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440 PAPIER-ZEITUNG Nr. 13 Maschine besitzt in dem festen Typenschluss ein Mittel, genau gleiche Prägungstiefe zu sichern, es bedarf nur genau justirter Typen mit einem Absatz am Typenschaft, welche genau gleich tiefes Einschlagen in die Führungstülle bewirken. Dann ist der Er folg sicher. Davon, dass die Anschlagsstärke zu gering ist, ist keine Rede, im Gegenteil, bei den auf oben bezeichnete Weise hergestellten weichen Matrizen-Blättern bedarf es noch lange nicht der Druck stärke wie z. B. zur Herstellung mehrerer Durchschläge beim Schreiben mit Kohlenpapier. üeber die Schnelligkeit des Schreibens mit Schreibmaschinen, falls es bei der millionenfach erwiesenen Tatsache, dass mit jeder guten Schreibmaschine durchschnittlich mindestens doppelt so schnell als vom gewandtesten Federschreiber geschrieben wird, noch eines Beweises bedarf, möchte ich zu der Schlussbemerkung in dem Artikel in Nr. 9 der Papier-Zeitung sagen, dass diejenigen Fälle, in welchen mit Schreibmaschinen weniger schnell als mit der Feder geschrieben wird, Ausnahmen sind, welche die Regel des Schnell schreibens bestätigen. A. Beyerlen, Ingenieur Papierene Strohhüte Zu dem Aufsatz gleicher Ueberschrift in Nr. 91 von 1902 erhalten wir eine französische Berichtigung, deren Inhalt wir nachstehend deutsch wiedergeben: Lyon Monplaisir, 6. Januar 1908 In Ihrer Nr. 91 vom 18. November 1902 teilen Sie mit, Frau Laura Naundorf aus Stötteritz bei Leipzig habe Ihrer Schriftleitung erklärt, dass sie Erfinderin des Hutes aus Zellstoff sei, von dem Sie in Nrn. 66, 58, 69 und 88 von 1902 sprechen. Wir bestreiten diese Behauptung und bitten Sie um folgende Berichtigung: Die Erfindung der Frau Naundorf unterscheidet sich wesentlich von der unsrigen, wenn eie auch wie wir Zellstoff als Rohstoff verwendet. Wir benützen ein glattes oder gaufrirtes Zellstoffband, das durch geeignete Behandlung wasserdicht gemacht ist, und wie gewöhnliches Strohband von Hand »coutournirt« (coutournej und genäht ist. Frau Naundorf aber be ansprucht in ihren Patenten die Verwendung eines plissirten d. h. mit Querfältchen versehenen Bandes. Auf diese Weise soll sich das Band leichter für die Naht flach krümmen lassen. Diese Fältelung erfordert besondere Behandlung des Bandes, die in unserm leichter ausführbaren Patent nicht enthalten ist. Wir fälteln das Band nicht, aber prägen es, um ihm ein dem Stroh ähnlicheres Aussehen zu ver leihen. Das Deutsche Patentamt erkannte in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1899 die Giltigkeit unseres Patents an und lehnte die damals von Frau Naundorf dagegen erhobenen Anfechtungen ab. Wir sagten all dies der Frau Naundorf, als sie nach Lyon kam, um uns aufzufordern, unsere Fabrikation einzustellen, und wiesen ihr nach, dass wir nicht nach ihrem Patent fabriziren sondern nach dem unsrigen. Die Ware, die uns Frau Naundorf zeigte, sah von der unsrigen sehr verschieden aus und bestand aus gefalteten Zellstoff- Bändern, die mit Strohbändern abwechselten, während unsere Hüte lediglich aus einem endlosen Zellstoffband bestehen. Manufacture de Chapellerie „Le Soudan“ Kleine Wechsel Aus Süddeutschland Der Aufsatz in Nr. 9 veranlasst mich, meine Ansicht hierüber auszusprechen und folgenden, einem Geschäftsfreunde von mir vor gekommenen Fall zu erzählen. Mein Geschäftsfreund A. betreibt sein