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408 PAPIER-ZEITUNG Höhere Gewalt im Sinne des Haftpflichtgesetzes In einem Prozess der Tiefbau-Bernfsgenossenschaft gegen den preussischen Eisenbahnfiskus forderte die Klägerin den Ersatz eines Schadens, den sie durch Entgleisung eines Arbeiterzuges erlitten hatte. Das Unglück war infolge böswilliger Verstellung einer Weiche durch einen jungen Burschen hervorgerufen worden. Die beiden ersten Instanzen wiesen den Klaganspruch ab mit der Begründung, dass hier »höhere Gewalt« vorliege. Der Schaden sei zurückzuführen auf ein von aussen kommendes Ereignis, das sich ohne weiteres als ein »aussergewöhnliches« kennzeichne. Die an eich vorhandene Möglichkeit, dass die gegen gewöhnliche Eingriffe gesicherte Weiche durch ein ganz ungewöhnliches Verbrechen gelockert werden konnte, habe der Beklagte bei Anordnung seiner allgemeinen Kontrollvorschriften nicht in Berechnung zu ziehen gebraucht. Gegen dieses Urteil wurde Re vision eingelegt. Das Reichsgericht hat die Entscheidung unter folgender Bestimmung des Begriffs »höhere Gewalt« aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. (Urteil des VI. Zivil- Senats vom 9. Oktober 1902.) Unter dem Begriff »höhere Gewalt« (§ 1 des Haftpflichtgesetzes) hat man zu begreifen ein von aussen, d. h. von ausserhalb des Betriebes des Unternehmers einwirkendes Ereignis, welches auch durch die äusserste, nach den gegebenen Umständen gebotene Vorsicht nicht abzuwenden ist. Dass hierunter nicht nur Naturereignisse, sondern namentlich auch Handlungen dritter Personen, sofern jene Voraussetzungen zutreffen, zu rechnen sind, steht äusser Zweifel. Im Gegensätze zu diesen unabwendbaren äusseren Zufällen stehen solche Vorkommnisse, welche mit dem Eisen bahnbetriebe zufolge der ihm eigentümlichen Gefahren gewöhnlich verbunden sind, in dem Betriebe regelmässig oder doch mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren. Um ein Ereignis der letzteren Art handelt es sich im vorliegenden Falle nicht. Die Handlung des Dritten, welche hier in den Betrieb störend eingegriffen hat, das gewaltsame Aufreissen der die Weiche festhaltenden Vorrichtung, stellt sich als ein von aussen her einwirkendes, ungewöhnliches, für den Unternehmer zufälliges Ereignis dar. Damit sind jedoch die Erforder nisse der höheren Gewalt noch nicht erfüllt; hinzukommen muss die Unabwendbarkeit des Ereignisses und seiner Schadentolgen durch menschliche Vorsicht und Bemühung. Zwar konnte die verbrecherische, gefahrbringende Handlung des Taters als ein Vorkommnis bezeichnet werden, das von dem Eisenbahnunternehmer normalerweise nicht in Rechnung gezogen werden konnte. Die Festlegung der Weiche, so wie sie seitens der Bahn vorgenommen war, mag das Maass der dem Beklagten obliegenden äussersten Sorgfalt insoweit erfüllt haben, als es sich darum handelte, einer unbefugten Verstellung der Weiche vor zubeugen. Nun gehört aber nach dem Vorerwähnten zum begriff der höheren Gewalt, dass das gefahrbringende Ereignis auch nicht durch Anwendung der grössten Sorgralt in seinen Folgen unschädlich ge macht werden konnte. Und auch bezüglich dieses Moments liegt nach dem Gesetze der Nachweis dem haftpflichtigen Unternehmer ob. Diesen Nachweis hat jedoch der Beklagte nicht erbracht. Die Weiche war bereits 16 Stunden vor dem Unfall böswillig umgestellt und die Strecke wahrend dieser langen Zeit nicht revidirt worden. H. B. 134221 Verzinnte Zettelhaken No. 331 (schwach) = i Gross M. 6.50 No. 332 (ganz stark) = i Gross M. 12. - Alle übrigen Stärken aus Messing- und Zinn draht billigst Preisliste kostenfrei Reuter & Siecke Berlin W Markgrafenstrasse 38 Vertreten auf der Offizieilen Papiermesse in Leipzig, Petersstrasse 44 III V. Mönch, c. Wiese Liniirmaschinenfabrik Hamburg-Eilbeck 23 Rollenapparate Liniirrollen Spatien - Federn sowie sämmtliche Utensilien Abörehen gebrauchter Rollen An- u. 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