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PAPIER-ZEITUNG 464 Zeugnis des Handlungsgehilfen Nach § 76 des Handelsgesetzbuchs kann der Handlungsgehilfe bei der Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern; das Zeugnis ist auf Verlangen des Handlungsgehilfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen. Zweifelhaft ist es nun im Verkehr vielfach, was man in ein solches Zeugnis hineinechreiben muss, und was man nicht hineinschreiben darf. Ueber diesen Punkt hat das hanseatische Oberlandesgericht vor kurzem ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Bin Prinzipal batte nämlich in einem Zeugnis gesagt, dass der als Reisender tätig gewesene Gehilfe sich während der Zeit seiner An stellung mit bestem Willen bemüht habe, Abschlüsse zu erzielen, »wenn auch häufig mit zweifelhaftem Erfolg«, und dass seine Führung zu »besonderen Ausstellungen keine Veranlassung gegeben habe«. Damit war der Angestellte nicht zufrieden, und er klagte auf Ab änderung des Zeugnisses, doch wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Es ging davon aus, dass das Zeugnis nicht Tatsachen, sondern Urteile des Prinzipals über die Leistungen und die Führung des Klägers enthalte und schloss daran folgende allgemeine Erwägungen: Ein Prinzipal, der verpflichtet sei, einem Handlungsgehilfen ein schriftliches Zeugnis zu erteilen, und es auf die Führung und die Leistungen des Gehilfen auszudehnen, habe sich nach bestem Wissen und Gewissen über die Führung und die Leistungen des Gehilfen schriftlich zu äussern. Zu mehr sei er nicht verpflichtet, insbesondere liege es ihm nicht etwa ob, in dem Falle, dass der Gehilfe die Wahrheit der im Zeugnis enthaltenen tatsäch lichen Angaben oder die Richtigkeit der im Zeugnisse enthaltenen Urteile bestreite, die Wahrheit jener Angaben oder die Richtigkeit jener Urteile zu beweisen. Die Forderung, dass derjenige, der ein Zeugnis abzulegen oder zu erteilen habe, im Bestreitungsfalle die Wahrheit des Bezeugten beweisen müsse, stehe mit dem Begriff der Zeugnispflicht in unvereinbarem Widerspruche. Oftmals könne der jenige, der ein Zeugnis abzulegen oder zu erteilen habe, nicht be weisen, dass dasjenige wahr sei, was er angeben müsse, wenn er seine Ueberzeugung pflichtgemäss zum Ausdruck bringen wolle. Be sonders scharf trete der Widerspruch zwischen jener Forderung und dem Inhalte der Zeugnispflicht aber dann hervor, wenn man die Folgen in Betracht ziehe, die sich für den Erteiler eines Zeugnisses, wenn er seine Angaben nicht beweisen könne, ergeben müssten, so fern man ihn als für die Wahrheit seiner Angaben beweispflichtig ansehe. Man müsste dann annehmen, dass gegebenenfalls auf die Klage des Handlungsgehilfen der Prinzipal zu verurteilen sei, ein Zeugnis zu erteilen, dass mit seiner Ueberzeugung nicht im Einklang stände; der Prinzipal wäre dann also gerichtlich zur Abgabe eines nach seiner Ueberzeugung falschen Zeugnisses zu verurteilen, weil er das, was er für wahr halte, nicht zu beweisen vermöge. Derartiges sei vom Gesetze nicht gewollt. Die Last des Beweises der Wahrheit der im Zeugnis enthaltenen Angabe liege dem Prinzipal nach dem Gesetze nicht ob. Etwas Anderes sei es, ob und inwieweit dem Handlungsgehilfen der Beweis der Unrichtigkeit des ihm erteilten Zeugnisses frei zu lassen und im Falle der Lieferung des Beweises der Prinzipal zur Berichtigung zu verurteilen sei. Sicherlich stehe dem Gehilfen das Recht zu, dann, wenn der Prinzipal im Zeugnis unrichtig berichtet habe, oder wenn der Prinzipal ein Urteil wider besseres Wissen abgegeben habe, die Berichtigung des Zeugnisses zu verlangen. In diesem Falle liege dem Gehilfen die Beweislast ob. Der Prinzipal sei zur Berichtigung des Zeugnisses zu verurteilen, sobald der Gehilfe bewiesen habe, dass die bezeugten Tatsachen un wahr seien, oder dass der Prinzipal wider besseres Wissens geurteilt habe. Anders liege die Sache jedoch, wenn der Gehilfe dem Prinzipal den Vorwurf, das Urteil wider besseres Wissen abgegeben zu haben, nicht machen könne. Dann könne er zum Beweise der Unrichtigkeit des Zeugnisses garnicht zugelassen werden. Eg. (Dresdner Nachrichten) 5 werden alljährlich durch Strafporto! Die neue patent, geschützte Briewaage „Strafporto (Ein Wunder der Technik), vereinigt in sich: Briefwaage, Lineal, Portotaxe, Metermaass, scharfe Lupe; genaue Justirung garant. Vielseit. Ver- 5wendbark. b. einf. Handhab, Unentbehrl. Ff.Jederm.! Pr. M. 2 fr. (a. Brfm.) od. Nachn. 144146] F. Leonhardt d Co., Bielefeld A. Original (1t. Urkunde) dem Post-Museum Berlin einverleibt GEBR. 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