Geschäft seit 11/2 Jahren und arbeitet, weil er kein Betriebskapital hat, sehr viel mit Kredit, der ihm, früher weniger, jetzt jedoch viel mehr, auch eingeräumt wird, weil man ihn als tüchtigen Geschäftsmann schildert, welcher zwar kein Vermögen hat, jedoch seinen Verpflichtungen nachkommt, wenn auch unter möglichster Ausnutzung der Zahlungsfrist. Unter Anderem steht A. seit Beginn des Geschäftes mit dem Lieferanten B. in X. in Verbindung, von welchem A. öfter kleinere Bezüge von 6 bis 16 M. machte, was er auch immer pünktlichst bezahlte. Zum Jahresschluss 1902 brauchte A. einen Posten im Rechnungsbeträge von 86 M. Nach Bestellung erhielt A von B. die Rechnung mit eingefaltetem Wechsel über 36 M. mit der Bitte, denselben mit Akzept zu versehen, und der Mitteilung, dass die Ware nach Erhalt des Wechsels abgeht. A. kam dem Wunsche, wenn auch ungern, nach, weil er die Ware dringend brauchte. A. vertreibt von der Ware, die B. fabrizirt, fast ausschliesslich dessen Erzeugnis, und äusser A. hat B. hier nur noch einen Kunden. Obwohl B. wusste, dass A. die bestellte Ware sehr notwendig brauchte, versandte B. die Ware erst 6 Tage nach Ankunft des Akzeptes. Wer setzte nun in diesem Falle den traurigen Wisch, wie es der Einsender in Nr. 9 richtig kennzeichnet, in Verkehr? Der Lieferant glaubt in solchem Fall offenbar: »Wenn ich nur einen Wechsel habe, dann ist die Rechnung schon bezahlt«, bedenkt aber nicht, dass wenn A. den Wechsel nicht einlösen könnte, ihm auch nichts anderes freistehe als der Klageweg, wie jedem anderen, welcher keinen Wechsel hat. Er setzt einen Wanzen-Wechsel zum Aerger der Geschäftsleute in die Welt. Viel besser finde ich für die Eintreibung der Aussenstände, wenn man avisirt, dass in 10 Tagen der Betrag durch Nachnahme erhoben wird. A. M. C. Retour-Wechsel. — Kosten nicht eingelöster Tratten Zu Nr. 9, Seite 289 Aus Berlin In Nr. 6, Seite 176, sprach ich von der Notifikationspfiicht »beim protestirten Wechsel«. Diese Einschränkung will Herr W. K. nicht gelten lassen; vielmehr behauptet er auf Grund von Kommentaren, dass auch beim Wechsel ohne Kosten die Notifikationspflicht bestehe. Der Art. 45 DWO. spricht ausdrücklich vom protestirten Wechsel und Staub beginnt seinen Kommentar (von 1895) mit den Worten! »Der vorliegende Artikel stellt die Notifikationspflicht auf . . . nach’ Erhebung des Protestes . . . die regresspflichtigen Vormänner schrift lich zu benachrichtigen.« Ich habe weder in dem Kommentar zu diesem Artikel noch bei den Artikeln 46 und 47 finden können, dass die Pflicht auch auf den unprotestirten Wechsel auszudehnen sei. Desgleichen sagt Art. 42, dass die Aufforderung, keinen Protest er heben zu lassen, nicht als Erlass der Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation gelte. Weder in diesem Artikel noch im Staub’schen Kommentar dazu ist davon die Rede, dass die Pflicht zur Notifikation bestände. Hiernach wäre die Frage berechtigt, ob mir im Staub’schen Kommentar etwas entgangen ist, oder auf welche anderen Kommentatoren sich Herr W. K. beruft? —e— Antwort des Einsenders ans Nr. 9: Dr. Oscar von Wächter sagt in seiner Encyclopädie des Wechselrechts: »Der Regressnehmer ist (beim Protesterlass) nicht von der Verpflichtung zur Präsentation selbst entbunden. Ebensowenig ist er der Verbindlichkeit zur Notifikat on der Nichtzahlung enthoben.« Dabei beruft er sich auf Borchardt a. a. O. Zus. 530. An anderer Stelle — Frist der Notifikation — heisst es bei dem eingangs erwähnten Rechtslehrer: »Unterblieb, infolge Protesterlasses, der Protest, so hat der Präsentant die Nachricht binnen zwei Tagen nach Ablauf der gesetzlichen Protestfrist abzugeben.« Als gleicher Meinung führt er an: »Thöl a. a. 0. nach Note 21.« Staub’s Kommentar steht mir nicht zur Verfügung. W. K. Hausbesitzers Leid Von der Saar Ich bitte um Ihren Rat in folgender Angelegenheit und um Zu lassung einer Aussprache, in der Vermutung, dass der eine oder andere Kollege sich schon in ähnlicher Lage befunden hat und bereit sein dürfte, seine Erfahrungen mitzuteilen. Mit der Entfestigung unserer Stadt entstand rege Bautätigkeit, ein Bedürfnis für räumliche Ausdehnung war hier ebenso vorhanden wie in jeder ehemaligen Festung. Nach nunmehr nicht ganz 10 Jahren aber ist das Bedürfnis überschritten, es gibt mehr Wohnungen jeder Güte und Grösse in Neubauten als in absehbarer Zeit notwendig sind. Vor 80 Jahren schon hätte die Entfestigung unserer Stadt kommen müssen, so aber haben sich nicht nur die Nachbar-Städte sondern auch die nächstliegenden Ortschaften inzwischen hoch entwickelt, unsere Stadt überflügelt, und einen Vorsprung gewonnen, der mit Aufbietung aller Mittel nicht eingeholt werden kann. Dass unsere Stadt, die während zwei Jahrhunderten der Landesverteidigung diente, recht stief mütterlich behandelt wurde, dürfte daraus hervorgehen, dass der Bahnhof 2 km entfernt ist, der Stationsname sozusagen nur noch geduldet wird, und man in den 80er und 90er Jahren zwei Haupt anschlussbahnen nach dem Reichslande 4 und 7 km unter- und ober halb vorbeigehen liess. Von allen Seiten abgeschnitten, baute die Stadt eine vollspurige Strassenbahn, die 1‘/ Millionen M. kostete und nichts einbringt. Eine Wasserleitung, ein Schlachthof, eine höhere Töchterschule, ein Gymnasium, eine neue Gasanstalt und viele andere öffentliche Gebäude wurden errichtet, dazu kommt ein kostspieliger Verwaltungs- Apparat, alles für eine Stadt von 7—8000 Seelen ohne Aussicht auf Vermehrung und Zukunft. Keine beneidenswerte Aussicht für deren Steuerzahler und insbesondere deren Hauseigentümer! Damit das Maass voll wird, wohnen viele Offiziere unserer kleinen Garnison in Nachbardörfern, nicht weil keine passenden Wohnungen hier vorhanden wären, sondern weil man dort billiger baut, die Eigen tümer keine so grossen Lasten an Steuern und dergleichen zu tragen haben, und infolgedessen die Mieten etwas billiger sind. Die Stadt oder richtiger gesagt deren Steuerzahler können ja für Schulen und dergleichen sorgen. Der Kreis lässt Dienstwohnungen hier bauen, der wohllöbliche Stadtrat sorgt auch für Dienstwohnungen, und dabei stehen Dutzende modernster Privatwohnungen leer. Wir haben hier 200 pCt. Zuschlag zur staatlich veranlagten Gebäu.'esteuer zu entrichten, rechnet man die verschiedensten anderen Lasten hinzu, welche die Stadt fast ausschliesslich auf die Haus eigentümer ab wälzt, und bedenkt wieviel Wohnungen dabei leer stehen, so tun alle diejenigen, welche nicht aus Gründen ihrer gewerblichen Existenz einen Neubau errichten müssen, besser daran, sich gute Staatspapiere und eine Kupon schere anzuschaften, sie ersparen dabei viel Verdruss mit der städtischen Verwaltung und den niemals zufriedenen Mietern. Ich war gezwungen, ein Wohn- und Geschäftshaus hierselbst zu