurden nun wie immer präparirt, geschnitten und ge stanzt. Bei dem Pressen gingen sämtliche Deckel kaput, und ich hatte einen Schaden von über 50 M. Ich verlangte von der Firma 50 M. Schadenersatz und sandte ihr Musterdeckel ein. Sie will nichts von einem Schadenersatz wissen. Kann ich solchen geltend machen? Antwort: Der Besteller muss die erhaltene Ware nach Empfang prüfen und dem Lieferer etwaige Mängel sofort an zeigen. Das allzugrosse Gewicht der Pappen konnte bei Empfang ermittelt und gerügt werden, da dies aber nicht ge schah, so muss das Gewicht als genehmigt gelten. Auch die Präge- und Stanzfähigkeit der Pappen lässt sich durch Stich proben bei Empfang der Ware feststellen, und rach oberge richtlichen Entscheidungen ist es Pflicht des Käufers, auch solche Verarbeitungs-Proben sofort nach Empfang vorzunehmen. Spätere Rüge erscheint daher in diesem Fall unbegründet. Aber auch abgesehen von der Verspätung ist in obiger Dar stellung der Beweis nicht geliefert, dass die Pappen wegen unrichtiger Beschaffenheit beim Pressen zugrunde gingen. Da der Misserfolg durch falsche Behandlung bei und vor dem Pressen verschuldet sein kann, und die Ursache dem Anschein nach sich nicht mehr mit Sicherheit ermitteln lässt, so kann kein Schadenersatz erzwungen werden. Zellstoff-Lieferung 4153. Frage: Vor einigen Monaten kam durch meine Vermitt lung ein Lieferungs-Kontrakt auf mehrere Waggon Zellstoff zwischen einer Zellstofffabrik als Lieferanten und einer Papierfabrik als Ab nehmer zustande mit der ausdrücklichen Bedingung, dass die Ab nahme des Quantums bestimmt bis zum '81. Dezember v. Js. zu er folgen hat. Lieferung war auf Abruf des Käufers vereinbart. Nun hat der Käufer jedoch bis zum angegebenen Termin nur knapp die Hälfte des vereinbarten Quantums bezogen. Ist nun der Verkäufer berechtigt, da der abgemachte Liefertermin verstrich, ohne dass der Käufer seinen Abnahme-Verpflichtungen zur Gänze nachgekommen ist, das restliche Quantum ohne weiteres zu streichen, oder wäre er verpflichtet gewesen, den Kunden kurz vor Ablauf des Abnahme- Termins zur Abnahme aufzufordern? Der Abschluss kam zu ausser gewöhnlich niedrigen Preisen zustande, weil es sich um Lagerware und Abnahme spätestens bis Ende vergangenen Jahres handelte. Ich bitte Sie noch, mir eine allgemein verständlich gehaltene Be arbeitung des deutschen HGB. aufzugeben. Antwort: Abschlüsse, die bis zum Jahresschluss laufen, sind sehr häufig, gelten aber unseres Erachtens nicht als Fix- geschäfte im Sinne des Handels - Gesetzes, wenn die sogen, kassatorische Klausel fehlt, d. h. die Androhung, dass nach dem 31. Dezember der Verkäufer berechtigt sei, vom Vertrag zurüekzutreten. Wenn ein solcher Vorbehalt nicht gemacht wurde, musste der Verkäufer, bevor er vom Vertrag zurück trat, den Käufer zur Abnahme auffordern und ihm dazu eine angemessene Nachfrist gewähren. Erst wenn diese erfolglos verstrichen ist, darf der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Eine gute Ausgabe des deutschen HGB. ist in der Samm lung deutscher Reichs - Gesetze, Guttentags Verlag, Berlin, er schienen. Irreführende Firma} 4154. Frage: Ich beabsichtige am hiesigen Platze vom 1. April ab eine Papier-Grosshandlung zu errichten, welche zu gleicher Zeit den Export umfassen soll. 1. Darf ich, obgleich Grosshändler, die Firma Xer Papier-Industrie, Inhaber Y. nennen? 2. Darf ich als Telegramm-Adresse, auch wenn die Firma nicht wie oben lautet »Papier-Industrie Xrhein« anwenden? 3. Oder würden Sie mir vielleicht eine passende Telegramm- Adresse zum Einträgen bei der Post nennen? Antwort: 1. Nach § 18 des HGB. darf der Firma kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art des Geschäfts herbeizuführen. Nun bezeichnet man mit dem Wort »Industrie« gewerbliche Betriebe, während Fragesteller Waren weder herstellt noch verarbeitet, sondern lediglich vertreibt. Die von ihm in Aussicht genommene Firma würde also gegen das Gesetz verstossen, und der Re gister-Richter würde diese Firma schwerlich ins Handels - Re gister ein tragen. 2. Das Gesetz gegen unlautern Wettbewerb verbietet, in Mitteilungen, welche für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse unrichtige An gaben tatsächlicher Art zu machen, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Es mag fraglich sein, ob der Aufdruck einer nicht zutreffen den Telegramm - Adresse auf die Geschäftsbriefe eine Angabe tatsächlicher Art ist. Da aber die sonstigen Erfordernisse dieses Paragrafen vorhanden wären, und die Rechtsprechung in dieser Beziehung meist recht streng ist, so empfiehlt es sich, mit Rücksicht auf das erwähnte Gesetz, eine andere Telegramm- Adresse zu wählen. Ueberdies ist die Aussicht auf Nutzen durch Anmaassung unzutreffender Bezeichnungen gering, der sichere Nachteil aber, dass gut unterrichtete Leute das Ma növer durchschauen und eine schlechte Meinung vom Geschäft erhalten, ist gross. 3. Jedes Fantasiewort oder ein Ausdruck aus dem Papier fach genügt als Telegramm - Adresse, auch der Name des In habers, wenn er noch nicht von anderer Seite eingetragen ist, in welchem Fall kleine Aenderungen daran vorgenommen werden können. Die Telegramm-Adresse braucht nicht Reklame- Zwecken zu dienen. Bei den Leuten, auf deren Meinung es im Geschäftsleben ankommt, von deren Ansicht der Ruf eines Geschäftsmannes abhängt, würde jede auf Täuschung abzielende Bezeichnung einen schlechten Eindruck machen. Strengste Wahrheit und Ehrlichkeit sind die besten Mittel zum Erfolg, honesty is the test policy. Schlaue Vorspiegelung kann vorübergehend ver blüffen, wird aber dann Misstrauen erwecken und absohrecken. Schreibmaschinen-Postkarten 4155. Frage: Ich bitte Sie um Auskunft ob Postkarten perforirt für Schreibmaschinen, wie Einlage, gesetzlich geschützt sind. Einer meiner Kunden wünscht solche mit Firma - Druck, jedoch nicht auf Rollen, sondern 4 bis 5 Stück aneinanderhängend. Kann ich solche ruhig anfertigen? Antwort: Schreibmaschinen - Postkarten dieser Art sind durch Gebrauchmuster geschützt und wurden in Nr. 49 der Papier-Zeitung von 1902 unter »Probensohau« beschrieben. Ihre Anfertigung ist nur mit Zustimmung des Schutz-Inhabers statthaft. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. Papier von Sieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg